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Palästinenser scheitert mit Klage gegen Rüstungsexporte in Karlsruhe

Ausgabe 369

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Foto: Corona Borealis Studio/Shutterstock

Ein Palästinenser hatte sich gegen Genehmigungen für Rüstungsexporte nach Israel gewandt. Dadurch sah er eine Schutzpflicht des deutschen Staates verletzt. Diese ergebe sich aus dem im Grundgesetz verankerten Recht auf Leben.

(KNA). Ein im Gazastreifen lebender Palästinenser ist mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die deutsche Genehmigung von Rüstungslieferungen nach Israel gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Beschwerde in einem am 11. Februar veröffentlichten Beschluss für unzulässig.

Zuvor hatten das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass dem Mann die Klagebefugnis fehle, weil er nicht geltend machen könne, in eigenen Rechten verletzt zu sein.

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Die Karlsruher Richter betonten, aus dem Grundgesetz ergebe sich zwar der Auftrag an den deutschen Staat, das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechte zu schützen. „Unter bestimmten Bedingungen“ könne aus diesem Auftrag „die Pflicht folgen, im Ausland lebende Menschen zu schützen“.

Die staatlichen Organe entschieden jedoch „grundsätzlich in eigener Verantwortung, wie sie den allgemeinen Schutzauftrag und etwaige konkrete Schutzpflichten erfüllen“, so das Bundesverfassungsgericht. Im Bereich der Außenpolitik überlasse das Grundgesetz der Bundesregierung einen „weit bemessenen Spielraum zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung“.

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Die von dem Palästinenser erhobene Beschwerde richtete sich konkret gegen die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Israel. „Seine Ehefrau und seine Tochter wurden am 20. Februar 2024 bei einem israelischen Luftangriff getötet. Sein Vater und drei seiner Brüder kamen am 4. Dezember 2024 bei einem israelischen Luftangriff ums Leben“, heißt es im Karlsruher Beschluss.

Am 11. und 16. Oktober 2024 habe das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die hier angegriffenen Genehmigungen erteilt. Diese hätten nach Angaben der Bundesregierung zusammen einen Wert von rund 4,5 Millionen Euro aufgewiesen und etwa Gehäuse für Panzergetriebe zum Gegenstand gehabt. 

Diese Genehmigung erfolgte damit rund ein Jahr nach dem 7. Oktober 2023, an dem die Terrororganisation Hamas Israel überfiel und rund 1.200 Menschen tötete – worauf eine Militäroffensive Israels im Gazastreifen mit wohl mehreren Zehntausenden Toten folgte.

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Der Kläger argumentierte, mit den Ausfuhrgenehmigungen werde eine Schutzpflicht des deutschen Staates verletzt, die sich aus dem Recht auf Leben ergebe, das in Artikel 2 des Grundgesetzes verankert ist.

Laut Karlsruher Beschluss haben die Fachgerichte jedoch „in nicht zu beanstandender Weise“ festgestellt, dass in Deutschland die Voraussetzungen vorlägen, „um den Risiken des Rüstungsexports mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte und die Einhaltung des humanitären Völkerrechts wirksam zu begegnen“.

Az: 2 BvR 1626/25 – Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2026 Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2025 – 6 B 2457/24 Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2024 – 5 L 3799/24.F

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