
Schura Niedersachsen
Hannover (Stk. Niedersachsen). Die Niedersächsische Landesregierung hat am 14. Dezember die Entwürfe zu den beabsichtigten Verträgen des Landes mit den islamischen Religionsgemeinschaften Ditib und Schura sowie mit der Religionsgemeinschaft der Alevitischen Gemeinde Deutschland zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Vertragsentwürfe werden jetzt den Landtagsfraktionen zur weiteren Erörterung zugeleitet.
Die Verträge sollen einerseits die Rechte und Bedürfnisse der Menschen islamischen und alevitischen Glaubens in Niedersachsen benennen und bestätigen. Andererseits sollen auch deren Beiträge und Verpflichtungen im Hinblick auf eine aktive Gestaltung des vielfältigen gesellschaftlichen und religiösen Lebens im Land festgehalten und eingefordert werden. Eine rechtliche Gleichstellung mit den Kirchen erfolgt nicht. Bei den Vertragsverhandlungen wurde großer Wert auf die Verankerung der dem Vertrag zugrunde liegenden Grundwerte der Verfassung gelegt, wie beispielsweise die Gleichberechtigung von Mann und Frau.
Die in Niedersachsen lebenden Bürgerinnen und Bürger muslimischen und alevitischen Glaubens hätten das berechtigte Anliegen, ihre Religion offen zu leben, als Mitglieder der niedersächsischen Gesellschaft anerkannt zu werden und gleichberechtigt an ihr teilzuhaben, sagte Kultusministerin Frauke Heiligenstadt. In diesem Sinne solle mit den Verträgen ein Zeichen des Respekts und der Akzeptanz (…) gesetzt werden.
Die mit den Vertragspartnern vereinbarten Regelungen beziehen sich auf eine Vielzahl von Regelungsgegenständen. Dabei geht es beispielsweise um religiöse Feiertage oder den Bau und Betrieb von Moscheen oder von Cemhäusern (alevitische Versammlungs- und Gotteshäuser). Auch das Bildungswesen, die Frage des Religionsunterrichts sowie Regeln hinsichtlich der Zulässigkeit des Tragens des islamischen Kopftuchs durch Lehrerinnen an öffentlichen Schulen in Niedersachsen werden in den Vertragsentwürfen aufgegriffen.
Weitere Punkte umfassen die Seelsorge im Justizvollzug, die Mitgliedschaft in verschiedenen Gremien, die Frage der Gewährleistung von Vermögensrechten sowie eine finanzielle Unterstützung der Religionsgemeinschaften. Die vorgesehenen Regelungen haben teilweise rein deklaratorischen Charakter (sie geben also nur die bereits geltende Rechtslage wieder) oder setzen mit einer Absichtserklärung ein Willkommenssignal im Sinne der oben genannten Zielsetzung der Verträge.
Zum Teil sind in den Vertragsentwürfen auch konkrete Handlungspflichten oder Verpflichtungen des Landes geregelt. Dazu gehören:
Feiertagsregelung
Die Landesregierung verpflichtet sich, ein Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage einzubringen. Dadurch wird der Gesetzgeber jedoch nicht gebunden. In den Verträgen werden lediglich die angestrebten Änderungen des Feiertagsrechts beschrieben. Danach soll Beschäftigten eine Teilnahme an religiösen Veranstaltungen ermöglicht werden, wobei sie keinen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung erhalten sollen. Auch eine entsprechende Unterrichtsbefreiung für Schülerinnen und Schüler soll gewährt werden können.
Religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen
Seelsorgerinnen und Seelsorger sollen laut Vertragsentwurf Zugang zu landeseigenen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Hospizen erhalten. Religiöse Betreuung umfasst die Vornahme seelsorgerischer, ritueller und religiöser Handlungen. Sollte ein andauerndes Bedürfnis nach Räumlichkeiten zur Vornahme dieser Handlungen bestehen, so sieht der Vertragsentwurf vor, dass das Land geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stellen wird.
Seelsorge im Justizvollzug
Die seit 2012 bestehenden Regelungen des Justizministeriums mit DITIB und Schura werden auch für die Alevitische Gemeinde übernommen. Danach sollen künftig auch Seelsorgerinnen und Seelsorger alevititschen Glaubens vom Niedersächsischen Justizministerium berufen und seelsorgerisch im Justizvollzug tätig werden dürfen.
Finanzielle Unterstützung
DITIB, Schura und die Alevitische Gemeinde erhalten über einen Zeitraum von fünf Jahren je bis zu 100.000 Euro jährlich als Anschubfinanzierung zum Aufbau von Geschäftsstellen. Die Regelungen der Landeshaushaltsordnung sind Grundlage dieser Zuwendungen. Die Geschäftsstellen sollen die Umsetzung der vorliegenden Verträge ermöglichen. Die Religionsgemeinschaften sollen jeweils in die Lage versetzt werden, Strukturen zu schaffen, um dem Land auch auf Dauer als verlässliche Ansprechpartner in Angelegenheiten der gemeinsamen Beziehungen zur Verfügung zu stehen.
Zu den Regelungen mit rein deklaratorischem Charakter gehören zwei Artikel der Vertragsentwürfe zur Bekleidungsfreiheit (Kopftuch) und zu Gebetsmöglichkeiten in Schulen. Der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu Bekleidungsvorschriften an Schule folgend (Beschluss vom 27. Januar 2015 zu Az. 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10) gibt die Regelung im Vertragsentwurf den Kerninhalt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wieder. Es wird klargestellt, dass Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Niedersachsen danach das Recht haben, sich dort frei für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs aus religiösen Gründen zu entscheiden. Die Regelung nimmt dabei Bezug auf die Feststellung des Gerichts, wonach „ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagoginnen und Pädagogen mit deren Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist“. Ein Verbot kann nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dann zulässig sein, wenn das äußere Erscheinungsbild der Lehrkraft zu einer hinreichend konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität führt.
Nach fünf Jahren soll – so sieht es eine der Verpflichtungserklärungen vor – die Anpassung der Verträge geprüft werden. Die Verträge sind als öffentlich-rechtliche Verträge unter den in § 60 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) genannten Voraussetzungen kündbar.
Schließlich ist in den Verträgen geregelt, dass diese zu ihrem Inkrafttreten der Zustimmung des Niedersächsischen Landtags bedürfen. Hintergrund ist zum einen die vom Land eingegangene Verpflichtung zur Zahlung einer finanziellen Unterstützung der Religionsgemeinschaften. Zum anderen ist es das Ziel der Vertragsverhandlungen, Regelungen zu finden, die – von einer hohen gesamtgesellschaftlichen Akzeptanz getragen – geeignet sind, die geschaffene Vertrauensbasis weiterzuentwickeln. Dazu ist sollen die Verträge von einem breiten gesellschaftlichen Konsens getragen werden. Diesem Ziel dient die angestrebte Legitimation der Verträge durch den Gesetzgeber.