(iz). Aus der anfänglichen Verwunderung über das Urteil der Richter am Kölner Landgericht wurde im Laufe der Wochen Entsetzen, weil sich eine Diskussion entwickelte, in der die Beziehungen der einzelnen Grund- und Menschenrechte einseitig interpretiert worden sind. Der Tenor war und ist: Religionsfreiheit ist zu befürworten, wenn sie nicht anderen Freiheiten im Wege steht. Dabei verstand und versteht man unter Religion nur die Form, die sich in der europäischen Geschichte herausgebildet hat, ohne auf die Zweifel am Begriff der „Religion“, wie er schon in den Religionswissenschaften seit vielen Jahren diskutiert wird, Âeinzugehen.
Für zumindest Westeuropäer war ÂReligion stets mit der Kirche und ihrer Theologie verbunden. Im Zuge der Vervielfältigung der Kirchen seit der Reformation stand der so genannte WahrheitsÂanspruch dieser Kirchen gegeneinander, sodass nach blutigen Religionskriegen der Kompromiss lautete: Cuius regio ejus religio. Der Bürger hatte sich nach dem Bekenntnis der jeweils Herrschenden zu richten; ansonsten musste er „auswandern“, was zum Beispiel Hugenotten, Salzburger und andere. taten. Aufklärerisch hieß es, dass jedem Individuum die Gewissensfreiheit zustände.
So konnte man, wenn auch mit manchmal erheblichen Schwierigkeiten vom römischen Katholizismus zur Lutherischen Kirche wechseln. Das nannte man Konversion. Die ersten Untersuchungen am Ende des 19. Jahrhunderts zu diesem Phänomen galten daher auch die Wechsel innerhalb des Christentums. Der nicht wahrgenommene Wechsel einzelner zu einer wirklich anderen Glaubensart kam nicht vor den sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts in den Blick der Forscher.
Die wechselseitigen Vorurteile führten nach der Gründung des deutschen Reiches und der notwendigen Integration der Katholiken zu einem über ÂJahre andauernden politischen Kulturkampf, der mühselig beendet werden konnte. Damit waren die Vorbehalte nicht überwunden, wie man nach 1945 mit der Âgewaltigen Flüchtlingswelle feststellen musste.
Die Mütter und Väter des Grundgesetzes schrieben daher angesichts der eigeÂnen Geschichte und ihrer Gegenwart im Artikel 4: „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“ Und man meinte etwas hinzufügen zu müssen: „Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“
Damit sollten zum Beispiel die Messe ebenso wie der sonntägliÂche Gottesdienst, Taufe und BeerdigunÂgen garantiert werde. Hier steht nicht, dass die religiöse Orthopraxie geschützt sei. Religion war theologisch definiert.
Im Zuge der nach 1945 einsetzenden christlichen Säkularisation und der im ihrem Rahmen zunehmenden Verdrängung der Kirche aus dem öffentlichen Raum der deutschen Gesellschaft, meinte die Antiklerikalen, dass „die“ ÂReligion in die Kirche eingesperrt sei, wo sie langsam der Vergessenheit anheim gestellt wäre. Die Gläubigkeit der wenigen ÂJuden wurde mit dem Mantel der historischen Toleranz zugedeckt.
Daher sah man indigniert auf die Glaubenspraxis der muslimischen Gastarbeiter; und viele (linke) Intellektuelle unterÂstützten daher gerne die asylsuchenden Orientalen, die „dem“ Islam alles politiÂsche Versagen in orientalischen Gesellschaften zuschrieben. Verärgert beobachÂtete man, dass Muslime unter dem Schutz des Artikels 4 des GG ihren Glauben nicht zu sichern vermochten, sondern auch organisatorisch ausbauten.
So wurden aus Selbsthilfeverbänden der einstigen Gastarbeiter im Laufe von vier Jahrzehnten Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes, die das einforderten, was sich auch unter Religionsfreiheit verstehen lässt: die im Glauben begründete Orthopraxie. Danach ist der Glaube an die Praxis im Alltag gebunÂden, was nichts mit der christlichen WerkÂgerechtigkeit zu tun hat. So ist das muslimische Gebet zutiefst an den Zakat gebunden. Das ÂdreißigtägiÂge Fasten verlangt mach dem Iftar. All dies ist öffentlich. Zwangsläufig ist die Orthopraxie des Muslims nicht im ÂHinterhof zu verstecken oder in „die“ Moschee einzusperren.
Die Mehrheit in der gesellschaftlichen Öffentlichkeit hat den sich aufbauenden Konflikt zwischen der sich entfaltenden Säkularisierung und den Muslimen nicht bemerkt. Der Schwerpunkt in der öffentÂlichen Diskussion wurde durch das Minarett, die Zwangsheirat etc. bestimmt. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, in denen die Religionsfreiheit anderen Grundrechten gleich der Meinungsfreiheit nachgeordnet wurde, nahm kaum jemand zur Kenntnis.
Für die Feuilletons der großen ZeitunÂgen war es nur einen Kommentar wert. Die grundsätzliche Verschiebung der Säkularität zur negativen Neutralität des Staates gegenüber der Gläubigkeit seiner Bürger geriet zur Selbstverständlichkeit. Gleichzeitig entwickelte sich in intellekÂtuellen Zirkeln der Universitäten beziehungsweise politischer Gruppen eine TenÂdenz zum „AufklärungsfundamentaÂlismus“, der in der so genannten „Rückkehr der Religion“ in die Öffentlichkeit die Wiederkehr eines historischen Gespenstes sah.
In diese Entwicklung griff das Kölner Urteil in der Weise, dass es ein wesentliÂches Element der Orthopraxie kriminalisierte. Plötzlich beanspruchte die (christliche) Geistesgeschichte Europas Allgemeingültigkeit. Mit Schrecken erinnerten sich einige Muslime eines Satzes von Ignaz Bubis, der in einem Gespräch fast wie im Nebenbei sagte: „Ihr seid möglicherweise die ersten, danach sind wir dran.“ Es war daher notwendig, dass der askenasische Oberrabbiner Berlin besuchte, um die Verantwortung des Landes einzufordern.
Schließlich schienen die muslimischen Verbände an das Ende ihres Lateins angekommen zu sein. Ihre notwendige KonÂzentration auf den Religionsunterricht überschattete den aufkommenden Grundsatzkonflikt: Unterricht ja, Beschneidung nein. Die Konsequenz könnte auch lauten: Die Muslime müssen ihre Bindung an die Orthopraxie wenn nicht aufgeben, so doch einschränken. Mit Blick die Geschichte ließe sich fragen, ob man auf dem Wege zu einer Variation der andalusischen „Mozaraber“ ist – wie Muslime in den Kölner Dialogen einst vermuteten. Also doch ein neuer Kulturkampf? Wer ihn vermeiden will, muss sich an die begriffliche Arbeit machen und die lutherische Bindung der Religions- beziehungsweise Gewissensfreiheit um die Komponente der Orthopraxie erweitern. Nur so können die Areligiösen sehen, dass auch ihre Axiome ihre Grenzen Âhaben.