Ein Meilenstein der menschlichen Geschichte und Versuch der Zivilisierung. Auch Muslime hatten Anteil am modernen Völkerrecht.
(Renovatio Magazine). Im 16. Jahrhundert trug der spanische Jurist Francisco de Vitoria zur Entwicklung des Prinzips der Unverletzlichkeit von Nichtkämpfern in Europa bei, das heute zu einem Markenzeichen des modernen internationalen Rechts geworden ist. Von Asma Asfaruddin
Dieser Grundsatz ist in den Genfer Konventionen und ihren 1949 verabschiedeten Zusatzprotokollen, die den Kern des humanitären Völkerrechts bilden, sowie in der Nürnberger Charta von 1943, die sich mit Kriegsverbrechen befasst, verankert. In seinem juristischen Werk nannte de Vitoria ausdrücklich diejenigen, die als Nichtkombattanten gelten und während militärischer Kämpfe geschützt werden sollten: Frauen und Kinder, Landarbeiter, Reisende und die Zivilbevölkerung im Allgemeinen.
Der spanische Jurist Bartolomé de las Casas betonte in seiner Konzeption eines universellen Rechts in ähnlicher Weise die Notwendigkeit, Frauen und Kinder, religiöse Funktionäre, Leibeigene und andere Nichtkombattanten im Krieg zu schützen. Interessanterweise war die Forderung, dass diese Kategorien von Nichtkombattanten während eines bewaffneten Kampfes geschützt werden sollten, bereits im islamischen Völkerrecht (im Arabischen als siyar bekannt) verankert, das sich im achten Jahrhundert herausgebildet hatte.
Muslimische Juristen arbeiteten schon lange vorher an der Einhegung von Gewalt
Diese Rechtsgrundsätze spiegeln die Grundprinzipien der islamischen Ethik- und Rechtstradition wider, die bereits in den Schriften des frühen irakischen Rechtsgelehrten Abu ‘Abdallah Muhammad Asch-Schaybani (gest. 805) formuliert wurden, der als Begründer des islamischen Völkerrechts im achten Jahrhundert gilt.
Nach ihm haben Generationen von muslimischen Rechtsgelehrten diese Grundsätze weiterentwickelt und insbesondere die Anforderungen an ein faires Verhalten während militärischer Kampagnen aufrechterhalten.
Können wir also davon ausgehen, dass das frühere islamische Völkerrecht letztlich die Formulierung des modernen humanitären Völkerrechts beeinflusst hat? Es gibt gute Gründe für diese Annahme. Sowohl De Vitoria als auch Sas Casas entstammten der Schule von Salamanca in Südspanien, die wichtige Beiträge zur Entwicklung des Völkerrechts in Europa leistete.
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Es ist bezeichnend, dass große Teile Südspaniens bis ins 15. Jahrhundert unter muslimischer Herrschaft standen. Im Mittelalter wurde das islamische Recht sowohl in Spanien als auch in Süditalien gelehrt, das kulturell im islamischen Einflussbereich lag.
De Vitoria und Las Casas hatten zusammen mit Francisco Suárez, der ebenfalls aus der Schule von Salamanca stammte, großen Einfluss auf den niederländischen Rechtsgelehrten Hugo Grotius (gest. 1645), der später die Regeln des gerechten Verhaltens (lat. jus in bello) im europäischen Recht vollständig formulierte.
Der Krieg muss rechtlichen Maßstäben folgen
Das jus in bello verlangt von den Befürwortern eines gerechten Krieges die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung; letzteres schützt insbesondere die Rechte von Nichtkombattanten während des Krieges.
Grotius, der im Westen als Begründer des modernen Völkerrechts gilt, hat diese Grundsätze in seinem Werk „Über das Recht des Krieges und des Friedens“ (lateinisch „De Jure Belli Ac Pacis“) niedergelegt, das die Grundlage des modernen westlichen Völkerrechts bildet.
Damit soll nicht gesagt werden, dass es das Konzept des gerechten Krieges im christlichen Europa vor Grotius und der Entstehung der Schule von Salamanca nicht gegeben hätte. Augustinus (gest. 430), Bischof von Hippo im fünften Jahrhundert, formulierte ebenfalls Gedanken, wobei er zumindest teilweise von den Werken des römischen Staatsmannes Cicero (gest. 43 v. Chr.) beeinflusst war.
Er vertrat die Ansicht, dass ein gerechter Krieg geführt werden könne, um eine tatsächliche Verletzung durch einen äußeren Feind zu rächen, und dass er von der rechtmäßigen Autorität erklärt werden müsse, die allein über die Rechtmäßigkeit der Sache entscheide.
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Früchte des geistigen Austausches
Im Hinblick auf das gerechte Verhalten im Krieg erlaubte er die Tötung von Nichtkombattanten, wenn dies notwendig war. Jahrhunderte später baute der berühmte italienische katholische Priester und Philosoph Thomas von Aquin (gest. 1274) auf den Ideen des Augustinus auf. Wie dieser unterschied er jedoch nicht zwischen Verteidigungs- und Angriffskrieg und befasste sich ebenso wenig mit dem Schutz der Zivilbevölkerung im Krieg.
Da in Europa im Vergleich zur islamischen Welt erst viel später umfassende Regeln für ein gerechtes Verhalten in Feindseligkeiten entstanden und Südspanien eine wichtige Rolle bei der Verbreitung islamischen Wissens in Europa spielte, ist der islamische Ursprung solcher Ideen plausibel.
Wir wissen, dass die große Übersetzungsbewegung, die im 12. und 13. Jahrhundert in Toledo ihren Anfang nahm, der europäischen Intelligenz arabische wissenschaftliche und philosophische Werke in lateinischer Übersetzung zugänglich machte.
Grotius kannte sicherlich das islamische Recht, obwohl er selbst in seinen Texten nur kurz darauf eingeht. Aber zu seiner Zeit war es nicht ungewöhnlich, seine Quellen zu zitieren, wie es heute bei verantwortungsbewussten Wissenschaftlern üblich ist.
In der westlichen Diskussion über das jus in bello wird der spanische Beitrag zur Entwicklung dieses Konzepts ohne weiteres anerkannt, aber seine wahrscheinliche, frühere islamische Abstammung wird nur sporadisch erwähnt und in der Regel bestritten.
Welche Rechte haben Nonkombattanten?
Muslimische Moraltheologen und Rechtsgelehrte leiteten ihre Sorge um ein gerechtes und humanitäres Verhalten im Krieg in erster Linie aus den islamischen Schriften ab. Dies veranlasste sie, die eigene Militärethik mit dem Konzept der Gerechtigkeit zu verknüpfen, einem der Grundprinzipien des Islam, das das menschliche Denken, die Ethik, die Moral und das Handeln leiten soll. Mit der Gerechtigkeit kann man auch das Prinzip des Nichtangriffs verbinden. Beide Prinzipien sind im qur’anischen Milieu eng miteinander verknüpft.
Im Allgemeinen haben die klassischen Rechtsgelehrten der Frage der Nichtkombattanten und ihrer verschiedenen Kategorien große Aufmerksamkeit geschenkt. Unter Berufung auf Hadithe, die spezifische Anweisungen gegen die Verletzung von Zivilisten und die mutwillige Zerstörung von Ackerland und Vieh enthalten, haben muslimische Rechtsgelehrte im Laufe der Zeit immer wieder betont, wie wichtig es ist, diese Einschränkungen zu beachten.
So verbot Malik ibn Anas kategorisch die Tötung von Frauen, Kindern, alten Männern sowie Mönchen und Einsiedlern in ihren Zellen. Er riet auch, ihr Eigentum nicht anzutasten, da es ihre einzige Lebensgrundlage sei.
Er zitiert auch den Hadith, in dem der Prophet, möge Allah ihn segnen und ihm Frieden geben, seinen Truppen den Verrat und die Verstümmelung von Leichnamen verbietet. Und er berichtet von anderen Überlieferungen, die in ähnlicher Weise die Tötung von Nichtkombattanten, insbesondere von Frauen und Kindern, verbieten.
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Der bekannte schafiitische Rechtsgelehrte Al-Mawardi (gest. 1058) aus dem elften Jahrhundert erörtert in seinem Rechtskompendium „Al-Hawi Al-Kabir“ ausführlich, wer als Nichtkämpfer gilt. Er beschreibt echte Nichtkämpfer als diejenigen, die weder physisch kämpfen noch an den Kriegsvorbereitungen teilnehmen, wie chronisch Kranke, behinderte ältere Menschen und Mönche und Einsiedler, die in Klöstern und Zellen leben, ob jung oder alt. Abu Hanifa (gest. 767), der Namensgeber der hanafitischen Rechtsschule, war der festen Überzeugung, dass solche Nichtkämpfer niemals getötet werden dürfen.
Auch der hanbalitische Rechtsgelehrte Ibn Qudama vertritt in Übereinstimmung mit der Mehrheit seiner Vorgänger eine generelle Immunität von Nichtkombattanten. Tiere dürfen nicht wahllos geschlachtet, Pflanzen und Bäume nicht abgeholzt und Ernten grundsätzlich nicht verbrannt werden. Frauen und alte Menschen (asch-schuyukh) dürften niemals getötet werden.
Dies war insbesondere die Auffassung von Malik, den Hanafis und Ibn ‘Abbas, der auch Kinder in dieses allgemeine und unantastbare Verbot einbezog. Weitere Personengruppen, die Ibn Qudama als Nichtkombattanten ansah, waren chronisch Kranke, Blinde, Einsiedler und Mönche sowie Versklavte.
Auch die hanafitischen Rechtsgelehrten führen diese Einschränkungen gegen das Zielen auf Nichtkombattanten an. Mubammad ibn Ahmad Abu Bakr As-Sarakhsi (gest. 1090) führt an, dass nur tatsächliche Kombattanten während eines Kampfes ins Visier genommen werden dürfen, und zitiert den viel zitierten Hadith, in dem Muhammad (s) die Tötung einer Frau am Tag des Falls von Mekka beklagt, weil sie eine Nichtkombattantin war. Weitere verbotene Handlungen sind Betrug und Verrat, der Bruch von Gelübden und die Verstümmelung des Körpers (al-muthla).
Unter einem breiten Spektrum muslimischer Gelehrter – Qur’anexegeten, Moraltheologen und Rechtsgelehrten – kristallisierte sich daher ein allgemeiner Konsens heraus, dass die Missachtung dieser fest verankerten Protokolle der Kriegsführung tödliche Gewalt illegitim und unmoralisch macht.
Sowohl das islamische Recht als auch das moderne Völkerrecht bieten wichtige Garantien, um das Leben von Zivilisten zu schützen und die mutwillige Zerstörung von Eigentum zu verhindern. Sie funktionieren jedoch nur, wenn Nationen und andere Gruppen diese rechtlichen und moralischen Grenzen respektieren (oder dazu gebracht werden, sie zu respektieren) und ein unerschütterliches Engagement für Gerechtigkeit an den Tag legen – über nationale, ethnische, religiöse und Stammesgrenzen hinweg.