Urteil: Kirchlicher Arbeitgeber darf Kopftuch verbieten

Erfurt (KNA). Kirchliche Arbeitgeber können ihren Angestellten das Tragen eines Kopftuches verbieten. Das entschied der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am Mittwoch in Erfurt. Anlass war die Berufungsklage einer muslimischen Krankenschwester, die in einem evangelischen Krankenhaus tätig ist. Das Bundesarbeitsgericht wies den konkreten Fall dennoch an das Landesarbeitsgericht zurück mit der Begründung, dass zu klären sei, ob das Krankenhaus tatsächlich der Evangelischen Kirche institutionell zugeordnet ist. Zudem sei offen, ob die Klägerin im Streitzeitraum arbeitsfähig war.

Die Krankenschwester hatte von ihrem Arbeitgeber die Erlaubnis eingefordert, während der Arbeitszeit ein Kopftuch zu tragen. Das Krankenhaus hatte dies untersagt. Zur Begründung verwies es auf seine konfessionelle Ausrichtung, die Richtlinien für den kirchlichen Dienst und die Dienstverordnung zur Personalhygiene. Diese schreibt vor, dass private Kleidung wie das Kopftuch im Krankenhaus nicht getragen werden dürfe.

Die Klägerin sah sich durch diese Vorgaben in ihrer Religionsfreiheit verletzt. Zudem forderte sie eine Gehaltsnachzahlung für Zeiten, in denen sie nicht gearbeitet hatte. Die Krankenschwester hatte nach drei Jahren Elternzeit und mehreren Monaten Krankheitsausfall dem Krankenhaus 2010 wieder ihre Dienste angeboten. Dabei hatte sie angekündigt, künftig aus religiösen Gründen ihr Kopftuch tragen zu wollen.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage der Krankenschwester 2011 zunächst stattgegeben mit der Begründung, das Grundrecht der Klägerin auf Religionsfreiheit wiege schwerer als das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Kirchen auf Selbstbestimmung; außerdem habe die Klägerin ihre Arbeitsleistung ordnungsgemäß angeboten. Das Landesarbeitsgericht entschied im Jahr darauf zugunsten des Krankenhauses.