(iz). In einem Gesetzesentwurf, den die Alternative für Deutschland (AfD) am 19.10. in den Bundestag einbringen wollte, hätten zukünftig Einschränkungen oder Aufhebungen der ungestörten Religionsausübung, die in § 4 GG gewährleistet wird, möglich werden sollen. Allerdings war dieser Vorstoß mit der großen Mehrheit der anderen Parteien bereits am 17.10. im Rechtsausschuss gescheitert. ÂErwartungsgemäß folgte die Mehrheit des Plenums dieser Ansicht zwei Tage später in der allgemeinen Debatte.
Wie der AfD-Abgeordnete Stephan Brandner am 25. September, bei einer Vorstellung vor Medien erklärte, gehe es gar nicht um einen Eingriff in den Artikel 4. Jeder solle weiterhin glauben dürfen, was er wolle. Nur solle die äußere Praxis der Religion sanktioniert werden dürfen, wenn diese „offensichtlich gegen die freiheitlich demokratische GrundÂordnung“, die FDGO, verstoße. Das bisherige unbeschränkte Freiheitsrecht auf ungestörte Religionsausübung hätte zukünftig jenen Âvorbehalten sein sollen, „die den Staat als obersten weltlichen Normgeber“ anerkennen würden und sich dessen Werteordnung Âunterwürfen.
Konkret hätte das bedeutet, dass die sogenannte Alternative für Deutschland in den § 4 Abs. 2 des Grundgesetzes eine „Verwirkungsregelung“ implementiert. Diese nehme Bezug auf den § 18 GG, wonach die obersten Verfassungsrichter immaterielle und materielle Grundrechte aufheben können. Dass in der Aufstellung aufhebbarer Freiheitsrechte die Religionsausübung nicht aufgeführt Âwerde, sei laut Brandner eine Lücke, die Âgeschlossen werden müsse.
Kritische Juristen merkten an, dass es sich bei dem AfD-Vorschlag wegen seiner Nicht-Umsetzbarkeit um „reine Symbolpolitik“ handle. Seit 1949 hat es nach Angaben des Juristen Professor Helmut Aust nur vier Verfahren gegeben, die allesamt erfolglos ausgingen. Die AfD ließ auch unerwähnt, dass auch heute schon die Religionsausübung bei ausreichendem Anlass eingeschränkt werden kann.
Die Vorstöße der Partei sind nicht deshalb gefährlich, weil akut eine Änderung des GG und in Folge eine Einschränkung der ReliÂgionsausübung drohen würde. Das ist auch gar nicht ihre Funktion. Vielmehr haben „Ideen“ wie diese oder die perfide Unterscheidung zwischen Pass- und Geltungsdeutscher die Funktion, bestimmte Diskurse – bei aller Âöffentlichen Gegenwehr – salonfähig zu Âmachen.
Allein schon, dass die AfD – ob bei Widerspruch oder nicht – überhaupt solche offenkundigen verfassungsfeindlichen SonderÂgesetzgebungen einbringen kann, führt dazu, dass sie in das öffentliche Gedächtnis einÂdringen. Und haben sie es einmal beispielsweise auf die Tagesordnung von Talkshows (man müsse ja auch darüber sprechen…) geschafft, werden die Grenzüberschreitungen normalisiert. (sw)