Erfolgreich geklagt haben zwei Frauen aus Nordrhein-Westfalen. Die Verfassungsrichter sahen nun in dem pauschalen Verbot einen schweren Eingriff in die Glaubensfreiheit der Klägerinnen. Sie hätten plausibel dargelegt, dass das Kopftuchverbot ihre persönliche Identität berühre und ihnen sogar den Zugang zu ihrem Beruf verstelle.
Karlsruhe (iz/dpa/KNA). Muslimischen Lehrerinnen darf das Tragen von Kopftüchern an öffentlichen Schulen nicht länger pauschal verboten werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag (13. März 2015) veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Richter kippten außerdem eine Vorschrift im nordrhein-westfälischen Schulgesetz, nach der christliche Werte und Traditionen bevorzugt werden sollen. Das benachteilige andere Religionen und sei daher nichtig.
Ein Kopftuchverbot an Schulen ist nach Ansicht der Richter nur dann gerechtfertigt, wenn durch das Tragen eine „hinreichend konkrete Gefahr“ für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität ausgeht. Eine abstrakte Gefahr reiche nicht aus. Die Richter korrigierten damit ihr so genanntes Kopftuchurteil von 2003. Damals hatten sie den Ländern vorsorgliche Verbote erlaubt.
Erfolgreich geklagt haben damit zwei Frauen aus Nordrhein-Westfalen. Die Lehrerin und die Sozialpädagogin wandten sich gegen das gesetzliche Verbot, im Schuldienst ein Kopftuch oder ersatzweise eine Wollmütze zu tragen. Sie waren zuvor bei den Arbeitsgerichten gescheitert.
Die Verfassungsrichter sahen nun in dem pauschalen Verbot einen schweren Eingriff in die Glaubensfreiheit der Klägerinnen. Sie hätten plausibel dargelegt, dass das Kopftuchverbot ihre persönliche Identität berühre und ihnen sogar den Zugang zu ihrem Beruf verstelle. Damit sei auch der Gleichheitsgrundsatz berührt.
Der Beschluss war durch eine Computerpanne des Gerichts bereits am Donnerstag bekanntgeworden. Zwei Richter gaben ein Sondervotum ab.
Düsseldorf und Berlin wollen prüfen
Nach dem Urteil prüfen die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Berlin Änderungen ihrer Schulgesetze. „Wir werden nun unverzüglich prüfen, welche Konsequenzen aus den Entscheidungen im Einzelnen zu ziehen sind“, sagte Schulministerin Sylvia Löhrmann (Grüne) am gleichen Tag in Düsseldorf. „Dann werden wir alle erforderlichen rechtlichen Schritte zügig einleiten.“
Löhrmann (Grüne) hatte das Urteil des Bundesverfassungsgericht zum Kopftuchverbot begrüßt. Das 2006 auf Initiative der schwarz-gelben Vorgängerregierung ins Schulgesetz eingefügte Kopftuchverbot sei mit der in der Verfassung gewährleisteten Religionsfreiheit nicht vereinbar, erklärte Löhrmann am Freitag in Düsseldorf. Damit bestehe nun in einer seit Jahren strittigen Frage Rechtssicherheit.
Eine Sprecherin der Senatsbildungsverwaltung sagte am Freitag, zunächst müssten die Entscheidungsgründe des Gerichts vorliegen.
Kurth rät zu Gelassenheit
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Kopftuchverbot sieht die Präsidentin der Kultusministerkonferenz (KMK), Brunhild Kurth, einen möglichen „Anpassungsbedarf“ für einige Schulgesetze der Länder. Das Urteil „lotet das Verhältnis von öffentlichem Dienst und religiöser Betätigung neu aus“, sagte die CDU-Politikerin am Rande der KMK-Frühjahrssitzung in Leipzig der Deutschen Presse-Agentur.
Die Länder würden sich „ihre Schulgesetze und weitere Regelungen“ mit Blick auf Neutralitätspflicht noch einmal genau anschauen. Sie rate aber zur Gelassenheit. Letztlich müsse „vor Ort entschieden werden, wie mit dem Tragen religiöser Symbole in Unterricht und Schule umgegangen werden muss“. Lehrer, Schulleiter und Schulaufsicht müssten „mehr als bisher auf den Einzelfall schauen“, sagte Kurth.
Die SPD-Kirchenbeauftragte Kerstin Griese sprach von einer Stärkung der religiösen Vielfalt in Deutschland. „Wir leben in einer multireligiösen Gesellschaft. Der Islam gehört selbstverständlich zu Deutschland“, sagte sie. Auch der religionspolitische Sprecher der Grünen, Volker Beck, sprach von einem guten Tag für die Religionsfreiheit.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes sprach von einer Stärkung der Religionsfreiheit. Leiterin Christine Lüders verwies in Berlin darauf, dass derartige Verbote auch negative Auswirkungen für kopftuchtragende Musliminnen in der Privatwirtschaft haben könnten.
Große Freude und verhaltene Zustimmung
Vor allem junge Musliminnen äußern sich sehr erfreut über das Urteil. Vielen war in den letzten Jahren die Ergreifung einer Karriere als Lehrerinnen versperrt, weil sie später hätten mit Schwierigkeiten bei der Einstellung rechnen müssen. Nun hoffen viele, dass sich hier manches Grundlegendes ändern wird.
Andere, wie der frühere IGMG-Generalsekretär Mustafa Yeneroglu, ordneten die Karlsruher Entscheidung in die bestehende rechtliche und politische Ordnung ein. Generell bedeute das Urteil noch keine sofortige oder gar flächendeckende Aufhebung bestehender Kopftuchverbote. Zumal im konkreten Einzelfall natürlich immer noch verboten werden könne. Grundsätzlich wurde das Urteil innerhalb der muslimischen Community als positiv begrüßt.
„Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Kopftuchverbot ist leider nur eine mangelhafte Reparatur des Schadens aus 2003. Wir hätten uns von den Verfassungsrichtern ein noch klareres Votum für die Religionsfreiheit, für den Gleichheitsgrundsatz gewünscht. Im Detail ist das Urteil aber eine Lehrstunde an den Gesetzgeber“, meinte Bekir Altaş, kommissarischer Generalsekretär der Islamischen Gemeinschaft Millî Görüş, anlässlich der Kopftuchentscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Wünschenswert wäre es gewesen, so der kommissarische Yeneroglu-Nachfolger, wenn die Verfassungsrichter das Problem bei den Störern ausgemacht hätten, anstatt die Konsequenzen den betroffenen Lehrerinnen aufzuerlegen. „Schade, dass sich das Gericht von dem zumeist populistisch geführten Mehrheitsdiskurs nicht ganz lösen und von den Angstmachern vollständig emanzipieren konnte.“ Dennoch sei die Entscheidung ein deutlicher Schritt. Das Kopftuch tangiere weder die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler noch das Elternrecht oder den staatlichen Erziehungsauftrag. „Zutreffend stellen die Verfassungsrichter fest, dass das Kopftuchverbot in Nordrhein-Westfalen die ‘Grenze der Zumutbarkeit’ überschritten hat.“
Die Ditib begrüßte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Kopftuchverbot an öffentlichen Schulen als „Meilenstein“ für die Gleichberechtigung von Muslimen und die Religionsfreiheit. „Dadurch wird die Aussage, der Islam gehöre zu Deutschland, mit Leben erfüllt“, sagte der Landesvorsitzende Erdinc Altuntas am Tag der Urteilsverkündung in Stuttgart. Altunas sagte, entsprechend müsse nun das Schulgesetz in Baden-Württemberg geändert werden. Viele Frauen entschlössen sich derzeit gegen ein Lehramtsstudium, weil sie später im Schuldienst kein Kopftuch tragen dürften.
Der Zentralrat der Muslime (ZMD) hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls positiv bewertet. „Auch wenn das Urteil keine generelle Erlaubnis für das Kopftuch bedeutet, ist es sehr erfreulich“, sagte ZMD-Generalsekretärin Nurhan Soykan in Köln. Karlsruhe habe klargestellt, „dass das Kopftuch an sich keine Gefährdung des Schulfriedens bedeutet“. Das sei ein richtiger Schritt, „weil es die Lebenswirklichkeit muslimischer Frauen in Deutschland würdigt und sie als gleichberechtigte Staatsbürger am gesellschaftlichen Leben partizipieren lässt“.
„Das Urteil macht unverkennbar deutlich, dass alle Religionen vor dem Grundgesetz gleich sind und dass keine Religion privilegiert werden darf. Ich gehe davon aus, dass Länder, die ein Kopftuchverbot erlassen haben, der Gleichbehandlung der Religionen Folge leisten und die Kopftuchverbote aufheben werden“, war die optimistische Einschätzung von Seyfi Ögütlü, dem Generalsekretär des Vereins der Islamischen Kulturzentren (VIKZ).
Photo by Thorsten Hansen
Schlagwort: schulen
Gibt es religiöse Diskriminierung an Grundschulen in Nordrhein-Westfalen? Hintergrund zu einem aktuellen Verfahren

(iz). In Paderborn tobt seit mehreren Monaten ein heftiger Schulstreit, der tieferliegende Probleme des derzeitigen Grundschulsystem in NRW in sich birgt. Entzündet hat sich dieser Streit wie so häufig an einem Einzelfall: Ein 6-Jähriger muslimischer Junge (im Folgenden Bülent genannt) sollte an einer 200 Meter entfernten städtischen Grundschule angemeldet werden, die Schule lehnte ihn ab. Der Grund: die Eltern waren nicht bereit zu unterschreiben, dass ihr Sohn am katholischen Religionsunterricht und an Gottesdiensten teilnimmt. Darauf aber besteht die städtische Schule.
Wie kann es sein, dass eine städtische Grundschule so etwas verlangt? Dies liegt an einer besonderen Konstruktion im NRW-Schulsystem, die es nur in Nordrhein-Westfalen (und in einigen Regionen Niedersachsens) gibt: staatliche Bekenntnisschulen. Laut NRW-Verfassung gliedert sich das Grundschulangebot des Landes NRW in katholische oder evangelische Bekenntnisschulen und in Gemeinschaftsschulen. Die Idee dahinter ist, dass der Staat für katholische Eltern katholische Grundschulen, für evangelische Eltern evangelische Grundschulen und zusätzlich die so genannten Gemeinschaftsgrundschulen anbietet, an denen Schüler unterschiedlichen Bekenntnisses gemeinsam unterrichtet werden.
Dieses Schulsystem ist ein Überbleibsel aus früheren Jahrhunderten, als das gesamte Schulsystem in der Hand der Kirchen war. Alle anderen Bundesländer haben die Bekenntnisschulen als nicht mehr zeitgemäß erkannt und in den 1960er und 1970er Jahren abgeschafft, sogar Bayern. Nur NRW hält an diesem veralteten System fest.
In NRW sind ca. 30 Prozent der 3.000 Grundschulen katholische Bekenntnisschulen, weitere 200 sind evangelisch und es gibt zwei jüdische Grundschulen. In vielen Großstädten stellen Bekenntnisschulen kein großes Problem dar, weil nur ein kleiner Teil der dortigen Grundschulen Bekenntnisschulen sind (z.B. in Dortmund nur 12 Prozent) und im Allgemeinen genug praktikable Alternativen für die Eltern bestehen. In einer Großstadt wie Paderborn allerdings sind 2/3 der städtischen Schulen Bekenntnisschulen, in Münster sogar 70 Prozent. In vielen kleinen und mittelgroßen Gemeinden sind sogar ausnahmslos alle Grundschulen Bekenntnisschulen, wie in Bad-Lippspringe bei Paderborn. Dort haben die Eltern entweder gar keine Möglichkeit ihre Kinder an einer Gemeinschaftsschule anzumelden, oder aber die Gemeinschaftsschule ist so weit weg, dass der Schulweg für einen Erstklässler praktisch nicht zu bewältigen ist.
In solchen Regionen in NRW passiert seit Jahrzehnten in aller Stille etwas, was mit einem modernen Rechtsstaat und wohl auch mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar ist: Flächendeckend sind andersgläubige oder konfessionslose Eltern gezwungen, ihre Kinder an einer katholischen Bekenntnisschule anzumelden und dafür in Kauf zu nehmen, dass ihre Kinder „nach den Grundsätzen des katholischen Glaubens erzogen und unterrichtet“ werden. Hierzu gehört auch die Teilnahme am katholischen Religionsunterricht und an Gottesdiensten! Der Paderborner Fall verdeutlicht das Problem der dortigen muslimischen, evangelischen und konfessionslosen Eltern: Der kleine muslimische Junge Bülent wohnt ganz nah an der städtischen Bekenntnis-Grundschule. Von seiner Wohnung aus gesehen sind die nächstgelegenen sechs Grundschulen ebenfalls städtische Bekenntnisschulen. Die nächstgelegene Gemeinschaftsschule liegt ca. 3,5 Kilometer entfernt, mit dem Auto sind es mindestens 4,5.
Die benachbarte städtische katholische Grundschule sagt nun: Entweder muss Bülent an unserer Schule am katholischen Religionsunterricht und an Gottesdiensten teilnehmen, oder er muss die weit entfernte Schule besuchen. Die Eltern von Bülent haben der Erziehung und Unterrichtung nach katholischen Grundsätzen zugestimmt: Diesen Teil des Anmeldebogens unterschrieben sie, weil viele Werte des Christentums und des Islam gleichen Ursprungs sind und sich ähneln. Die Klausel, wonach ihr Kind am katholischen Religionsunterricht und an Gottesdiensten teilzunehmen habe, lehnten sie ab. Die Schule aber besteht darauf.
Die NRW-Gerichte haben im Eilverfahren zunächst der Schule Recht gegeben: Solange es eine Gemeinschaftsschule in Paderborn gibt, die der kleine Bülent mit ca. zwei Stunden Busfahrt pro Tag erreichen kann (inkl. Fußmarsch und Wartezeiten zur Bushaltestelle und an der Schule), muss er entweder diese weit entfernte Schule besuchen oder sich dem Diktat der Bekenntnisschule unterwerfen.
Das Gericht ließ auch das Argument nicht gelten, wonach an dieser katholischen Bekenntnisschule nur 40% der Schüler katholisch sind. Das Gericht sagt: Nur die Stadt kann durch Ratsbeschluss eine Schule umwandeln oder wenn 2/3 aller Eltern in einer Wahl dafür stimmen (wohlgemerkt, 2/3 aller Eltern, nicht der Wähler). Wer die Wahlbeteiligung bei Kommunalwahlen kennt, weiß, dass solch eine Mehrheit fast ausgeschlossen ist. Somit bleibt eine katholische Bekenntnisschule katholisch, selbst wenn dort kein einziges Kind katholisch wäre.
Wie gehen die andersgläubigen Eltern mit dieser Situation um? Für manche evangelischen und konfessionslosen Eltern stellt die religiöse Ausrichtung der katholischen Bekenntnisschule kein so großes Problem dar, weil zum Beispiel die Unterschiede zwischen evangelischer und katholischer Religion nicht so groß sind, oder weil die Religiosität der Menschen insgesamt abnimmt. Für viele muslimische und beispielsweise baptistische Eltern, die großen Wert auf ihre Religion legen, führt das Schulsystem zu gravierenden Gewissensproblemen, sie haben die Wahl zwischen zwei Übeln: Entweder ihre Religionsfreiheit aufgeben und ihr Kind bedingungslos in der fremden Religion erziehen und unterrichten lassen, oder ihr Kind in einer weit entfernten Schule in einem anderen Stadtteil anzumelden.
Die meisten muslimischen Eltern in Paderborn resignieren seit Jahrzehnten und unterschrieben die Teilnahme ihres Kindes am katholischen Religionsunterricht und an Gottesdiensten. Andere Eltern ziehen bewusst in die Nähe einer Gemeinschaftsschule um, was Gettoisierung fördert, oder sie haben die Möglichkeit ihr Kind mit dem eigenen Auto zur weit entfernten Schule zu kutschieren. Es gibt allerdings auch vereinzelt Bekenntnisschulen, die auf ihr „Recht“ verzichten, andersgläubige Kinder zu Gottesdiensten und zum Religionsunterricht zu zwingen und die eine tolerantere Praxis pflegen. Dies ist aber eher die Ausnahme.
Die Eltern von Bülent haben sich entschieden, gegen diese – nach ihrer Meinung – staatlich verordnete Ausgrenzung und Diskriminierung vorzugehen und haben Klage eingereicht. Sie berufen sich auf Art. 7 des Grundgesetzes, das ihnen die Freiheit gibt, ihr Kind vom Religionsunterricht abzumelden, und auf die negative Religionsfreiheit, mit der ein Zwang zu Gottesdiensten nicht vereinbar sei. Die NRW-Gerichte haben zunächst einmal gegen Bülent entschieden, zuletzt das OVG am 04.09.2013 (Akt.-Z. 19 B 1042/13). Die Hauptverhandlung wird erst in vielen Monaten stattfinden.
So lange muss Bülent nun erst einmal in die weit entfernte Schule gefahren werden. Denn eine vorläufige Aufnahme des Kindes lehnte die Schulleitung ebenfalls ab, selbst dann, als die Eltern am Ende verzweifelt die vorläufige Teilnahme ihres Kindes am Religionsunterricht anboten. Am Einschulungstag wurde Bülent von zwei Beamten am Betreten der Schulklasse gehindert und zusammen mit seinen Eltern der Schule verwiesen. Das Schicksal des kleinen Bülent hat viele Menschen in Deutschland bewegt. In einer öffentlichen Petition unterschrieben innerhalb von einigen Tagen über 2000 Menschen: https://www.openpetition.de/petition/online/buelent-soll-mit-seinen-freunden-auf-die-grundschule-in-seiner-nachbarschaft-gehen-duerfen
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