Weltgewissen: Über den Streit um die Wirksamkeit des Völkerrechts und die mögliche Rolle der Religionen (iz). Es ist die Nacht zum Palmsonntag, in Lübeck, am 29. März 1942. Als Vergeltung […]
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Weltgewissen: Über den Streit um die Wirksamkeit des Völkerrechts und die mögliche Rolle der Religionen (iz). Es ist die Nacht zum Palmsonntag, in Lübeck, am 29. März 1942. Als Vergeltung […]
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Anmerkungen zur Rolle der Leuten von Madina in der malikitischen Rechtswissenschaft am Beispiel von Sadl. (Hikmah Discourse) Von den vielen Abweichungen in rechtstheoretischen Fragen, die zwischen den verschiedenen Schulen des […]
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(iz). Das Reisegebet (Salat As-Safar), auch Gebet des Reisenden (Salat Al-Musafir) genannt, ist eine Erleichterung für jene, die sich auf Reisen befinden. Dabei werden die Pflichtgebete, die vier Rak’at (Gebetseinheiten) umfassen, also das Mittags-, Nachmittags- und Nachtgebet, auf zwei Rak’at verkürzt (arab. qasr). Sowie das Mittags- und Nachmittagsgebet und das Abend- und Nachtgebet zusammengelegt (Dscham’), also unmittelbar aufeinander folgend ohne eine Pause dazwischen gebetet.
Das bedeutet, dass man Mittags- und Nachmittagsgebet auch noch in der Zeit des Nachmittagsgebetes verrichten kann und das Abend- und Nachtgebet in der Zeit des Nachtgebetes. Man hat also zeitlich einen größeren Spielraum für die Gebete, sie sind kürzer und man muss weniger häufig eine Gebetspause einlegen, da man durch das Zusammenlegen de facto nur drei Mal statt fünf Mal am Tag betet.
Eine Ausnahme bildet die hanafitische Rechtsschule, hier ist nur das Verkürzen der Gebete möglich, nicht aber das Zusammenlegen. Letzteres ist im hanafitischen Fiqh nur während der Hadsch am Tag von Arafat erlaubt. Nicht gekürzt wird das Morgengebet, das ohnehin zwei Rak’at beinhaltet, und das drei Rak’at umfassende Abendgebet.
Die Möglichkeit zur Verkürzung und Zusammenlegung ist eine Erleichterung, die man, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, nicht nur in Anspruch nehmen kann, sondern auch soll.
Wann kann man aber ein Reisegebet verrichten? Nach allgemeiner Auffassung ist eine Mindestentfernung zwischen Aufbruchsort und Zielort beziehungsweise Radius um den Aufbruchsort, von der ab das Reisegebet verrichtet werden kann, von umgerechnet (je nach Rechtsmeinung) zwischen 80 und 120 km notwendig.
Das Verkürzen der Gebete ist erst dann erlaubt, wenn man den eigenen Lebensbereich (arab. ‘umran) bereits verlassen hat; also seinen Ort oder in größeren Städten das eigene Wohnviertel, und nicht früher.
Erfolgt das Verbinden oder Zusammenlegen in der Zeit des ersten der beiden zu verbindenden Gebete, nennt man es „Dscham’ taqdim“, Zusammenlegen mit zeitlichem Vorziehen. Wird es in der Zeit des zweiten der beiden Gebete gebetet, so wird dies als „Dscham’ ta’khir“, Zusammenlegen mit zeitlicher Verzögerung, bezeichnet. Dabei sollte dem Reisenden aber klar sein, dass sich die Reise über mehr als die erste Gebetszeit der beiden zusammengelegten Gebete erstrecken wird.
Ist die Reise wider Erwarten beendet, nachdem die erste Gebetszeit verstrichen ist (, zum Beispiel die des Mittagsgebets), ist man also innerhalb der zweiten Gebetszeit (der des Nachmittagsgebets) zurückgekehrt, muss man das erste (das Mittagsgebet) ungekürzt nachholen und das zweite (das Nachmittagsgebet) ungekürzt beten.
Kommt man aber, um bei diesem Beispiel zu bleiben, erst nach Anbruch der Zeit des Abendgebets von der Reise zurück und hat das Mittags- und Nachmittagsgebet nicht gebetet, holt man beide dennoch verkürzt als Reisegebet nach; denn man hätte sie ja auf der Reise auch verkürzt gebetet.
Beim Gemeinschaftsgebet gilt vereinfachend gesagt, dass der Reisende – auch wenn er als Imam vorbetet – sein Gebet kürzt und (außer im hanafitischen Fiqh) auch zusammenlegt. Er muss dann den Nichtreisenden vor Beginn des Gebetes klar sagen, dass er Reisender ist. Sie stehen dann, nachdem der Imam sein Gebet nach zwei Rak’at beendet hat, auf und beten die verbleibenden Einheiten allein weiter.
Betet ein Reisender hinter einem Imam, der Nichtreisender, also Ortsansässiger (arab. muqim) ist, so darf er zwar zusammenlegen, nicht aber kürzen. Er muss also alle vier Einheiten hinter dem Imam verrichten. Anschließend kann er, auch zusammen mit anderen, die zwei Rak’at Reisegebet des nächsten Gebets beten.
Darüber, wie lange man das Reisegebet verrichten kann, wenn man am Zielort angekommen ist, was sich danach richtet, wie lange man sich aufzuhalten beabsichtigt, gibt es in den vier Fiqh-Schulen unterschiedliche Positionen, über die man sich informieren sollte.
In der islamischen Praxis und Lehre hat das Reisen einen wichtigen Stellenwert. (iz). Über das Reisen sagte der Prophet, möge Allah ihn segnen und ihm Frieden geben: „Reisen ist ein […]
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Menschenrechtserklärung: Nach den Gräueln der Weltkriege sollte sie der Gewalt eine Grenze setzen. Obwohl von moralischem Gewicht, blieb ihr Erfolg begrenzt. (KNA/IZ). Bewaffnete Konflikte wie nie zuvor seit dem Zweiten […]
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Fast alle Bundesländer erlauben Bestattungen ohne Sarg. Aber wie sieht es in der Praxis aus? Dem Zentralrat der Muslime zufolge ist die sarglose Bestattung in Deutschland auch eine Generationenfrage.
Nürnberg (dpa). In fast allen Bundesländern können Tote inzwischen aus religiösen Gründen ohne Sarg bestattet werden. Doch bisher wird diese Möglichkeit nach Angaben des Bundesverbands Deutscher Bestatter nur wenig genutzt. „Aktuell ist die sarglose Bestattung eine Nische“, sagt Generalsekretär Stephan Neuser. Die Lockerung der Sargpflicht richtet sich vor allem an Muslime, die ihre Verstorbenen in ein Leichentuch gehüllt beerdigen.
Bisher seien Bestattungen ohne Sarg deshalb eher in Großstädten mit größeren muslimischen Gemeinschaften gefragt, erläutert Neuser. Diese seien aber nicht flächendeckend auf jedem Friedhof möglich. Am Ende liege die Entscheidung bei den Kommunen, da es auch auf die Bodenverhältnisse ankomme.
Während Städte wie Berlin oder Köln bereits jahrelange Erfahrungen mit Bestattungen im Leichentuch haben, wird das in Nürnberg zurzeit noch erprobt. Bayern war im vergangenen Frühjahr eins der letzten Bundesländer, die die Sargpflicht aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen abgeschafft oder gelockert hatten. Nur in Sachsen und Sachsen-Anhalt gilt diese aktuell noch. Beide Bundesländer planen aber, ihr Bestattungsrecht zu ändern.
Mit einem Dummy, also einer lebensgroßen Figur, hat die Nürnberger Friedhofsverwaltung verschiedene Szenarien durchgespielt. Vor allem müsse eine Möglichkeit gefunden werden, die Toten auf eine würdige Weise im Tuch in das Grab herabzulassen und diese korrekt Richtung Mekka auszurichten, sagt Leiter Armin Hoffmann. Am Dienstag wollen er und sein Team den muslimischen Verbänden und dem Stadtrat ihre Lösung vorführen.
Dem Zentralrat der Muslime zufolge ist die sarglose Bestattung in Deutschland auch eine Generationenfrage. Man könne davon ausgehen, dass ältere Muslime mit Migrationshintergrund immer noch mehrheitlich in ihrem Geburtsland beigesetzt werden wollen, erläutert ein Sprecher. Deren Kinder hätten diesen Wunsch dagegen kaum noch.
(iz). Wir leben in einem historischen Augenblick, in dem viele Begriffe, die uns vertraut erscheinen, schleichend aber stetig an Substanz verlieren. Das wirkt sich im Denken wie in der zwischenmenschlichen Kommunikation aus, gilt aber besonders, wenn es um kritische Themen wie „Islam“ geht. Was für Muslime – oder für sachlich gebildete Menschen – jahrhundertelang Alltäglichkeit war, ist längst Streitpunkt beziehungsweise zum Augenblick des Schreckens geworden.
Dafür lassen sich viele Beispiele finden, aber eine Sache – prägnant, weil die stetige „Umwertung aller Werte“ Nichtmuslime und Muslime betrifft – ist die berühmt-berüchtigte „Fatwa (plural Fatawa)“. Angefangen mit der längst ikonisch gewordenen „Fatwa“ des persischen Revolutionsführer Ayatollah Khomenei in der Causa Rushdie, über die virtuell verbreiteten Urteile von Terrorführern in den Bergen Afghanistans oder Jemens bis zu Hobby-Predigern in westlichen Gesellschaften: Sie alle haben den Muslimen mit ihren „Meinungen“ einen Bärendienst erwiesen.
„Traurige Beispiele sind politische oder militärische Bewegungen, die an die Macht kommen, und Muftis ernennen, die Fatawa erlassen, um ihre Handlungen zu rechtfertigen. Dazu gehören auch Muftis, die nicht die nötigen Voraussetzungen erfüllen oder Meinungen veröffentlichen, die Muslime zum Gespött von Nichtmuslimen machen“, meint Malik del Pozo, Lehrer für Qur’an, islamisches Recht und Arabisch. Die Liste zeitgenössischer Meinungen, die in den Augen von Nichtmuslimen sehr skurril erscheinen müssen, ist sehr lang und reicht von erhängten VHS-Kassetten, geht über absurde Rechtsmeinungen, die gelegentlich aus Kairo in unseren Breiten ankommen und endet nicht mit dem Verbot von Mickey Mouse oder dem Fahrverbot für saudische Frauen.
Vor Jahren bemerkte ein taz-Autor klug und richtig, dass wir in einer „Diktatur der Meinung“ leben. Wie zutreffend das bei den Fatawa ist (nur selten spricht jemand über die Muftis), kann am inflationären Gebrauch der Fatwa erkannt werden. Jede Selbstentäußerung einer öffentlichen Stimme – ob qualifiziert oder nicht – erhält so einen Status, der ihr im Normalfall nicht zukommen sollte.
Ob es sich um vermeintliche „Lehrzentren“ in der „muslimischen Welt“ handelt (die, laut informierten Stimmen hinter vorgehaltener Hand, auch schon einmal genehme Meinungen äußern) oder um interessierte Politikerinnen, die Privatfatawa zum Fasten in Sommermonaten von sich geben: Es sind vor allem Meinungen. Gleichzeitig werden diese, wenn unbequem, auch schon einmal dadurch relativiert, dass es sich bei ihnen „nur um eine private Meinung“ handle.
Eine Fatwa bezieht sich im Allgemeinen auf ein neues Urteil, das von einer geeigneten Person durch eine Entscheidung gefunden wird – oder auch nicht. Es sollte, so der Gelehrte Dr. Asadullah Yate, „von einem anerkannten Mufti innerhalb einer existierenden Gemeinschaft kommen“ und durch eine akzeptierte Autorität bestätigt werden. Unabhängig davon, ob sich ein Richter (arab. Qadi) danach richtet oder nicht, könne es von Leuten als Richtlinie für ihr Verhalten genutzt werden.
Das grundlegende Verständnis einer Fatwa erläutert Malik del Pozo: „Die Notwendigkeit für eine Fatwa ergibt sich aus der Existenz einer Frage, die beantwortet werden muss.“ Der Fakt, dass sich diese Antwort nicht im Qur’an, in den Hadithen oder in den anderen Rechtsquellen finde, impliziere einen Mufti oder mehrere. Diese träfen in Folge eine Entscheidung, „die falsch oder richtig sein kann“.
Es handle sich hier um eine Frage großer Verantwortung. Es sei nicht selten gewesen, Imam Malik „ich weiß es nicht“ sagen zu hören. Selbst, wenn eine Entscheidung durch einen Mufti notwendig werde, müsse sie immer auf „Qur’an, Hadith und den Rechtsschulen basieren“. Daher brauche ein Mufti ein vertieftes Wissen auf diesen Gebieten. „Eine Fatwa kann sich niemals gegen die Scharia selbst richten.“ Im Falle von Muslimen, die in einem nichtmuslimischen Land leben, könne eine solche Rechtsmeinung auch nicht den dortigen Gesetzen zuwiderlaufen. „In der Scharia gibt es zwei große Oberkategorien für Fatawa: Die erste betrifft die gesamte Umma und ihre Antwort beruht auf Qur’an und Hadith. Die zweite richtet sich nach den Regeln einer bestimmten Rechtsschule (Madhhab), die dieser eigen sind. Auch wenn dies früher nicht der Fall war, sollten allgemeine Fatawa heute von mehreren Muftis oder Gelehrten geschrieben werden.“
Foto: Der Mufti von Belarus (2019) in der Moschee von Minsk. (Foto: Santos1992, Shutterstock)
„Was heute gerne in der Internet-Realität unter dem rechtlichen Begriff des ‘Muftis’ verstanden wird, unterscheidet sich von der historischen Realität des Dar Al-Islam“, meint Dr. Yate. Mit anderen Worten, in jeder funktionierenden, realen muslimischen Gesellschaft, die selbstständig war und sich an Richtlinien des Mittleren Weges orientierte, habe der Mufti bestimmten Bedingungen unterlegen: „Der Mufti ist ein Mudschtahid. Das heißt, er hat den Rang eines Rechtsgelehrten (arab. Faqih) inne, der in der Lage ist, in einer Sache zu einem Urteil zu kommen, die bisher noch nicht entschieden wurde.“ Seine absolute Mindestanforderung bestehe darin, dass er sein Wissen von Angesicht zu Angesicht von anerkannten ‘Ulama genommen habe und, dass er „die ‘Bidaya’ von Ibn Ruschd Al-Hadidh gemeistert hat“.
Ein Mufti gehöre zu einer spezifischen Gemeinschaft und stehe im Verbund mit ihrer Führung; „mit dem Ergebnis, dass seine Entscheidung einen gemeinschaftlichen und sozialen Kontext hat. Auch wenn er unabhängig in seiner Entscheidungsfindung ist, sollte er natürlich zu einem Urteil kommen, dass zum Nutzen der Gemeinschaft ist“.
Malik del Pozo beschreibt die Eigenschaften, die jemand haben muss, der eine Fatwa gibt: „Er oder sie braucht tiefes Wissen vom Qur’an, der Hadithwissenschaft, der arabischen Sprache und den Rechtsschulen. Charakterlich muss er gerecht sein, verantwortungsbewusst handeln, vertrauenswürdig sein, intelligent und sich um eine Antwort bemühen. Der entsprechende Mufti muss die Lebensbedingungen des oder der Fragenden kennen, die in der Suche nach Antwort zu ihm kommen. Das beinhaltet ihre Zeit, ihren Ort und die Frage, ob sie in der Lage sein wird, die Fatwa auch umzusetzen.“ Vielleicht etwas überraschend für Nichtkenner der Materie ist, dass laut Del Pozo auch Frauen Fatwas erstellen können.
Im Gegensatz zu anderen, westlichen Rechtssystemen bereitet eine Fatwa nicht den Boden für ähnliche zukünftige oder verwandte Fragen. Fragen zur gleichen Sache von unterschiedlichen Leuten können zu vollkommenen anderen Fatawa führen. Das heißt, diese Kategorie der Urteile betrifft nicht alle Muslime, sondern ist „persönlich oder optional“.
Im Gegensatz zur „Fatwa“, die in aller Munde ist, kommt dem Qadi, der fester Bestandteil der deutschen Sprache ist, und seinem Urteil (Qada oder Hukm) ein klar verbindlicher Rang zu. Der Qadi sei, so Dr. Asadullah Yate, in seiner Entscheidung nicht an die Meinung eines Muftis gebunden.
Die Entscheidung eines Qadi, Hukm, bezieht sich im Allgemeinen auf die klaren rechtlichen Vorschriften, die im Qur’an enthalten sind, oder die durch den Gesandten Allahs, möge Allah ihn segnen und ihm Frieden geben, ausgedrückt wurden.
„Es gibt weitere Rechtsquellen für das Urteil eines Qadi“, so der Gelehrte: Vorschriften, die nicht unmittelbar klar werden, solche, die durch erweiterte Bedeutungen unterstützt werden und die durch das Mittel des Analogieschlusses (arab. Qijas) aus Passagen im Qur’an oder vom Propheten abgeleitet werden können, der Gesamtkörper aller Regelungen, die von den ersten vier Khalifen und den frühen Generationen des Islam stammen, Vorschriften aus der Zeit nach den ersten drei Generationen, über die Einigkeit besteht, anerkannte Bräuche sowie neue Fatawa, die im Laufe der Zeit zu einem festen und anerkannten Bestandteil des islamischen Rechts wurden.
Laut Malik del Pozo stellt das Urteil eines Qadis – ebenso wie eine Fatwa – eine gemeinschaftliche Verpflichtung (Fard kifaja) für die gesamte muslimische Gemeinschaft dar. Kommt ihr ein Teil der Muslime nach, dann ist das nicht länger die Verantwortung des Restes. Wird diese Pflicht von niemandem erfüllt, dann hat die gesamte Gemeinschaft einen schwerwiegenden Fehler begangen.
Zur ersten Krise kam es nach dem Tod des Propheten, möge Allah ihn segnen und ihm Frieden geben. In diesem Moment standen die Ansar kurz davor, in ihre bisherige Stammesordnung […]
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Malik und die anderen Imame der vier Schulen erkannten die Aussagen der Gefährten an. Manchmal erklärten sie, ihre Meinungen beruhten auf deren Fatwas. Ich möchte aber Folgendes zur Disposition stellen: […]
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(iz). Es war und ist ein Zivilisationsbruch sondergleichen und doch blieb die Empörung der eingebildeten Weltgemeinschaft vergleichsweise handzahm: Dass die US-Regierung – sowie ihre Verbündeten – im In- und Ausland […]
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