Plan zu Moscheeöffnungen vorgelegt

Foto: Ini Keutamaan Menghafal

Köln (KNA/iz). Der Koordinationsrat der Muslime (KRM) begrüßte die jüngsten Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz. Das erklärte das Gremium am 1. Mai. Die schrittweise Wiederermöglichung von der Gottesdiensten entspreche dem Wert der Religionsfreiheit, so Sprecher Kesici in Berlin.

„Der KRM hat im Lichte dieser Entscheidung beraten und eine schrittweise Öffnung der Moscheen für Gottesdienste unter Auflagen beschlossen.“ Dies solle voraussichtlich ab Samstag, den 9. Mai erfolgen, er am 4. Mai in Köln. Die Vorgaben würden fortlaufend überwacht und gegebenenfalls ergänzt, insbesondere im Hinblick auf die nächste Bund-Länderkonferenz am Mittwoch, fügte Kesici hinzu.

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Vorgesehen ist unter anderem, dass Gemeinschaftsgebete in den Moscheen zunächst einmal nur an den weniger frequentierten Gebetszeiten – morgens, mittags und nachmittags – stattfinden; „unter strikter Einhaltung der vom KRM erarbeiteten und von Behörden sowie dem Robert Koch Institut begutachteten Vorgaben.“ Die stärker besuchten Nachtgebete im derzeit laufenden Fastenmonat Ramadan sowie die Freitags- und Festtagsgebete bleiben vorerst ausgesetzt.

Das Mindestalter der Moscheebesucher ist auf zwölf Jahre festgesetzt; es herrschen Abstands-, Mundschutz- und „Gebetsteppichpflicht“. Wörtlich heißt es dazu: „Ohne eigene Gebetsteppiche ist die Verrichtung des Gebetes in der Moschee nicht erlaubt.“ Private oder öffentliche religiöse Feierlichkeiten wie Vermählungen bleiben bis auf weiteres untersagt. Möglich sei allerdings ein Totengebet im engsten Familienkreis mit dem Imam. „Dabei sollten auf die Höchstzahlvorgaben der Bundesländer geachtet werden.“

Die Vorgaben würden fortlaufend überwacht und gegebenenfalls ergänzt. „Wir werden diesen Beschluss nach der nächsten Bund- Länderkonferenz am 6. Mai im Lichte der dann aktuellen Erkenntnisse und Empfehlungen einer erneuten Prüfung unterziehen und bei Bedarf anpassen“, erklärte Burhan Kesici abschließend.

Hintergrund: Richter sehen Möglichkeit von „Einzelfällen“
Gottesdienste im Einzelfall und auf Antrag dürfen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht pauschal verboten werden. Die 2. Kammer des Ersten Senats entschied am 29. Mai, dass gut begründete Ausnahmen im Sinne der Glaubensfreiheit möglich sein sollten, wenn dabei Schutzkonzepte eingehalten würden. Mit Blick auf die Glaubensfreiheit sei es kaum vertretbar, dass die Corona-Verordnung keine Möglichkeit für eine „ausnahmsweise Zulassung solcher Gottesdienste in Einzelfällen“ eröffne.

Den Antrag hatte ein Verein mit rund 1.300 Mitgliedern gestellt, der im Ramadan das Freitagsgebet in der Moschee abhalten wollte. Er hatte zunächst beim Oberverwaltungsgericht Niedersachsen gegen die Corona-Verordnung des Landes Klage eingelegt, die abgelehnt wurde. Der Antragsteller argumentierte, bei den Freitagsgebeten könnten die gleichen Schutzmaßnahmen eingehalten werden, die für Geschäfte gelten und hat Vorkehrungen wie Masken, markierte Plätze und einen Sicherheitsabstand angeboten.

Gottesdienstverbote stellten einen „schwerwiegenden Eingriff in die Glaubensfreiheit“ dar, so die Richter. Wenn eine „relevante Erhöhung der Infektionsgefahr zuverlässig verneint“ werden könne, sollten daher Ausnahmen von dem Verbot möglich sein.