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Warnung vor „simpler Abschiebe-Debatte“

Hassverbrechen
Foto: Shutterstock, Animaflora PicsStock

Berlin/Würzburg. (KNA) Im Zusammenhang mit der tödlichen Messerattacke von Würzburg warnt die Gewerkschaft der Polizei (GdP) vor einer „simplen Abschiebe-Debatte“. Der stellvertretende Bundesvorsitzende Jörg Radek sagte den Zeitungen der Funke-Mediengruppe (Samstag): „Trotz der brutalen Tat von Würzburg müssen wir genau hinschauen: Deutschland kann Flüchtlinge mit schweren psychischen Erkrankungen nicht einfach in ihre Heimatländer abschieben.“

Das gelte besonders, wenn die Menschen aus Kriegsregionen wie Somalia, Afghanistan oder Syrien kämen: „Die Rechtslage steht dem entgegen.“ Anstelle einer „simplen Abschiebe-Debatte“ müsse man „genauer in die Flüchtlingsunterkünfte schauen“. Dort brauche es eine stärkere Aufmerksamkeit auch für psychische Erkrankungen bei Asylsuchenden.

Zu häufig fielen hilfesuchende Menschen durch das Raster, ergänzte Radek. Das gelte besonders in den Aufnahmeeinrichtungen und Ankerzentren, denn „werden Menschen in Massenunterkünften kaserniert, wächst das Aggressionspotenzial“.

Am vergangenen Freitag hatte ein 24-jähriger Asylbewerber aus Somalia in Würzburg drei Frauen erstochen sowie weitere sieben Menschen verletzt. Die Polizei konnte ihn durch einen Schuss ins Bein festnehmen.

Das Landeskriminalamt und die Generalstaatsanwaltschaft München sehen einen islamistischen Hintergrund für die Taten als naheliegend an. Der Mann habe nach Aussagen von Augenzeugen bei seiner Attacke zwei Mal „Allahu Akbar“ gerufen. Später habe er in Bezug auf seine Tat von seinem „Dschihad“ („Heiligen Krieg“) gesprochen. Hinweise auf Propagandamaterial oder sonstige extremistische Inhalte seien bei dem Tatverdächtigen bisher aber nicht gefunden worden.

Außerdem soll ein Gutachten die Frage der Schuldfähigkeit klären, da der Somalier mehrfach in einer psychiatrischen Klinik zur Behandlung war. In vier Verfahren hatte sich das Amtsgericht Würzburg laut Medienberichten bereits vor der Tat mit der vorläufigen Unterbringung des Somaliers in einer Psychiatrie oder einer Betreuung beschäftigt – angeordnet wurde das aber in keinem der Fälle.