Gibt es religiöse Diskriminierung an Grundschulen in Nordrhein-Westfalen? Hintergrund zu einem aktuellen Verfahren

(iz). In Paderborn tobt seit mehreren Monaten ein heftiger Schulstreit, der tieferliegende Probleme des derzeitigen Grundschulsystem in NRW in sich birgt. Entzündet hat sich dieser Streit wie so häufig an einem Einzelfall: Ein 6-Jähriger muslimischer Junge (im Folgenden Bülent genannt) sollte an einer 200 Meter entfernten städtischen Grundschule angemeldet werden, die Schule lehnte ihn ab. Der Grund: die Eltern waren nicht bereit zu unterschreiben, dass ihr Sohn am katholischen Religionsunterricht und an Gottesdiensten teilnimmt. Darauf aber besteht die städtische Schule.

Wie kann es sein, dass eine städtische Grundschule so etwas verlangt? Dies liegt an einer besonderen Konstruktion im NRW-Schulsystem, die es nur in Nordrhein-Westfalen (und in einigen Regionen Niedersachsens) gibt: staatliche Bekenntnisschulen. Laut NRW-Verfassung gliedert sich das Grundschulangebot des Landes NRW in katholische oder evangelische Bekenntnisschulen und in Gemeinschaftsschulen. Die Idee dahinter ist, dass der Staat für katholische Eltern katholische Grundschulen, für evangelische Eltern evangelische Grundschulen und zusätzlich die so genannten Gemeinschaftsgrundschulen anbietet, an denen Schüler unterschiedlichen Bekenntnisses gemeinsam unterrichtet werden.

Dieses Schulsystem ist ein Überbleibsel aus früheren Jahrhunderten, als das gesamte Schulsystem in der Hand der Kirchen war. Alle anderen Bundesländer haben die Bekenntnisschulen als nicht mehr zeitgemäß erkannt und in den 1960er und 1970er Jahren abgeschafft, sogar Bayern. Nur NRW hält an diesem veralteten System fest.

In NRW sind ca. 30 Prozent der 3.000 Grundschulen katholische Bekenntnisschulen, weitere 200 sind evangelisch und es gibt zwei jüdische Grundschulen. In vielen Großstädten stellen Bekenntnisschulen kein großes Problem dar, weil nur ein kleiner Teil der dortigen Grundschulen Bekenntnisschulen sind (z.B. in Dortmund nur 12 Prozent) und im Allgemeinen genug praktikable Alternativen für die Eltern bestehen. In einer Großstadt wie Paderborn allerdings sind 2/3 der städtischen Schulen Bekenntnisschulen, in Münster sogar 70 Prozent. In vielen kleinen und mittelgroßen Gemeinden sind sogar ausnahmslos alle Grundschulen Bekenntnisschulen, wie in Bad-Lippspringe bei Paderborn. Dort haben die Eltern entweder gar keine Möglichkeit ihre Kinder an einer Gemeinschaftsschule anzumelden, oder aber die Gemeinschaftsschule ist so weit weg, dass der Schulweg für einen Erstklässler praktisch nicht zu bewältigen ist.

In solchen Regionen in NRW passiert seit Jahrzehnten in aller Stille etwas, was mit einem modernen Rechtsstaat und wohl auch mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar ist: Flächendeckend sind andersgläubige oder konfessionslose Eltern gezwungen, ihre Kinder an einer katholischen Bekenntnisschule anzumelden und dafür in Kauf zu nehmen, dass ihre Kinder „nach den Grundsätzen des katholischen Glaubens erzogen und unterrichtet“ werden. Hierzu gehört auch die Teilnahme am katholischen Religionsunterricht und an Gottesdiensten!   Der Paderborner Fall verdeutlicht das Problem der dortigen muslimischen, evangelischen und konfessionslosen Eltern: Der kleine muslimische Junge Bülent wohnt ganz nah an der städtischen Bekenntnis-Grundschule. Von seiner Wohnung aus gesehen sind die nächstgelegenen sechs Grundschulen ebenfalls städtische Bekenntnisschulen. Die nächstgelegene Gemeinschaftsschule liegt ca. 3,5 Kilometer entfernt, mit dem Auto sind es mindestens 4,5.

Die benachbarte städtische katholische Grundschule sagt nun: Entweder muss Bülent an unserer Schule am katholischen Religionsunterricht und an Gottesdiensten teilnehmen, oder er muss die weit entfernte Schule besuchen. Die Eltern von Bülent haben der Erziehung und Unterrichtung nach katholischen Grundsätzen zugestimmt: Diesen Teil des Anmeldebogens unterschrieben sie, weil viele Werte des Christentums und des Islam gleichen Ursprungs sind und sich ähneln. Die Klausel, wonach ihr Kind am katholischen Religionsunterricht und an Gottesdiensten teilzunehmen habe, lehnten sie ab. Die Schule aber besteht darauf.

Die NRW-Gerichte haben im Eilverfahren zunächst der Schule Recht gegeben: Solange es eine Gemeinschaftsschule in Paderborn gibt, die der kleine Bülent mit ca. zwei Stunden Busfahrt pro Tag erreichen kann (inkl. Fußmarsch und Wartezeiten zur Bushaltestelle und an der Schule), muss er entweder diese weit entfernte Schule besuchen oder sich dem Diktat der Bekenntnisschule unterwerfen.

Das Gericht ließ auch das Argument nicht gelten, wonach an dieser katholischen Bekenntnisschule nur 40% der Schüler katholisch sind. Das Gericht sagt: Nur die Stadt kann durch Ratsbeschluss eine Schule umwandeln oder wenn 2/3 aller Eltern in einer Wahl dafür stimmen (wohlgemerkt, 2/3 aller Eltern, nicht der Wähler). Wer die Wahlbeteiligung bei Kommunalwahlen kennt, weiß, dass solch eine Mehrheit fast ausgeschlossen ist. Somit bleibt eine katholische Bekenntnisschule katholisch, selbst wenn dort kein einziges Kind katholisch wäre.

Wie gehen die andersgläubigen Eltern mit dieser Situation um? Für manche evangelischen und konfessionslosen Eltern stellt die religiöse Ausrichtung der katholischen Bekenntnisschule kein so großes Problem dar, weil zum Beispiel die Unterschiede zwischen evangelischer und katholischer Religion nicht so groß sind, oder weil die Religiosität der Menschen insgesamt abnimmt. Für viele muslimische und beispielsweise baptistische Eltern, die großen Wert auf ihre Religion legen, führt das Schulsystem zu gravierenden Gewissensproblemen, sie haben die Wahl zwischen zwei Übeln: Entweder ihre Religionsfreiheit aufgeben und ihr Kind bedingungslos in der fremden Religion erziehen und unterrichten lassen, oder ihr Kind in einer weit entfernten Schule in einem anderen Stadtteil anzumelden.

Die meisten muslimischen Eltern in Paderborn resignieren seit Jahrzehnten und unterschrieben die Teilnahme ihres Kindes am katholischen Religionsunterricht und an Gottesdiensten. Andere Eltern ziehen bewusst in die Nähe einer Gemeinschaftsschule um, was Gettoisierung fördert, oder sie haben die Möglichkeit ihr Kind mit dem eigenen Auto zur weit entfernten Schule zu kutschieren. Es gibt allerdings auch vereinzelt Bekenntnisschulen, die auf ihr „Recht“ verzichten, andersgläubige Kinder zu Gottesdiensten und zum Religionsunterricht zu zwingen und die eine tolerantere Praxis pflegen. Dies ist aber eher die Ausnahme.

Die Eltern von Bülent haben sich entschieden, gegen diese – nach ihrer Meinung – staatlich verordnete Ausgrenzung und Diskriminierung vorzugehen und haben Klage eingereicht. Sie berufen sich auf Art. 7 des Grundgesetzes, das ihnen die Freiheit gibt, ihr Kind vom Religionsunterricht abzumelden, und auf die negative Religionsfreiheit, mit der ein Zwang zu Gottesdiensten nicht vereinbar sei. Die NRW-Gerichte haben zunächst einmal gegen Bülent entschieden, zuletzt das OVG am 04.09.2013 (Akt.-Z. 19 B 1042/13). Die Hauptverhandlung wird erst in vielen Monaten stattfinden.

So lange muss Bülent nun erst einmal in die weit entfernte Schule gefahren werden. Denn eine vorläufige Aufnahme des Kindes lehnte die Schulleitung ebenfalls ab, selbst dann, als die Eltern am Ende verzweifelt die vorläufige Teilnahme ihres Kindes am Religionsunterricht anboten. Am Einschulungstag wurde Bülent von zwei Beamten am Betreten der Schulklasse gehindert und zusammen mit seinen Eltern der Schule verwiesen.   Das Schicksal des kleinen Bülent hat viele Menschen in Deutschland bewegt. In einer öffentlichen Petition unterschrieben innerhalb von einigen Tagen über 2000 Menschen: https://www.openpetition.de/petition/online/buelent-soll-mit-seinen-freunden-auf-die-grundschule-in-seiner-nachbarschaft-gehen-duerfen