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Europäischer Gerichtshof entscheidet: Betriebliches Kopftuchverbot kann rechtmäßig sein

Foto: FS-Stock, Adobe Stock

Luxemburg (KNA). Eine Bekleidungsregel eines Unternehmens, die das sichtbare Tragen religiöser, weltanschaulicher oder spiritueller Zeichen verbietet, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar, wenn sie für alle Arbeitnehmer gleichermaßen gilt. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 13. Oktober.

Hintergrund war der Rechtsstreit einer Muslimin in Belgien, die wegen ihres Kopftuchs einen Praktikumsplatz verweigert bekam. Auch das Angebot der Frau, eine andersartige Kopfbedeckung zu tragen, lehnte das Unternehmen ab.

Wie das Gericht in Luxemburg ausführte, bedeutet das Verbot des Zeigens religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen in einer betrieblichen Ordnung dann keine unzulässige Einschränkung der Religions- und Gewissensfreiheit, wenn sie „allgemein und unterschiedslos“ angewandt wird.

Allerdings könne es zu einer mittelbar auf der Religion oder der Weltanschauung beruhenden Ungleichbehandlung kommen – dann nämlich, wenn die scheinbar neutrale Verpflichtung dazu führe, dass „Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden“. Auch in diesem Fall könne jedoch eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt sein. Die Notwendigkeit müsse der Arbeitgeber nachweisen.

Der EuGH betonte weiter, das Unionsrecht verwehre es nationalen Gerichten nicht, bei der Beurteilung einer solchen mittelbaren Diskriminierung den Schutz von Religion und Weltanschauung stärker zu gewichten als die unternehmerische Freiheit, soweit sich dies aus seinem innerstaatlichen Recht ergebe.