Vorab bekannt geworden: Bundesverfassungsgericht ändert bisherige Entscheidung in Sachen Kopftuchverbot

Berlin/Karlsruhe (iz). Wie durch die frühzeitige Übermittlung einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts, die die Berliner „tageszeitung“ vorab veröffentlichte, bereits vor offzieller Bekanntgabe publik wurde, haben die Richter bisherige Totalverbote von Kopftüchern an Schulen revidiert. Aufgrund einer „Computerpanne“, so die taz, sei der Kern des Beschlusses zuvor bekannt geworden.

Als Antwort auf die Klage zweier Lehrerinnen gegen das Land Nordrhein-Westfalen müsste dessen bestehendes Verbot „verfassungskonform eingeschränkt“ werden, hieß es in der Zeitung. Es müsste eine „hinreichend, konkrete Gefahr“ durch ein Kopftuch vorliegen, um die Untersagung rechtskonform zu machen. Eine solche Gefahr könnten nach Angaben der taz Proteste „konservativer Eltern“ sein.

Der als „liberal“ eingestufte Erste Senat hob damit eine Entscheidung des zweiten auf, der 2003 gegen eine muslimische Beamtin (die jetzigen Klägerinnen waren Angestellte) urteilte. Die „Süddeutsche Zeitung“ aus München kommentierte das Urteil wie folgt: „Das Kopftuch ist ein Kopftuch. Es ist nicht aus gefährlichem Stoff. Es ist klein, es wickelt nicht die ganze Frau ein; es dient nicht der Verschleierung. Es ist ein kleines Bekenntnis, ein religiöses Symbol. Es ist nicht aggressiv, es bedroht niemanden. Das Verfassungsgericht hat richtig entschieden: Es ist über seinen Schatten gesprungen und hat das von Landesgesetzen geforderte pauschale Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen aufgehoben.“