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Das Recht des Fastens: Auszüge aus der „Risala“ von Ibn Abi Zaid

Recht
Foto: Agnes Komjathy, via Wikimedia Commons | Lizenz: CC BY-SA 2.0

Auszüge aus Ibn Abi Zaids Al-Qairawni Kapital seiner bekannten „Risala“über das Recht des Fastens im Ramadan.

(iz). ‘Abdullah ibn Abi Zaid al-Qairawani (310 AH/922 n. Chr. – 386 AH/996 n. Chr.) wurde im tunesischen Kairouan geboren. Das war eine der wichtigsten Städte nach Mekka und Medina, die für ihre Gelehrsamkeit und insbesondere für ihr Festhalten an der von Imam Malik überlieferten Schule der Leute von Medina berühmt war.

Tarawih Nachtgebet Islam

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Standardwerk des malikitischen Rechts

Fast einzigartig unter den Werken der Gelehrten, wurde sein Buch (das für Malikis DIE „Risala“ ist) für Kinder geschrieben, als der Autor 17 Jahre alt war. Die schiere pädagogische Kühnheit, Kinder in etwas einzuführen, was in der Tat ein vollständiger Überblick über das Leben und die menschliche Gesellschaft ist, entgeht den meisten Muslimen heute.

(iz). Im Folgenden zitieren wir aus Ibn Abi Zaids kurzem Kapitel über das Fasten im Ramadan. An einigen Stellen wurden erläuternde Kommentare zur „Risala“ dem Buch „Ath-Thamr Ad-Dani“ von Al-Azhari entnommen, das ein Kommentar des Lehrbuches ist. Entsprechende Stellen sind kursiv gehalten.

• Das Fasten im Monat Ramadan ist verpflichtend.

Es ist verpflichtend nach dem Buch, der Sunna und der Übereinkunft der Gelehrten. (…) Es wird bestätigt, dass das Ramadanfasten durch zwei Dinge beginnt – entweder, indem der Monat Scha’ban 30 Tage dauert, oder indem der Mond gesichtet wird.

• Du beginnst damit, wenn der Neumond gesichtet wurde, und beendest es, wenn der Neumond gesichtet ist – egal ob das nach 30 oder 29 Tagen ist. Wenn der neue Mond wegen Wolken nicht sichtbar ist, zählst du 30 Tage vom Beginn des Vormonats und beginnst dein Fasten. Das Gleiche gilt für sein Ende.

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Absicht ist enscheidend

• Du musst die Absicht für das Fasten des ganzen Monats vor seinem Beginn fassen. Es ist nicht nötig, diese jede Nacht für den Rest des Monats zu formulieren.

Er sollte die Absicht mit seinem Herzen in der ersten Nacht des Ramadan nach Sonnenuntergang und vor der Morgendämmerung oder im Morgengrauen als einen Akt der Nähe zu Allah, dem Allmächtigen, formulieren, indem er das tut, was von ihm während des Tages verlangt wird, nämlich auf Essen, Trinken und Geschlechtsverkehr zu verzichten.

Die anderen Vorbedingungen des Fastens sind: 2. Islam, 3. Zurechnungsfähigkeit, 4. Freiheit von Menstruation und Wochenfluss, 5. Zurückhaltung von Dingen, die das Fasten brechen, 6. die Fähigkeit zum Fasten und 7. Erwachsenenalter.

• Du fastest, bis die Nacht kommt. Es ist Sunna, das Fasten schnellstmöglich zu brechen und das Suhur zu verzögern – die Mahlzeit vor der Morgendämmerung.

Sahur ist das, was gegessen wird, und Suhur ist der Akt des Essens. Die Menge der Zeit zwischen dem Essen und dem Eintritt von Fadschr ist die Zeit, die es braucht, um 50 Verse zu rezitieren. Die Grundlage dafür sind die Worte des Propheten: „Meiner Gemeinschaft wird es so lange gut gehen, wie sie sich mit dem Fastenbrechen beeilen und den Sahūr herauszögern.“ (Ahmad)

• Ist man unsicher, ob die Zeit von Fadschr eingetreten ist oder nicht, dann sollte man nicht mehr essen. (…)

• Wenn ihr freiwillig fastet und euer Fasten absichtlich beendet, oder euch auf eine Reise macht und das Fasten deshalb unterbrecht, müsst ihr den Tag nachholen.

• Wenn man ein freiwilliges Fasten unbeabsichtigt bricht, muss man keinen Tag nachholen. Wenn dies aber beim verpflichtenden Fasten passiert, muss man einen Tag nachholen.

• Es liegt kein Schaden im Gebrauch vom Siwak (Zahnholz) zu jeder Tageszeit, während ihr fastet. (…)

Dies wird in der „Mudawwana“ festgestellt. Es bedeutet, dass es zulässig ist, wie Ibn al-Hajib erklärte: „Der Siwak ist jeden Tag erlaubt, solange sich nichts davon abspaltet. Es ist nicht erwünscht, ihn zu befeuchten.“ Einige von ihnen sagten, dass es nach Mittag für denjenigen erlaubt ist, der keine Pflichthandlung vollzieht. Was eine verpflichtende Handlung wie Wudu’, Gebet, Rezitation und Dhikr betrifft, so wird es empfohlen.

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Gründe, das Fasten zu brechen

• Wenn eine Schwangere wegen des Kindes in ihrem Bauch Angst hat, sollte sie das Fasten brechen. Sie muss zur Sühne niemanden speisen. Es ist auch gesagt worden, dass sie Menschen Essen geben soll. Wenn eine stillende Mutter gleichermaßen um ihr Kind fürchtet und keine Amme (Stillmutter) finden kann, oder das Kind die Brust keiner anderen Personen annimmt, kann sie das Fasten unterbrechen. Sie muss aber Leute zum Ausgleich speisen (Fidya).

Wenn sie um ihr Kind oder sich fürchtet oder dass sie krank wird, bricht sie das Fasten und das ist verpflichtend. Nach der bekannten Position soll sie keine Armen speisen, sondern das Fasten einfach nachholen. (…) Wenn das Fasten sie erschöpft, kann sie sich entscheiden, es zu brechen. 

• Kann ein alter Mann nicht fasten, ist es für ihn empfohlen, anderen Essen zu geben. Die Fidya in diesem Zusammenhang besteht aus dem Geben von einem Mudd (Volumenmaß aus Medina) für jeden nachzuholenden Tag. (…)

Wenn er zu irgendeiner Zeit zum Fasten unfähig ist, darf es nach den Worten Allahs brechen. „Keiner Seele wird mehr auferlegt, als sie zu tragen vermag.“ (Al-Baqara, Sure 2, 233)

• Kinder sind nicht zum Fasten verpflichtet, bis ein Junge seinen ersten feuchten Traum hat oder ein Mädchen ihre erste Menstruation. Erst wenn Kinder die volle körperliche Reife erreichen, werden alle körperlichen, gottesdienstlichen Handlungen für sie obligatorisch. Allah ta’ala sagt: „Wenn eure Kinder die körperliche Reife erreichen, sollen sie um die Erlaubnis bitten (einzutreten).“ (An-Nur, Sure 24, 59)

Eine der Voraussetzungen für Fasten ist das Erwachsenenalter. Für Kinder ist das Fasten weder verpflichtend noch empfohlen. Volljährigkeit wird durch Samenerguss oder das Alter gegeben, das in der bekannten Position bei 18 liegt. Dies ist ein anderer Fall als beim Gebet. (…) Die nötige Reife ist das, was die Person von der Kindheit (…) zum Verstand bringt. Alle Handlungen – Gebet, Fasten, Hadsch und Raubzug – sind für sie verpflichtend.

• Wenn jemand nach Fadschr (Morgengebet) im Zustand von Dschanaba (große rituelle Unreinheit) aufwacht, ohne eine Ganzkörperwaschung gemacht zu haben, oder wenn die Periode einer Frau zu Ende geht, die vor Fadschr menstruierte, dann ist das Fasten dieses Tages in beiden Fällen gültig. (…)

Dies geschieht entweder durch Geschlechtsverkehr oder durch freiwilligen oder unfreiwilligen nächtlichen Samenerguss während des obligatorischen oder freiwilligen Fastens. Oder es betrifft eine Frau in ihrer Periode, die sieht, dass sie vor dem Fadschr-Gebet rein wird. Wenn sie bis nach der Morgendämmerung keine Ganzkörperwaschung machen – selbst wenn sie dazu in der Lage sind –, ist ihr Fasten trotzdem erlaubt und sie müssen nichts nachholen.

• Wir ihr euer Fasten im Ramadan aus Vergesslichkeit brecht, müsst ihr diesen Tag nachholen. Das Gleiche gilt, wenn ihr es aus Krankheitsgründen beenden müsst.

Sie sind verpflichtet, das Fasten fortzusetzen und sich während der restlichen Tage des Ramadan zu enthalten. Sie sind verpflichtet, das Fasten fortzusetzen, wenn man es durch Vergesslichkeit in einem anderen verpflichtenden Fasten als dem Ramadan bricht. Die bekannte Position ist, dass es keine Wiedergutmachung gibt. Man sollte sich vor dem Vergessen in Acht nehmen.

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Ersatzleistungen (Kaffara)

Wenn Fasten zu schwierig wird, oder jemand befürchtet, dass Krankheit länger andauert, zunimmt oder Heilung verzögert wird, muss er den jeweiligen Tag ohne Sühneleistung (Kaffara) nachholen.

• Wenn man sich auf einer Reise befindet, für die man das Gebet verkürzen kann, ist es erlaubt, das Fasten zu brechen – auch wenn es keine besondere Notwendigkeit dafür gibt. Versäumte Tage müssen später gutgemacht werden. Nach unserer Meinung ist es besser, zu fasten.

Es ist erlaubt, das Fasten zu brechen, zu essen, zu trinken und Geschlechtsverkehr zu haben. Dies gilt auch, wenn die Reise nicht notwendig ist. Die Malikis ziehen es vor, dass der Starke fastet, und begründen das mit den Worten des Allmächtigen: „Und dass ihr fastet, ist besser für euch, wenn ihr (es) nur wisst!“ (Al-Baqara, Sure 2, 184)

• Wenn jemand weniger als vier Poststationen reist (ca. 76 Kilometer) und sein Fasten bricht, weil er glaubt, dies sei erlaubt, muss er keine Sühneleistung (Kaffara) zahlen. Er muss den Tag allerdings erneut fasten.

• Sühneleistung (Kaffara) gilt nur für Leute, die ihr Fasten willentlich brechen – entweder mit Essen, Trinken oder Geschlechtsverkehr.

Wer essen oder trinken beziehungsweise Geschlechtsverkehr haben will, es aber nicht tut, muss keine Sühneleistung bezahlen oder ableisten. Das gleiche gilt für die Vergesslichen und Unwissenden wie neue Muslime, die glauben, das Fasten unterbinde keinen Geschlechtsverkehr.

• Der Tag, für den die Kaffara gilt, muss neben ihr selbst nachgeholt werden.

• Kaffara für willkürliches Fastenbrechen besteht aus der Speisung von 60 Armen – ein Mudd für jede Person, wobei das Mudd des Propheten gilt, möge Allah ihn segnen und ihm Frieden geben. Das ist bei uns der bevorzugte Weg, Kaffara zu leisten.

Kaffara wird in Lebensmitteln bezahlt, die zu den üblichen Hauptnahrungsmitteln eines Landes gehört.

• Die Abgeltung der Kaffara ist auch durch (…) das Fasten zweier durchgehender Monate möglich.

Dabei handelt es sich um das fortlaufende Fasten in zwei ganzen Monaten.

• Wer sein Fasten absichtlich während des Nachholens eines verpassten Ramadantages bricht, muss keine Kaffara bezahlen. (…)

Anmerkung: Das Nachholen wg. Krankheit oder Reise kann an einzelnen oder aufeinanderfolgenden Tagen geschehen. Letzteres wird bevorzugt.

• Wenn ihr fastet, sollt ihr eure Zunge und (Körper-)Glieder in Zaum halten und den Monat Ramadan ehren, wie Allah ihn geehrt hat.

Adab des Fastens

Das wird empfohlen. Einige sagen, es sei Pflicht. Zwischen beiden besteht kein Widerspruch. Derjenige, der sagt, dass es verpflichtend ist, bezieht sich auf das Unterlassen des Verbotenen. Und derjenige, der es empfiehlt, bezieht es auf das Unterlassen dessen, was nicht verboten ist, wie übermäßiges freizügiges Sprechen. Er erwähnt die sieben Gliedmaßen: Gehör, Sehen, Zunge, Hände, Füße, Bauch und Genitalien. Die Zunge wird besonders erwähnt, weil sie zu den größten Schäden führt.

• Ein Fastender darf tagsüber im Ramadan keinen Geschlechtsverkehr haben, den Partner nicht (sexuell) berühren oder Küssen, um (sexuelles) Vergnügen zu erlangen. Jedoch ist ihm nichts davon in der Nacht verwehrt.

Es besteht Konsens darüber, dass Geschlechtsverkehr während des Fastens untersagt ist. Es ist unbeliebt für Alt und Jung, weiblich und männlich, den Ehepartner zu berühren, mit ihm herumspielen oder mit einer bestimmten Intention küssen.

• Es spielt keine Rolle, wenn ihr morgens im Zustand der Dschanaba aufwacht, weil ihr Geschlechtsverkehr hattet.

• Erfährst du sexuelles Vergnügen am Tage durch Berühren oder Küssen und führt dies zum Ausstoß von Prostataflüssigkeit (Madhy), musst du diesen Tag wiedergutmachen.

• Tust du das absichtlich und führt diese Handlung zur Ejakulation von viel (Samen), musst du die Kaffara leisten.

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Belohnung und Gutes

• Wer im Glauben und mit Gewissheit der Belohnung für das Fasten im Ramadan fastet, dem werden alle seine früheren falschen Handlungen vergeben.

Er glaubt an die Belohnung, wenn er in der Gewissheit fastet, dass die Belohnung für ihn von Allah in der nächsten Welt aufbewahrt wird. Er fastet nicht, um zu prahlen oder Ansehen zu erlangen. Größere Fehlhandlungen werden nur durch Reue oder Allahs Vergebung gesühnt.

• Wenn du nachts im Gebet stehst – in dem Maße deiner Fähigkeit –, kann viel Gutes davon und Vergeben für deine falschen Handlungen erwarten.

Die Belohnung für das Stehen im Gebet gilt nicht nur für die ganze Nacht. Sie wird von jedem erlangt, der – entsprechend seiner Fähigkeiten – einen Teil der Nacht betet.

• Diese Nachtgebete werden mit einem Imam in Moscheen verrichtet, in denen das Gebet normalerweise in Gemeinschaft (Dschama’a) stattfindet.

• Wenn ihr wollt, könnt ihr diese Nachtgebete daheim verrichten. Tatsächlich gilt das als besser, wenn eure Absicht stark genug ist, sie alleine zu beten. (…)

Es gilt als besser, sie daheim für sich zu machen, wenn man nicht zu nachlässig ist.

• Man gibt nach jedem zweiten Raka’s den Friedensgruß (Salam). ‘Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, sagte, dass der Gesandte Allahs, möge Allah ihn segnen und Frieden gewähren, niemals mehr als zwölf Raka’s gefolgt von einem einzelnen im Ramadan betete – im Ramadan oder außerhalb von ihm.