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Palästinenser scheitert mit Klage gegen Rüstungsexporte in Karlsruhe

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Ein Palästinenser hatte sich gegen Genehmigungen für Rüstungsexporte nach Israel gewandt. Dadurch sah er eine Schutzpflicht des deutschen Staates verletzt. Diese ergebe sich aus dem im Grundgesetz verankerten Recht auf Leben.

(KNA). Ein im Gazastreifen lebender Palästinenser ist mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die deutsche Genehmigung von Rüstungslieferungen nach Israel gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Beschwerde in einem am 11. Februar veröffentlichten Beschluss für unzulässig.

Zuvor hatten das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass dem Mann die Klagebefugnis fehle, weil er nicht geltend machen könne, in eigenen Rechten verletzt zu sein.

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Die Karlsruher Richter betonten, aus dem Grundgesetz ergebe sich zwar der Auftrag an den deutschen Staat, das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechte zu schützen. „Unter bestimmten Bedingungen“ könne aus diesem Auftrag „die Pflicht folgen, im Ausland lebende Menschen zu schützen“.

Die staatlichen Organe entschieden jedoch „grundsätzlich in eigener Verantwortung, wie sie den allgemeinen Schutzauftrag und etwaige konkrete Schutzpflichten erfüllen“, so das Bundesverfassungsgericht. Im Bereich der Außenpolitik überlasse das Grundgesetz der Bundesregierung einen „weit bemessenen Spielraum zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung“.

Die von dem Palästinenser erhobene Beschwerde richtete sich konkret gegen die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Israel. „Seine Ehefrau und seine Tochter wurden am 20. Februar 2024 bei einem israelischen Luftangriff getötet. Sein Vater und drei seiner Brüder kamen am 4. Dezember 2024 bei einem israelischen Luftangriff ums Leben“, heißt es im Karlsruher Beschluss.

Am 11. und 16. Oktober 2024 habe das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die hier angegriffenen Genehmigungen erteilt. Diese hätten nach Angaben der Bundesregierung zusammen einen Wert von rund 4,5 Millionen Euro aufgewiesen und etwa Gehäuse für Panzergetriebe zum Gegenstand gehabt. 

Diese Genehmigung erfolgte damit rund ein Jahr nach dem 7. Oktober 2023, an dem die Terrororganisation Hamas Israel überfiel und rund 1.200 Menschen tötete – worauf eine Militäroffensive Israels im Gazastreifen mit wohl mehreren Zehntausenden Toten folgte.

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Der Kläger argumentierte, mit den Ausfuhrgenehmigungen werde eine Schutzpflicht des deutschen Staates verletzt, die sich aus dem Recht auf Leben ergebe, das in Artikel 2 des Grundgesetzes verankert ist.

Laut Karlsruher Beschluss haben die Fachgerichte jedoch „in nicht zu beanstandender Weise“ festgestellt, dass in Deutschland die Voraussetzungen vorlägen, „um den Risiken des Rüstungsexports mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte und die Einhaltung des humanitären Völkerrechts wirksam zu begegnen“.

Az: 2 BvR 1626/25 – Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2026 Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2025 – 6 B 2457/24 Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2024 – 5 L 3799/24.F

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Verfassungsbeschwerde: Deutschland soll US-Drohnenkrieg stoppen

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Das Bundesverfassungsgericht nimmt den weltweiten Einsatz von US-Militärdrohnen ins Visier. Gesteuert über den US-Stützpunkt Ramstein in Rheinland-Pfalz. Die Bundesregierung warnt vor weitreichenden politischen Folgen.

Karlsruhe (KNA). Das Bundesverfassungsgericht muss über eine Verfassungsbeschwerde entscheiden, die weitreichende Grundfragen zur gezielten Tötung durch Kampfdrohnen des US-Militärs aufwirft. Letztlich geht es auch um die militärische Einbettung Deutschlands in die Nato und um verfassungsrechtliche Grundfragen zur Wirkmächtigkeit des Grundgesetzes auch außerhalb der deutschen Grenzen. Von Volker Hasenauer

In der mündlichen Verhandlung des Verfassungsgerichts am Dienstag warfen die Kläger der Bundesrepublik vor, der Steuerung von bewaffneten, unbemannten Flugkörpern über den US-Stützpunkt Ramstein in Rheinland-Pfalz tatenlos zuzusehen. „Die Airbase Ramstein ist für das US-Militär ein unverzichtbarer Knotenpunkt für willkürliche Drohneneinsätze im Mittleren und Nahen Osten“, sagte der Anwalt der Beschwerdeführer, Andreas Schüller. Deutschland trage eine Mitverantwortung für völkerrechtswidrige Tötungen.

Die Bundesregierung wies diese Argumentation zurück. Deutschland und seine militärischen Partner achteten das Völkerrecht. Zugleich sei die Stationierung von US-Militär in Deutschland und Europa für eine „glaubwürdige Verteidigung und Abschreckung unverzichtbar“. Und vor dem Hintergrund des Kriegs in der Ukraine wichtiger denn je, sagte der Vertreter der Bundesregierung, Thomas Hitschler. Das Grundgesetz verpflichte Deutschland nicht dazu, die Einsätze von militärischen Partnern weltweit zu kontrollieren.

Der Prozessbevollmächtigte der Bundesregierung, Sebastian Graf von Kielmansegg, wandte sich gegen die Verfassungsbeschwerde, weil durch sie eine „uferlose Ausdehnung“ des Grundgesetzes drohe. „Die Folge könnte eine Klagebefugnis für Menschen aus Kriegsregionen weltweit und eine globale Einstandspflicht Deutschlands für militärisches Handeln von anderen Staaten sein.“ Von Kielmansegg warnte vor einer „Form von Allzuständigkeit“ und einer Überschätzung des deutschen Einflusses. Zudem drohe die Partnerschaft mit den USA und der Nato Schaden zu nehmen.

Dagegen argumentierte der Vertreter der Beschwerdeführer, Sönke Hilbrans, auch wenn Deutschland durch die Überlassung der Basis Ramstein an die USA Hoheitsgewalt an eine „fremde Macht“ abgegeben habe, bleibe die Regierung dafür verantwortlich, was auf deutschem Staatsgebiet passiere.

Konkret muss das Verfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde von zwei jemenitischen Bürgern entscheiden. Sie geben an, dass bei einem US-Drohnenangriff in Jemen mehrere Mitglieder ihrer Familie getötet wurden, darunter ein jemenitischer Geistlicher. Bis heute lebten sie und ihre Familie weiter in ständiger Angst vor einem neuen US-Drohneneinsatz, sagte ihr Anwalt Schüller. Regelmäßig kreisten Drohnen über ihrer Heimatregion.

Die beiden Jemeniten argumentieren, die USA hätten bei dem Angriff im August 2012 völkerrechtswidrig fünf Zivilisten getötet. Die Getöteten seien keine islamistischen Terroristen gewesen. Vielmehr habe sich der getötete Geistliche der Organisation Al-Qaida entgegengestellt.

Die Drohnensteuerung sei technisch nur möglich gewesen, weil das Militär kurz zuvor mit Erlaubnis der Bundesrepublik eine neue Satelliten-Kommunikationsstation in der Airbase Ramstein aufgestellt habe, kritisierte der Anwalt. Über die Station steuere das US-Militär bis heute die Drohnen im Mittleren und Nahen Osten.

Seit 2014 hatten die Jemeniten, die weiterhin im Jemen leben, vor deutschen Verwaltungsgerichten gegen die Baugenehmigung für die Satellitenstation geklagt. Zunächst erhielten sie in Teilen recht, das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage aber ab.

Im Hintergrund des komplizierten Rechtsstreits steht auch die Frage, ob und wann im Ausland lebende Nichtdeutsche vor deutschen Gerichten auf die Einhaltung des Grundgesetzes klagen können. Und ob Deutschland eine weltweite Verantwortung für die Einhaltung des Grundgesetzes hat.

Die kritischen Nachfragen mehrerer Verfassungsrichterinnen und -richter machten deutlich, dass die Forderungen der Beschwerdeführer zu weitreichenden verfassungsrechtlichen Neubewertungen führen könnten. Mehrfach fragten sie nach, wo dann überhaupt noch Grenzen für die Geltung des Grundgesetzes wären.

Umstritten war auch, ob Deutschland überhaupt eine Mitverantwortung für die Drohneneinsätze habe, nur weil sie dem US-Militär die Basis Ramstein zur Verfügung stelle. Ein Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist in einigen Monaten zu erwarten.

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Anschlag auf Malcolm X: Nachkommen verklagen US-Behörden

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Die Ermordung des schwarzen Bürgerrechtlers Malcom X liegt fast 60 Jahre zurück. Bis heute wirft das Attentat Fragen auf. Nun geht seine Familie mit einer Klage gegen Ermittler und Behörden vor.

New York (dpa). Fast 60 Jahre nach der Ermordung des US-Bürgerrechtlers Malcom X gehen dessen Töchter mit einer Zivilklage gegen die New Yorker Polizei und andere Behörden vor. Die Familie erhebt unter anderem schwere Anschuldigungen gegen die Bundespolizei FBI und den US-Geheimdienst CIA.

Die Behörden hätten damals von Drohungen gegen den Aktivisten und Attentatsplänen gewusst und seine Ermordung zugelassen, heißt es laut US-Medien in der Klageschrift. Ihnen wird auch arglistiges Verschweigen und Unterdrückung von Tatsachen bei den Ermittlungen vorgeworfen.

Sie wollten Gerechtigkeit für die Ermordung ihres Vaters und die wahren Umstände seines Todes herausfinden, sagte Ilyasah Shabazz, eine der Töchter von Malcolm X, auf einer Pressekonferenz mit einem Anwaltsteam. Die Kläger verlangen eine Entschädigung von mehr als 100 Millionen Dollar.

Foto: Marion S. Trikosko/emijrp | Lizenz: Public Domain

Malcolm X: Das Attentat fand 1965 statt

Malcolm X war im Februar 1965 im Alter von 39 Jahren in New York erschossen worden. Das Attentat ereignete sich bei einer Rede des Aktivisten in einem Ballsaal in New York, seine schwangere Frau war mit ihren kleinen Töchtern unter den Zuhörern. Drei Männer wurden festgenommen und zu langen Haftstrafen verurteilt, die Umstände der Tat aber nicht eindeutig geklärt.

Malcom X gehörte lange der radikalen Organisation Nation of Islam an, distanzierte sich einige Monate vor seiner Ermordung aber von der Gruppe und gründete eigene Organisationen. Die Attentäter sollen Mitglieder der Nation of Islam gewesen sein. Es gab auch Spekulationen über eine angebliche Beteiligung der Polizei an dem Attentat.

Schuldsprüche wegen Justiz-Irrtums aufgehoben

Nach einer längeren Untersuchung wurden 2021 die Schuldsprüche gegen zwei der Männer aufgehoben, die wegen der Ermordung von Malcom X verurteilt worden waren. Muhammad Aziz und Khalil Islam, die ihre Unschuld beteuert hatten, wurden wegen widersprüchlicher Zeugenaussagen und fehlender Beweise im ursprünglichen Prozess entlastet.

Islam hatte nach der Verurteilung 20 Jahre im Gefängnis verbracht und starb 2009. Aziz wurde 1985 aus dem Gefängnis entlassen. Die Stadt New York und der gleichnamige Bundesstaat zahlten 2022 nach Aufhebung der Schuldsprüche eine Millionen-Entschädigung. Der dritte Verurteilte, der die Tat nicht abgestritten hatte, wurde 2010 auf Bewährung aus der Haft entlassen.

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Bayern: Verfassungsgericht weist AfD-Klage gegen Unterricht ab

Religionsunterricht

München (KNA) Der bayerische Verfassungsgerichtshof hat einen Eilantrag der AfD gegen die Einführung von „Islamischem Unterricht“ an den Schulen des Freistaats abgewiesen.

Das vom Landtag vor der Sommerpause beschlossene Wahlpflichtfach kann demnach zum neuen Schuljahr eingerichtet werden. Wie das Gericht am 27. August in München mitteilte, wurde die von der AfD und einer weiteren Person beantragte vorläufige Außervollzugsetzung abgewiesen.

Im Fall des AfD-Eilantrags machten die Richter auf grundsätzliche Mängel aufmerksam. Die Abgeordneten in der Partei hätten während den Gesetzesberatungen keine verfassungsrechtlichen Zweifel erhoben, sondern lediglich „unspezifische rechtliche Bedenken geltend gemacht sowie politische Vorbehalte gegen den Islamischen Unterricht vorgetragen“. Auch mit Blick auf eine von dem zweiten Antragsteller angekündigte Popularklage äußerte das Gericht „erhebliche Zweifel“ an deren Zulässigkeit.

Der als Wahlpflichtfach nicht nur für muslimische Schüler ausgestaltete Islamische Unterricht „dürfte verfassungsrechtlich grundsätzlich als zulässig anzusehen sein“, heißt es in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs.

Die Richter konnten demnach weder eine Verletzung des staatlichen Neutralitätsgebots und des Gleichheitsgrundsatzes noch eine Beeinträchtigung individueller Freiheitsrechte von Schülern und deren Eltern erkennen. 

Den „Islamischen Unterricht“ gibt es in Bayern seit dem Schuljahr 2009/10. An dem Modellversuch waren 350 Schulen beteiligt. Etwa 16.500 Schüler nahmen teil. Gegenwärtig stehen bayernweit rund 100 entsprechend ausgebildete Lehrkräfte zur Verfügung. Ab September kann das neue Wahlpflichtfach alternativ zum Ethikunterricht an rund fünf Prozent aller Schulen bis zur 10. Klasse angeboten werden.