Düsseldorfer Urteil: Kopftuch kann kein Grund für Nichteinstellung von Beamtinnen sein

Düsseldorf (iz). Vor Kurzem jährte sich der zehnte Jahrestag des bekanntesten Kopftuchverfahrens der Republik. Für die Klägerin und andere angehende Lehrerinnen bedeutete es nicht nur ein Ende ihrer Hoffnungen, Anstellung im Staatsdienst zu finden. Es diente ebenso als Legitimation für viele öffentliche und private Arbeitgeber, die keine Frauen mit Kopftuch einstellen wollten.

Gerade hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf mit einer Entscheidung (gegen die am Oberverwaltungsgericht Münster eine Berufung möglich ist) eine gegenteilige Entscheidung getroffen, soweit es die Einstellungspraxis im allgemeinen Verwaltungsdienst von Nordrhein-Westfalen betrifft. Nach Ansicht der Richter ist Kopftuchtragen kein Ausschlussgrund für eine Einstellung als Beamtin in den Diensten des Bundeslandes.

Die Düsseldorfer Richter entschieden, dass der Kreis Mettmann, der von einer Muslimin verklagt wurde, die während der Arbeitszeit Kopftuch tragen wollte, über deren Einstellung auf Probe neu zu entscheiden habe.

//1//„Die junge Frau hatte sich mit einem Foto ohne Kopftuch beworben. Nicht ohne Grund war sie davon ausgegangen, andernfalls würde ihre Bewerbung sofort aussortiert. Zum Bewerbungsgespräch war sie mit Kopftuch erschienen in der Hoffnung, durch ihre Persönlichkeit überzeugen zu können, was auch der Fall war. Sie selbst brachte ihr Kopftuch am Ende des Bewerbungsgesprächs zur Sprache und wurde gefragt, ob sie das Tuch auch ablegen würde“, hieß es in einer Erklärung des Aktionsbündnis muslimischer Frauen (AMF).

„Das Bewerbungsfoto ohne Kopftuch – im Übrigen ein Tipp, den Kopftuchträgerinnen von Sachbearbeitern der Bundesanstalt für Arbeit häufig hören und der auch in Bewerbungsratgebern für Migrant/innen zu finden ist – sowie ihre Bereitschaft, im Notfall auf das Kopftuch zu verzichten und das Kopftuch für das Gruppenfoto abzulegen, hatte für die junge Frau unvorhersehbare Konsequenzen. Der Kreis Mettmann konstruierte daraus ‘wechselnde und widersprüchliche Aussagen der Klägerin im Hinblick auf ihre Bereitschaft, auf das Tragen des Kopftuches zu verzichten’ und konstatierte, es sei ein ‘irreparabler Vertrauensverlust’ eingetreten. Die Bewerberin sei ‘charakterlich ungeeignet’ und habe zudem einen ‘deutlichen Hang, private Interessen ohne Rücksicht auf dienstliche Belange durchzusetzen.’ Entsprechend wurde die Abweisung der Klage beantragt“, so der Bericht des AMF.

//2//Anders als im Schuldienst, so die Richter, könne ein Kopftuch nicht als Ausschlussgrund gelten. Zurückgewiesen wurde auch die Behauptung des Kreises Mettmann, der Klägerin fehle es wegen des Kopftuches an der nötigen charakterlichen Eignung.

In einem abschließenden Statement, so der Bericht der muslimischen Frauenvereinigung, äußerte die Klägerin ihr Unverständnis darüber, mit welchem Verhalten sie einen Vertrauensverlust verursacht haben solle. Vielmehr sei es ihr Arbeitgeber gewesen, der durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zerstört habe.

Das Aktionsbündnis muslimischer Frauen forderte die NRW-Landesregierung – deren Parteien in der Opposition gegen ein Kopftuchverbot gewesen seien – auf, bei allen Ministerien nachdrücklich auf die geltende Rechtslage hinzuweisen. “Beenden Sie diesen Wildwuchs der Sachbearbeiter-Selbstherrlichkeit, bevor er noch mehr Schaden anrichtet, als ohnehin in den letzten Jahren schon geschehen ist!” (mk)