BERLIN/KABUL (GFP.com). Trotz einer gegenläufigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hält die Bundesregierung an Abschiebungen nach Afghanistan fest. Der EGMR hatte am 3. August eine Abschiebung aus Österreich […]
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BERLIN/KABUL (GFP.com). Trotz einer gegenläufigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hält die Bundesregierung an Abschiebungen nach Afghanistan fest. Der EGMR hatte am 3. August eine Abschiebung aus Österreich […]
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(iz). Eine Rezension über das neue Buch Fereshta Ludins zu schreiben, gleicht dem Auftrag einer Hommage. „Enthüllung der Fereshta Ludin“, heißt die Biografie über „Die mit dem Kopftuch“. Im Frühjahr […]
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Erfolgreich geklagt haben zwei Frauen aus Nordrhein-Westfalen. Die Verfassungsrichter sahen nun in dem pauschalen Verbot einen schweren Eingriff in die Glaubensfreiheit der Klägerinnen. Sie hätten plausibel dargelegt, dass das Kopftuchverbot ihre persönliche Identität berühre und ihnen sogar den Zugang zu ihrem Beruf verstelle.
Karlsruhe (iz/dpa/KNA). Muslimischen Lehrerinnen darf das Tragen von Kopftüchern an öffentlichen Schulen nicht länger pauschal verboten werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag (13. März 2015) veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Richter kippten außerdem eine Vorschrift im nordrhein-westfälischen Schulgesetz, nach der christliche Werte und Traditionen bevorzugt werden sollen. Das benachteilige andere Religionen und sei daher nichtig.
Ein Kopftuchverbot an Schulen ist nach Ansicht der Richter nur dann gerechtfertigt, wenn durch das Tragen eine „hinreichend konkrete Gefahr“ für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität ausgeht. Eine abstrakte Gefahr reiche nicht aus. Die Richter korrigierten damit ihr so genanntes Kopftuchurteil von 2003. Damals hatten sie den Ländern vorsorgliche Verbote erlaubt.
Erfolgreich geklagt haben damit zwei Frauen aus Nordrhein-Westfalen. Die Lehrerin und die Sozialpädagogin wandten sich gegen das gesetzliche Verbot, im Schuldienst ein Kopftuch oder ersatzweise eine Wollmütze zu tragen. Sie waren zuvor bei den Arbeitsgerichten gescheitert.
Die Verfassungsrichter sahen nun in dem pauschalen Verbot einen schweren Eingriff in die Glaubensfreiheit der Klägerinnen. Sie hätten plausibel dargelegt, dass das Kopftuchverbot ihre persönliche Identität berühre und ihnen sogar den Zugang zu ihrem Beruf verstelle. Damit sei auch der Gleichheitsgrundsatz berührt.
Der Beschluss war durch eine Computerpanne des Gerichts bereits am Donnerstag bekanntgeworden. Zwei Richter gaben ein Sondervotum ab.
Düsseldorf und Berlin wollen prüfen
Nach dem Urteil prüfen die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Berlin Änderungen ihrer Schulgesetze. „Wir werden nun unverzüglich prüfen, welche Konsequenzen aus den Entscheidungen im Einzelnen zu ziehen sind“, sagte Schulministerin Sylvia Löhrmann (Grüne) am gleichen Tag in Düsseldorf. „Dann werden wir alle erforderlichen rechtlichen Schritte zügig einleiten.“
Löhrmann (Grüne) hatte das Urteil des Bundesverfassungsgericht zum Kopftuchverbot begrüßt. Das 2006 auf Initiative der schwarz-gelben Vorgängerregierung ins Schulgesetz eingefügte Kopftuchverbot sei mit der in der Verfassung gewährleisteten Religionsfreiheit nicht vereinbar, erklärte Löhrmann am Freitag in Düsseldorf. Damit bestehe nun in einer seit Jahren strittigen Frage Rechtssicherheit.
Eine Sprecherin der Senatsbildungsverwaltung sagte am Freitag, zunächst müssten die Entscheidungsgründe des Gerichts vorliegen.
Kurth rät zu Gelassenheit
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Kopftuchverbot sieht die Präsidentin der Kultusministerkonferenz (KMK), Brunhild Kurth, einen möglichen „Anpassungsbedarf“ für einige Schulgesetze der Länder. Das Urteil „lotet das Verhältnis von öffentlichem Dienst und religiöser Betätigung neu aus“, sagte die CDU-Politikerin am Rande der KMK-Frühjahrssitzung in Leipzig der Deutschen Presse-Agentur.
Die Länder würden sich „ihre Schulgesetze und weitere Regelungen“ mit Blick auf Neutralitätspflicht noch einmal genau anschauen. Sie rate aber zur Gelassenheit. Letztlich müsse „vor Ort entschieden werden, wie mit dem Tragen religiöser Symbole in Unterricht und Schule umgegangen werden muss“. Lehrer, Schulleiter und Schulaufsicht müssten „mehr als bisher auf den Einzelfall schauen“, sagte Kurth.
Die SPD-Kirchenbeauftragte Kerstin Griese sprach von einer Stärkung der religiösen Vielfalt in Deutschland. „Wir leben in einer multireligiösen Gesellschaft. Der Islam gehört selbstverständlich zu Deutschland“, sagte sie. Auch der religionspolitische Sprecher der Grünen, Volker Beck, sprach von einem guten Tag für die Religionsfreiheit.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes sprach von einer Stärkung der Religionsfreiheit. Leiterin Christine Lüders verwies in Berlin darauf, dass derartige Verbote auch negative Auswirkungen für kopftuchtragende Musliminnen in der Privatwirtschaft haben könnten.
Große Freude und verhaltene Zustimmung
Vor allem junge Musliminnen äußern sich sehr erfreut über das Urteil. Vielen war in den letzten Jahren die Ergreifung einer Karriere als Lehrerinnen versperrt, weil sie später hätten mit Schwierigkeiten bei der Einstellung rechnen müssen. Nun hoffen viele, dass sich hier manches Grundlegendes ändern wird.
Andere, wie der frühere IGMG-Generalsekretär Mustafa Yeneroglu, ordneten die Karlsruher Entscheidung in die bestehende rechtliche und politische Ordnung ein. Generell bedeute das Urteil noch keine sofortige oder gar flächendeckende Aufhebung bestehender Kopftuchverbote. Zumal im konkreten Einzelfall natürlich immer noch verboten werden könne. Grundsätzlich wurde das Urteil innerhalb der muslimischen Community als positiv begrüßt.
„Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Kopftuchverbot ist leider nur eine mangelhafte Reparatur des Schadens aus 2003. Wir hätten uns von den Verfassungsrichtern ein noch klareres Votum für die Religionsfreiheit, für den Gleichheitsgrundsatz gewünscht. Im Detail ist das Urteil aber eine Lehrstunde an den Gesetzgeber“, meinte Bekir Altaş, kommissarischer Generalsekretär der Islamischen Gemeinschaft Millî Görüş, anlässlich der Kopftuchentscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Wünschenswert wäre es gewesen, so der kommissarische Yeneroglu-Nachfolger, wenn die Verfassungsrichter das Problem bei den Störern ausgemacht hätten, anstatt die Konsequenzen den betroffenen Lehrerinnen aufzuerlegen. „Schade, dass sich das Gericht von dem zumeist populistisch geführten Mehrheitsdiskurs nicht ganz lösen und von den Angstmachern vollständig emanzipieren konnte.“ Dennoch sei die Entscheidung ein deutlicher Schritt. Das Kopftuch tangiere weder die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler noch das Elternrecht oder den staatlichen Erziehungsauftrag. „Zutreffend stellen die Verfassungsrichter fest, dass das Kopftuchverbot in Nordrhein-Westfalen die ‘Grenze der Zumutbarkeit’ überschritten hat.“
Die Ditib begrüßte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Kopftuchverbot an öffentlichen Schulen als „Meilenstein“ für die Gleichberechtigung von Muslimen und die Religionsfreiheit. „Dadurch wird die Aussage, der Islam gehöre zu Deutschland, mit Leben erfüllt“, sagte der Landesvorsitzende Erdinc Altuntas am Tag der Urteilsverkündung in Stuttgart. Altunas sagte, entsprechend müsse nun das Schulgesetz in Baden-Württemberg geändert werden. Viele Frauen entschlössen sich derzeit gegen ein Lehramtsstudium, weil sie später im Schuldienst kein Kopftuch tragen dürften.
Der Zentralrat der Muslime (ZMD) hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls positiv bewertet. „Auch wenn das Urteil keine generelle Erlaubnis für das Kopftuch bedeutet, ist es sehr erfreulich“, sagte ZMD-Generalsekretärin Nurhan Soykan in Köln. Karlsruhe habe klargestellt, „dass das Kopftuch an sich keine Gefährdung des Schulfriedens bedeutet“. Das sei ein richtiger Schritt, „weil es die Lebenswirklichkeit muslimischer Frauen in Deutschland würdigt und sie als gleichberechtigte Staatsbürger am gesellschaftlichen Leben partizipieren lässt“.
„Das Urteil macht unverkennbar deutlich, dass alle Religionen vor dem Grundgesetz gleich sind und dass keine Religion privilegiert werden darf. Ich gehe davon aus, dass Länder, die ein Kopftuchverbot erlassen haben, der Gleichbehandlung der Religionen Folge leisten und die Kopftuchverbote aufheben werden“, war die optimistische Einschätzung von Seyfi Ögütlü, dem Generalsekretär des Vereins der Islamischen Kulturzentren (VIKZ).
Photo by Thorsten Hansen 
Nun also doch? Die umstrittene HoGeSa-Demo in Hannover ist trotz des Verbotes der Polizei doch wieder zugelassen worden – zumindest unter Auflagen. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes muss aber nicht das letzte Wort bleiben.
Hannover (dpa). Das Verwaltungsgericht in Hannover hat das Verbot der umstrittenen Anti-Islamismus-Demonstration an diesem Samstag gekippt. Die Veranstaltung unter dem Motto „Europa gegen den Terror des Islamismus“, hinter der die Gruppierung „Hooligans gegen Salafisten“ (HoGeSa) steht, darf unter Auflagen stattfinden, urteilte das Gericht am Donnerstag. Gründe für ein vollständiges Verbot, wie von der Polizei Hannover gefordert, lägen nicht vor. Die Demonstranten dürfen aber nicht wie geplant durch die Innenstadt ziehen, sondern sich nur auf der Fläche des ehemaligen Omnibusbahnhofs hinter dem Hauptbahnhof versammeln.
Die Polizei hatte die Demo verboten, weil sie Gewalt und Krawall befürchtetet. Bei einer ähnlichen Veranstaltung in Köln hatten vor kurzem rund 4.500 Hooligans und Rechtsextreme die Polizei angegriffen. Auch hier war die Gruppierung der Initiator gewesen. Die Polizei rechnet bislang mit mindestens 5.000 Teilnehmern. Zudem wurden 18 Gegendemonstrationen angemeldet.
Bei der angemeldeten Versammlung handele es sich – entgegen der Einschätzung der Polizei – um eine Veranstaltung, die grundsätzlich den Schutz der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes in Anspruch nehmen könne, begründete das Gericht seine Entscheidung. Auch aufgrund des Mottos sei nicht ersichtlich, dass die Demo auf die Ausübung von Gewalt ausgerichtet sei. Sie sei auch nicht per se unfriedlich, zumal der Antragsteller selbst zur Gewaltlosigkeit aufrufe.
Die Polizei kann die Gerichtsentscheidung nun vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg angreifen. Theoretisch ist ein Klageweg bis zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe möglich.
Die Frage der Bedeckung von Gesicht und Händen bei Frauen war sowohl bei den muslimischen Gelehrten und bei den Gefährten des Propheten umstritten. Ibn Mas’ud war der Meinung, dass dies getan werden müsse, während ‘A’ischa (die Gattin des Propheten) der gegensätzlichen Ansicht war. Die Meinungsunterschiede beruhen auf der Interpretation des Verses: „Sie sollen ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer dem, was sichtbar ist.“ (An-Nur, 31)
Einige Gefährten glaubten, dass Gesicht und Hände Objekte des scheinbaren Schmuckes sind, während andere der Ansicht waren, das, „was sichtbar ist“ auf die äußere Erscheinung bezogen ist. Das heißt, dem Körper, der zu sehen ist, nachdem eine Frau ihre Kleidung trägt, die sie voll bedeckt.
Nach der Zeit der Gefährten waren sich die Gelehrten in dieser Frage uneins. Die Mehrheit kam zu dem Schluss, dass das Gesicht und die Hände nicht Teil der ‘Aura (das heißt, der zu bedeckenden Stellen des Körpers) sind – wie Malik, Abu Hanifa, Ibn Hanbal und Imam Ahmad (so eines der verschiedenen Urteile, dass er in dieser Hinsicht fällte). Die Meinung in ihren Schulen erläutert jedoch, dass die Enthüllung von Gesicht und Händen nur dann gültig ist, wenn die Frau keine Fitna (das heißt, Versuchung) hervorrufen wird.
Aber für den Fall, dass Fitna befürchtet wird, haben die Gelehrten unterschiedliche Meinungen darüber, ob es erlaubt ist, Gesicht und Hände zu enthüllen. Einige sagen, dass der Mann seinen Blick senken muss und die Frau nicht verpflichtet ist, ihr Gesicht zu bedecken. Das ist die Meinung von Qadi ‘Ijad, welcher der malikitischen Denkschule angehörte. Er zitierte das Hadith, das die Geschichte einer Frau aus dem Stamm der Khath’am erzählt, die zum Propheten, Friede sei mit ihm, kam und er das Gesicht von Al-Fadl auf die andere Seite drehte, aber nicht anwies, dass sie ihr Gesicht bedecken sollte.
Viele Gelehrte sind der Meinung, dass eine Frau ihr Gesicht bedecken sollte, wenn Fitna zu befürchten sei. Die Frage ist eine kontroverse. Die authentische Meinung von Imam Ahmad weist darauf hin, dass eine Frau Gesicht und Hände in Gegenwart von Fremden verhüllen sollte. In dieser Hinsicht vertreten wir die Meinung, dass eine Frau ihr Gesicht und die Hände an Orten bedecken sollte, wo dies nötig ist.
Aber an anderen Orten, wo dies nicht nötig ist, weisen wir eine Frau an, zumindest ihren Kopf zu bedecken. Schlussendlich macht dieses Thema keine große Debatte oder Meinungsverschiedenheit nötig. Es gibt viele andere Themen und Pflichten, die wesentlich bedeutsamer sind als solch ein kleinerer Streit.
In dieser Hinsicht fordern wir muslimische Prediger, möge Allah sie belohnen, dazu auf, ihre Anstrengungen in sinnvolle Kanäle zu leiten und sich auf für die Muslime vitale Themen zu fokussieren; sie sollten sich um Einheit bemühen, nicht um Streit. Es ist akzeptabel, bei Einzelheiten anderer Meinung zu sein; insbesondere, wenn es sich dabei um eine Kontroverse handelt, die seit der Zeit der Prophetengefährten eine gewisse Begründung hat; ein Streit, der auf Texten des Qur’an und der Sunna beruht; ein Streit, der sich aus unterschiedlichen Interpretationen ableitet. Diejenigen, die eine streitbare Position vertreten, sollen nicht wegen eines schwachen Glaubens oder schlechten Absichten kritisiert werden. Eher sollte solch eine Meinung als respektabel und akzeptabel betrachtet werden, inscha’Allah.
Wir raten denjenigen, die kontroverse Meinungen vertreten, sich der Ursache des Streites bewusst zu machen und sich nicht gegenseitig des Unglaubens oder der Fälschung im Glauben zu beschuldigen. Die Angelegenheit ist flexibel und Allah hat für uns keine Härte in der Religion geschaffen. Er sagte: „Er hat (…) euch in der Religion keine Bedrängnis auferlegt.“ (Al-Hadsch, 78)
Beispielsweise kann die Meinung bezüglich einer Frau in Europa, ihr Gesicht und ihre Hände zu bedecken, dazu führen, dass sie Probleme mit der Polizei oder am Flughafen bekommt. In dem Fall wäre sich zu bedecken manchmal nicht erlaubt. Solche Arten von Fatawa sind von der Einsicht in die Zwecke der Scharia weit entfernt.
In solch einem Fall wäre es besser für sie, in ihrem eigenen Land zu bleiben, wenn sie ihr Gesicht und die Hände verhüllen will. Wenn sie aber in ein anderes Land reist, dann würde ihre Verhüllung von Gesicht und Händen ein größeres Problem verursachen als jenes, das durch die Enthüllung von Gesicht und Händen entsteht. Und Allah weiß es am Besten.
(iz). Meine verehrten Kollegen Ali Gandhour und Serdar Kurnaz haben mit ihren Beiträgen in der Islamischen Zeitung einen alternativen Weg aufgezeigt, wie man jenseits einer populistischen Kindergartentheologie über islamtheologische Themen auch fundiert diskutieren kann. Ausgehend von diesen beiden Artikeln soll der vorliegende Beitrag einige allgemeine Gedanken zu diesem Themengebiet darlegen.
In diesen beiden Artikeln wurden mehrere Themen angesprochen, wobei ich mich in meinem Beitrag lediglich auf die Gegenüberstellung der klassischen und zeitgenössischen Lesarten beziehe. Ali Gandhour lehnt die „historische Lesart“ der Offenbarungstexte, die ich in Anlehnung an Serdar Kurnaz ebenfalls in Anführungsstriche setze, als eine moderne Herangehensweise ab und bezieht sich hierbei auf die klassische Usul al-Fiqh-Disziplin, während Serdar Kurnaz keinen Gegensatz zwischen der historischen Lesart und der dieser sieht und den ungenauen Gebrauch jener Termini bemängelt.
Wenn wir mit der historischen Lesart konkret die Ansätze von muslimischen Denkern wie Fazlurrahman (gest. 1988), Muhammad Arkoun (gest. 2010), Nasr Hamdi Abu Zayd (gest. 2010) oder Hassan Hanafi (geb. 1935) meinen, dann unterscheiden sie sich signifikant von der klassischen Herangehensweise der Usul al-fiqh. Um diesen Unterschied an einem Beispiel deutlich zu machen, lässt sich das Bedeutungskonzept heranziehen. Während die klassische Gelehrsamkeit die Bedeutung eines Wortes mit der Sprecherintention gleichsetzt, die der Hörer zu erschließen hat, gehen etwa Nasr Hamid Abu Zayd und Hassan Hanafi einen ganz anderen Weg. Beide schlagen einen postmodernen Zugang zum Koran vor, indem sie die Frage nach der Bedeutung nicht unter Rekurs auf die Intention Gottes, sondern den Interpreten zu lösen versuchen. Der Text an sich sei tot und ohne Bedeutung, erst der Leser gebe ihm eine Bedeutung.
Diese Auffassung stimmt mit der klassischen Argumentationsweise keineswegs überein; ja, sie ist ihr diametral entgegengestellt. Die klassischen Gelehrten betrachteten den Koran als die Manifestation der kommunikativen Intention Gottes. Dementsprechend ging es für die muslimischen Wissenschaftler in erster Linie darum, eine Hermeneutik zu entwickeln, welche die Intention Gottes, die in den Ausdrücken und Bedeutungen des Korans verankert ist, entdecken soll, um dadurch für das gesellschaftliche Leben der Muslime relevante Normen und Richtlinien zu formulieren. Innerhalb der Wissenschaften der islamischen Religion übernahm diese Aufgabe im Wesentlichen die Uṣul al-Fiqh-Disziplin, welche sich wörtlich als Grundlagen des Verstehens übersetzen lässt. Usul al-Fiqh verstehe ich nicht nur als eine Methodologie, um praxisrelevante Normen abzuleiten, sondern als eine allgemeine Hermeneutik um die Offenbarungstexte zu verstehen. In der Regel bestehen mehr als die Hälfte dieser Werke aus sprachtheoretischen und sprachphilosophischen Themen, in denen die unterschiedlichsten Diskurse zu finden sind. Sicherlich sollten, um einen ganzheitlichen Blick zu erhalten, auch die anderen Disziplinen herangezogen werden. Aber in Bezug auf die Hermeneutik heiliger Texte ist die Usul al-Fiqh-Literatur der zentrale Ort der Diskussion.
Nun zurück zu unseren Reformdenkern: Auch der Offenbarungsbegriff von Abu Zayd hat mit dem der klassischen Gelehrten nichts gemein. Offenbarung, also Wahy, ist nach Abu Zayd eine nonverbale Inspiration, die der Prophet Muhammad als ein Code empfangen und dem damaligen Kontext entsprechend selbst in die arabische Sprache dekodiert habe. Dementsprechend handele es sich beim Koran nicht um das „Wort Gottes“ in dem Sinne, dass auch der Wortlaut auf eine Offenbarung zurückgehe. Von daher kann zumindest in Bezug auf diese Autoren keineswegs eine Übereinstimmung zwischen dieser historischen Lesart und der klassischen Usul al-Fiqh bestehen, da sie von ganz anderen Prämissen ausgehen. Ähnliches ließe sich auch über den historischen Ansatz des pakistanischen Intellektuellen Fazlurrahman sagen, welcher durch seine Zwei-Schritte-Theorie den historischen Kontext des Korans hervorhebt und den Text in selbigen verbannt, während er lediglich den Geist der Offenbarung für universell erklärt. Sicherlich lassen sich Schnittstellen im methodologischen und hermeneutischen Sinne feststellen, wie Serdar Kurnaz auch sehr treffend dargestellt hat, jedoch sind die philosophischen und theologischen Ausgangspunkte dieser beiden Diskurse von Grund auf verschieden. Dass die zeitgenössischen „historischen Lesarten“ sich grundlegend von der klassischen Uṣul-Lehre unterscheiden, soll zunächst kein wertendes Urteil darstellen, sondern nur deutlich machen, dass wir es wirklich mit unterschiedlichen Konzepten zu tun haben und dies bei unseren Diskussionen unbedingt mitberücksichtigen müssen.
Wenn hier von der klassischen Uṣul-Lehre die Rede ist, dann darf darunter jedoch nicht eine starre, monolithische Standardlehre verstanden werden, die über die Jahrhunderte unverändert geblieben ist. Hunderte von Autoren haben über die Jahrhunderte unterschiedliche Ansätze und Herangehensweisen entwickelt und nicht selten höchst individuelle Zugänge vorgeschlagen. Während die Juristen und Exegeten in den ersten Jahrhunderten noch rudimentäre Schlussformen verwendeten, hatten ihre Kollegen im 12. oder 13. Jahrhundert das gesamte Organon in die Argumentationstheorie des Usul al-Fiqh integriert und durch verschiedene sprachphilosophische und rhetorische Konzepte stets weiterentwickelt, mit dem Ziel eine immer konsistentere wissenschaftlich fundiertere Argumentation aufzubauen. Diese Suche nach einer immer größeren Gewissheit und wissenschaftlichen Perfektion hörte in der Tradition nie auf. Eine konzentrierte Lektüre der Kommentare und Superkommentare aus den folgenden Jahrhunderten lässt dieses dynamische Bild unschwer erkennen, wenn man sich darauf einlässt. Jemand, der sich intensiv mit der weiteren Entwicklung der Usul al-Fiqh beschäftigt, wird erkennen, dass die Themen zunehmend professioneller, spezifischer und vor allem philosophischer werden, weshalb die Usul al-Fiqh-Literatur zu den schwierigsten und komplexesten Gebieten der islamischen Wissenschaften gehört. Festzuhalten ist, dass die Wissenschaften der islamischen Religion einen offenen Diskurs darstellen, in dem niemals das letzte Wort gesagt werden darf und kann.
Auch die klassischen Gelehrten haben die eigene Tradition diskursiv als eine dynamische Tradition aufgefasst, die es ständig zu aktualisieren und den wissenschaftlichen Standards der Zeit anzupassen galt. Diese Herangehensweise haben die Gelehrten als Taḥqiq bezeichnet und als Gegenstück zum Taqlid gesehen. Taqlid wurde in diesem Kontext als unreflektierte Übernahme von Meinungen gesehen, während unter Taḥqiq die kritische Reflektion und die diskursive Auseinandersetzung mit dem überlieferten Gut verstanden wurde, mit dem Ziel sich der Wahrheit hinter einer Sache so weit wie möglich zu nähern. Taḥqiq wurde sowohl im rational-wissenschaftlichen Diskurs, als auch im kontemplativen sufischen Diskurs verwendet. Die „Wahrheit“ könne man entweder mit rationaler Beweisführung durch die Vernunft beweisen oder durch Erfahrung erleben.
Die klassischen Gelehrten waren sich stets bewusst, dass sie aufgrund der zeitlichen und räumlichen Distanz zum Offenbarungsereignis keinen unmittelbaren Zugang zur Offenbarung haben und deswegen auch nicht mit hundertprozentiger Gewissheit die Wahrheit erkennen können. Um diese hermeneutische Kluft überbrücken zu können, wurden die Wissenschaften der islamischen Religion entwickelt, die alle zusammengenommen die Aufgabe haben, das Offenbarungsereignis stets neu zu aktualisieren und durch genauere Methoden so nah wie möglich an Gewissheit heran zu kommen. Die Aktualisierung ist aus der Sicht von Fiqh und Usul al-Giqh ohnehin notwendig.
Da die Texte des Koran und der Sunna begrenzt sind, die gesellschaftliche Realität sich hingegen in einem stetigen Wandlungsprozess befindet, müssen aus einer endlichen Zahl von Texten eine unendliche Zahl an Handlungsnormen generiert werden, um den veränderten gesellschaftlichen Prozessen gerecht werden zu können, ohne dabei an Substanz zu verlieren. Dieser Transformationsprozess wird im engeren Sinne Qiyas (Analogieschluss) und im weiteren Sinne Idschtihad genannt. Usul al-Fiqh liefert hierfür die methodischen Anweisungen und hermeneutischen Prinzipien.
Die Sufis hingegen versuchten, durch immer neuere und intensivere kontemplative Methoden und geistige Übungen einen geistigen Zustand zu erreichen, in dem sie die räumliche und zeitliche Distanz zum Propheten überbrücken, um unmittelbar das Offenbarungsereignis in Erfahrung bringen zu können. Auch im Bereich des Tasawwuf wurden zeitgenössische philosophische und theologische Konzepte rezipiert und ständig um neuere Methoden erweitert. Während die frühen Sufis fast ausschließlich Koranverse und Hadithe verwendeten, um ihre Gotteserfahrung darzulegen, verwendeten Ibn Arabi (gest. 638/1240) und spätere Sufis insbesondere neoplatonische Konzepte, um die Entstehung der Schöpfung zu erklären. Ahmad Faruq as-Sirhindi (Imam Rabbani gest. 1034/1624) gilt bei seinen Anhängern deshalb als Erneuerer (Mudschaddid) des zweiten Jahrtausends, weil er eine Synthese zwischen den beiden (rationalen und sufischen) Erkenntniswegen hergestellt hat und die geistigen Übungen zur Wahrheitsfindung methodisch aufgearbeitet und systematisiert und damit dem Naqschibandi-Orden einen neuen Geist verliehen hat. Dies zeigt, um nur einige Beispiele zu nennen, wie dynamisch die Gelehrten die eigene Tradition verstanden haben.
Wenn man also im Kontext der islamischen Wissenschaften von Tradition redet, ist damit nicht die blinde Eins-zu-Eins-Übernahme traditionellen Guts gemeint, sondern in der Regel die diskursive Auseinandersetzung mit demselben, das heißt, es geht nicht in erster Linie um den Wissensbestand, sondern um den wissenschaftlichen Diskurs. Eine Tradition kann sich nur dann als Tradition über eine lange Zeit bewähren, wenn Sie das Potenzial hat, sich ständig aktualisieren zu können und sich den sich verändernden Diskursen stellen kann. Dies erfolgt nicht selten durch eine Traditionskritik, in der bestimmte Annahmen der Tradition einer kritischen Überprüfung unterzogen werden und gegebenenfalls durch alternative Vorschläge erweitert oder relativiert werden.
Ich will ein Beispiel aus dem Kalam-Bereich dafür geben, wie eine Tradition durch Traditionskritik relativiert, aber weiterhin als Tradition bewahrt werden kann. Bis in das 6. Jahrhundert der Hidschra galt die Annahme, dass Gott die Welt aus dem Nichts erschaffen hat, als ein Dogma im Bereich des Kalam. Die Zeitlichkeit der Schöpfung und dementsprechend der Kausalitätsbeweis (Huduth) wurde als Beweis für die Existenz Gottes gesehen. Kausalitätsbeweis (Huduth) sagt folgendes aus: Wenn wir in der „Zeit“ existieren, so muss das Universum einen Anfang gehabt haben. Was einen Anfang hat, muss von etwas anderem verursacht worden sein, das keinen Anfang besitzt, sondern ewig ist. Diese ewige Ursache allen Seins ist Gott.
Die Behauptung, dass die Schöpfung ewig sei und nicht aus dem Nichts erschaffen wurde, stufte Ghazzali (gest. 505/1111), dieser Denktradition anhaftend, folgerichtig als Unglaube ein. Fahr ad-Din ar-Razi (gest. 606/1210) hingegen kann ausgehend vom Kontingenzbeweis Gottes im 13. Jahrhundert sagen, dass man wohl von der Ewigkeit der Materie reden könne, ohne dabei Gott als Schöpfergott leugnen zu müssen. Der Kontingenzbeweis besagt einfach, dass es eine notwendige Existenz geben muss, also Gott, welche die Existenz des Universums ermöglicht. Diese Ermöglichung müsse nicht unbedingt in der Zeit geschehen, sondern sei auch in der Ewigkeit denkbar. Die Materie könne demnach mit Gott von Ewigkeit her existieren, insofern, als ihre Existenz von Gott abhängt.
Dementsprechend dürfte jemand, der die Ewigkeit der Materie befürwortet und die Schöpfung aus dem Nichts ablehnt, nicht als „Ungläubiger“ betrachtet werden. Diese neue Sicht auf die Gottesbeweise, die Faḫr ar-Razi von Ibn Sina (gest. 428/1037) übernommen hat, setzte sich auch in der Tradition durch (etwa bei Kemalpaschazade, Hocazade, Dawani, etc.). Zwar war die Kausalitätstheorie weiterhin vorherrschend, aber nach Razi war die Kontingenztheorie als gleichberechtigte Alternative möglich und Ghazzalis Vorwurf des Unglaubens an die Philosophen wurde somit relativiert. Welche Bedeutung der Kausalitätstheorie im heutigen Diskurs unter dem Einfluss der BigBang Theorie zukommt, ist ein anderes Thema.
Was bedeutet das bisher Gesagte ? Neuere Ansätze und Zugänge, die ganz deutlich von den traditionellen Lesarten abweichen oder bislang unbekannt waren, müssen nicht unbedingt abgelehnt werden, nur weil sie neu sind. Neuere, abweichende Zugänge können sich ebenfalls mit der Zeit als Tradition etablieren, sofern sie sich argumentativ mit der traditionellen Diskurslandschaft auseinandersetzen und wissenschaftlich schlüssig die Notwendigkeit dieser neuen Herangehensweise darlegen. Das Kriterium für eine authentische islamische Theologie ist meines Erachtens demnach die argumentative Auseinandersetzung mit der Tradition, mit all ihren Implikationen. Die Diskussion über die statischen und wandelbaren Aspekte der Religion ist ein weiteres Spannungsfeld, auf die ich hier nicht eingehen kann.
Schlagwörter wie „Historisierung und Kontextualisierung religiöser Texte“, „innovative, dynamische Lesart“, die heutzutage in aller Munde sind, wenn über islamische Theologie geredet wird, verleiten junge Wissenschaftler dazu, im Namen einer neuen innovativen Herangehensweise die intellektuelle Tradition komplett auszublenden – ja, sie sogar als unbrauchbar, unwissenschaftlich, mittelalterlich und apologetisch herabzuwürdigen.
Viele Reformdenker gehören leider zu dieser Kategorie. Sie bleiben aufgrund ihrer Ignoranz weit hinter der Tradition zurück, sind sich aber dessen nicht bewusst. Angehende islamische Theologen, die die traditionellen Wissenschaften kritisieren, ohne sich vorher mit ihnen auseinandergesetzt zu haben, disqualifizieren sich als ernstzunehmende Wissenschaftler selbst.
Weshalb ist die Tradition so wichtig? Die wissenschaftliche Tradition der Muslime ist deshalb so wichtig, weil sie die kumulative Denkleistung muslimischer Gelehrsamkeit und die kollektive Erfahrung der Muslime über die letzten 1.400 Jahre widerspiegelt und – das ist das wichtigste – auf die göttliche Rede zurückgeht. Die wissenschaftliche Tradition lässt sich als eine Art Explikation der göttlichen Rede und der prophetischen Praxis und damit als „normativ“ verstehen. Dass die Tradition sich in der Geschichte auch verändert, transformiert und neu definiert, verhindert nicht ihren „normativen“ Charakter, denn sie versteht sich wie schon mehrfach erwähnt als ein Diskurs, in dem niemals das letzte Wort gesagt werden kann und an dessen Beginn der Prophet Muhammad – möge Allah ihn segnen und ihm Frieden geben – steht.
(iz). Eine der modernen Tendenzen der islamischen Theologie ist die starke Historisierung der Offenbarung. Insbesondere der Qur’an soll nach dieser Lesart in einem historischen Kontext verstanden werden, da er in erster Linie die Uradressaten anspricht. Das gleiche gilt für die Sunna, auch wenn sie für die Vertreter dieser Tendenz nur eine zweitrangige Stellung im normativen Bereich hat.
Jedoch hat der historische Hintergrund des Offenbarungsprozesses im klassischen Islam sowohl bei den Sunniten als auch bei den Schiiten im Bereich von Tafsir oder Fiqh kaum eine normative Bedeutung. Das heißt, der historische Kontext gilt nicht als eine Einschränkung (Mukhassis) der Texte des Qur’an oder der Sunna, außer wenn der historische Kontext selber in Form eines qur’anischen Textes oder einer prophetischen Überlieferung, welche an sich einschränkend (khas) sein sollte, tradiert ist.
Dies gilt vor allem für die so genannten Anlässe der Herabsendung (Asbab An-Nuzul). Zwar haben sie dazu beigetragen, bestimmte Verse besser zu verstehen, aber sie besaßen keine normative Rolle, es sei denn sie beinhalten eine prophetische Aussage, welche dann als Sunna und nicht als Sabab An-Nuzul gehandhabt wird.
Wenn plädiert wird, dass der Qur’an als Wort Gottes einen historischen Kontext hat, dann weiß man entweder nicht, welche schweren theologischen Konsequenzen so eine Aussage hat oder man hat nicht begriffen, was den Unterschied zwischen dem Wort Gottes und dem Wort der Menschen ausmacht. Denn während die menschliche Rede in einem historischen Kontext entsteht, so hat die göttliche Rede das göttliche allumfassende Wissen als Fundament (wenn man dies überhaupt so formulieren darf).
Aus dieser Perspektive heraus beansprucht der Qur’an und ja, auch die Sunna, ihre Universalität. Aus diesem Grund auch kann man die Absolutheit und uneingeschränkte Gültigkeit des Qur’an oder der Sunna nicht mit dem Vorwand der Historisierung einschränken. Wenn man Worte wie universal oder absolut verwendet, dann um zu betonen, dass die Gesamtheit des Qur’an sowie die Lehren des letzten Propheten, möge Allah ihn segnen und ihm Frieden geben, in einer uneingeschränkten Form Gültigkeit genießen.
Was wir mit diesen beiden Quellen tun, ist aber eine völlig andere Sache. Man darf den Qur’an und seine Urbedeutung, welche von den Vertretern der historisch-kritischen Lesart behauptet wird, nicht verwechseln.
Die klassische islamische Theologie war präziser in diesem Zusammenhang und sprach nicht von einem Kontext des Qur’an sondern von einem Kontext der Herabsendung. Der Unterschied zwischen den beiden Konzepten hat aber jeweils unterschiedliche Folgen. Der Moment der Begegnung mit dem Qur’an wiederholt sich jedes Mal, wenn man die Rede Gottes hört oder liest. Diese Begegnung ruft im Leser je nach zeitlichem und räumlichem Kontext verschiedene Stufen des Verständnisses hervor. Über den Qur’an sagte der Gesandte Allahs: „Er veraltet nicht und seine Wunder haben nie ein Ende“ (Tirmidh)
Der Qur’an ist kein Hieroglyphentext, den man archäologisch studiert, oder dessen Urbedeutung mittels der historischen Lesart rekonstruiert werden kann. Natürlich darf man den Qur’an als Text der Spätantike, als eine syrisch-aramäische Schrift oder als Textgattung der arabischen Sprache des 6. Jh. betrachten, jedoch im Bereich der Orientalistik oder Literaturwissenschaft nicht in der Theologie des Islams, jener Religion, die in dem Qur’an das Wort Gottes sieht.
Es spielt eigentlich in diesem Kontext keine Rolle, ob man die sunnitische oder mu’tazilitische Position bezüglich des Qur’an vertritt. Denn sowohl die Vertreter der Urewigkeit des Qur’an als auch der Erschaffenheit des Qur’an stimmen darin überein, dass der Qur’an einen Ausdruck des göttlichen Wissens, asch’aritisch ausgedrückt, oder des wissenden Gottes, mu’tazilitisch formuliert, darstellt.
Ein weiterer Irrtum der Verfechter dieser historischen Lesart des Qur’an ist die Verwechslung zwischen dem Text (in diesem Fall des Qur’an und des Hadith) und dem Hukm, dem rechtlichen Urteil, welches einen normativen Charakter hat. Dass der Text absolut ist, heißt nicht unbedingt, dass der Hukm, das heißt, das, was daraus abgeleitet wird, auch immer absolut sein soll. Vielmehr gibt es innerhalb der Disziplin von Usul Al-Fiqh zahlreiche Mechanismen und Methoden, welche die Normen an den aktuellen Kontext anpassen, ohne den Qur’an oder die Sunna in eine starre Kontextualisierung zu drängen.
Ja, man könnte sogar sagen, dass die Verfechter der Kontextualisierung die Quellen (Qur’an und Sunna) wie die Anhänger der wortwörtlichen Lesart der Quellen – wie viele Salafisten es tun – lesen, denn für die beiden ist der Text und die Norm ein und die selbe Sache. Der Text ist ein Urteil. Nur: Der eine lehnt das Urteil, das er in den Text hineinliest, ab, mit der Begründung, dass dieses oder jenes Urteil nur für einen bestimmten historischen Kontext gültig war, während für den anderen der wortwörtliche Sinn der Quelle die allein authentische Erklärung und somit für immer gültig ist.
Beide Herangehensweisen sind modern und verschiedene Seiten der gleichen Medaille Sie unterscheiden nicht zwischen dem rechtlichen Urteil und dem Wahji. Klassisch gesehen sind die Quellen Materialien beziehungsweise Fundamente für die Normableitung, aber sie beinhalten (abgesehen von manchen Ausnahmen) nicht ursprünglich das Urteil selbst. Die Norm beziehungsweise das Urteil muss noch aus den Quellen erarbeitet werden. Für die Ableitung der Norm aus dem Wahji ist die Wissenschaft des Usul Al-fiqh zuständig und für die folgende Anwendung die Wissenschaft des Fiqh.
Während in der fundierten klassischen islamischen Rechtswissenschaft die Sprache mit all ihren Feinheiten, die Rechtsmethodiken, wie Takhsis, Taqjid, Naskh usw. sowie die anderen Rechtsquellen und Rechtsmittel, wie Qiyas, Idschma’, Istihsan, Istislah, usw. verwendet wurden, um die Normen aus dem Qur’an und der Sunna abzuleiten, bedient man sich in der Moderne einer vermeintlich historischen Kontextualisierung, die nur beschränkt sein kann und subjektiv bleibt und einer selektiven und improvisierten Maqasidlehre, um den Wahji zu verstehen.
Ein Witz der Moderne ist, dass man denkt, man könnte mit den sehr beschränkten Mitteln die wir haben, die historischen Hintergründe objektiv rekonstruieren, um dann das Wort Gottes zu historisieren… Na dann viel Spaß…
(iz). Unterschiedliche Vertreter der jüdischen und muslimischen Religionsgemeinschaften aus Europa haben bei einem gemeinsamen Spitzentreffen in der belgischen Hauptstadt Brüssel die Politiker in Deutschland zur Herstellung von Rechtssicherheit im Umgang mit dem Beschneidungsurteil gemahnt. Die Repräsentanten bezeichneten das Urteil als einen „Angriff auf grundlegende Religions- und Individualrechte“ und appellierten an alle politischen Parteien sowie den Bundestag die unerklärliche Entscheidung des Gerichts zu revidieren. Die Türkisch-Islamische Union (DITIB) veröffentlichte am 18. Juli hierzu eine Presseerklärung.
Die Teilnehmer aus Politik, Verbänden, Religionsgemeinschaften, der Justiz und der Medizin hätten bei dem Treffen die Entwicklungen des Beschneidungsurteils des Kölner Landgerichts mit den entsprechenden Konsequenzen erörtert und sich gegenseitig beraten. Das Kölner Landgericht hatte in einer Entscheidung die Beschneidung von Kindern als Körperverletzung gewertet und sie – ein international einmaliger Vorfall – verboten.
Der Vorsitzender der DITIB Prof. Ali Dere sagte: „Dieses Gespräch hat uns die internationale Betroffenheit und die weitreichenden Wirkungen in den Religionsgemeinschaften, die dieses Urteil ausgelöst hat, deutlich vor Augen geführt. Es besteht dringender Handlungsbedarf, der durch dieses folgenreiche Urteil für die muslimische und jüdische Glaubenspraxis geschaffen wurde. Daher appellieren wir gemeinsam dafür, die notwendige Rechtssicherheit herzustellen, um damit auch muslimisches und jüdisches Leben in Deutschland unter Achtung von wesentlichen Religions- und Elternrechten zu gewährleisten.“
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) verwies die Juden und Muslime dagegen auf den Bundesgerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht. Nicht die Legislative, sondern die Judikative sei der richtige Ansprechpartner, der dieses Urteil prüfen müsse.
Die Menschenrechte und vor allem die Religionsfreiheit in Europa wird für bestimmte Religionsangehörige Stück für Stück reduziert. Vor allem Juden und Muslime sind hiervon betroffen. Urteile aus der jüngsten Vergangenheit wie das Minarett-Verbot in der Schweiz, die Burka-Verbote in Frankreich und Belgien, die Bestrebung zum Schächtverbot in den Niederlanden oder die fast täglichen Angriffe und Anschläge auf Gebetsstätten von Juden und Muslimen, senden keine positiven Signale für ein gemeinsames Miteinander im „geeinten Europa“.
Der Regierungssprecher Steffen Seibert erklärte nach den weltweiten Protesten gegen das Kölner Gerichtsurteil, dass die Bundesregierung eine rasche Lösung und Beilegung des Streits anstrebe. „Für alle in der Bundesregierung ist es völlig klar: Wir wollen jüdisches und wir wollen muslimisches religiöses Leben in Deutschland“, so Seibert. Der Regierungssprecher ergänzte, dass verantwortungsvoll durchgeführte Beschneidungen in Deutschland straffrei bleiben sollten. „Wir wissen, da ist eine zügige Lösung notwendig, da kann nichts auf die lange Bank geschoben werden“, erklärte Seibert weiter. Die Freiheit der religiösen Betätigung sei für die Bundesregierung „ein hohes Rechtsgut“.
Europa, das eine Wertegemeinschaft sein soll, entledigt sich seiner Tugenden. Frankreich distanziert sich seiner Ideale der „Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit“. Holland, das einstige Vorzeigeland für Toleranz und Demokratie begibt sich immer stärker in das Fahrwasser von Pim Fortuyn. Unter dem neuen Fortuyn Wilders entwickelt das Land eine islam-, und in letzter Zeit auch immer mehr, europafeindliche Politik. Rechtsextreme und rechtsterroristische Gruppierungen werden nicht nur in Mitteleuropa, sondern auch in Skandinavien immer populärer. Die wirtschaftliche Krise Europas führt mittelfristig zu einer politisch-gesellschaftlichen aber auch individuellen Krise, sodass der Verteilungsstreit um ökonomische, politische und gesellschafltich-kulturelle Ressourcen immer weiter zunimmt.
Wie zu Ende des 19. Jahrhunderts und des ersten Drittels des 20. Jahrhunderts beginnen Teile Europas die Menschen- und Individualrechte ihrer „Minderheiten“ ins Blickfeld zu nehmen und sie etappenweise und schleichend anzutasten. Die Richtung, in die sich einige europäische Länder begeben, führt in eine Sackgasse. Es scheint, dass die ökonomische Krise auch zu einer unvergleichbaren Identitätskrise Europas führt. Aus dieser kann Europa nur herauszukommen, wenn es Diversität nicht als Bedrohung und Konkurrenz empfindet. Durch die oben erwähnten Menschenrechtsbeschneidungen, Verbote und Diskriminierungen verkrampfen sich einige europäische Staaten zu sehr.
Damit das gesellschaftlich-friedvolle Klima nicht noch weiter belastet wird, dürfen diese Verkrampfungen keine Dauerhaftigkeit erlangen. Europa sollte seinen Werten treu bleiben.
(Teilnehmer/innen des Brüsseler Treffen waren u.a.: Rabbi Menachem Margolin, General Director, European Jewish Association (EJA), Rabbi Yitzchak Schochet, Rabbinical Centre of Europe, Rabbi Israel Diskin, Rabbi in München, Deutschland, Rabbi Mendi Pevzner, European Jewish Association (EJA), Prof. Dr. Ali Dere (Theologe), Vorsitzender der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion DITIB, Deutschland, Imam Mustafa Katstit – Islamic Center, Cinquantenaire, Brüssel, Belgien, Josseph Lempkovits, Chief Editor, European Jewish Press (EJP), Assistant to MEP Elmar Brok (Germany), Chairman of the Committee on Foreign Affairs, European Parliament, Mr. Robby Spiegel, President of the Israeli bonds, Belgien, Mr. Joël Rubinfeld, Co-President of European Jewish Parliament, Dr Igor Byshkin, Urologist, Köln, Deutschland, ADV. Attorney Marc Libert – Brüssel, Belgien, Assistant to MEP Hannu Takkula (Finnland), Assistant to MEP Frédérique RIES (Belgien), Assistant to MEP Marek Siwiec (Polen), Assistant to MEP Carlo Fidanza (Italien) sowie Assistant to MEP Andrea Schwab (Deutschland)
Das aktuelle Urteil eines Kölner Gerichts zum Thema Beschneidung bei Jungen hat binnen kürzester Zeit zur einem enormen Debatte und zu Protesten seitens jüdischer und muslimischer Verbände und Einzelpersonen geführt. Selbst die aus der katholischen Kirche sind mittlerweile kritische Stellungnahmen zu hören.
Das Thema ist aber nicht neu, sondern wird insbesondere in Ärztekreisen seit geraumer Zeit diskutiert. Im folgenden Text vom September 2008 reflektiert Engin Karahan über solche Verbotsforderungen von Teilen der deutschen Ärzteschaft. Der Autor stellt auch die wichtige Frage, ob überengagierte Mediziner hier versuchen, religiös praktizierende Eltern zu kriminalisieren.
Unabhängig davon, ob das Verfahren in die nächste Instanz geht oder ob es hierzu neue, gesetzliche Regelungen dazu geben wird: Staaten wie die USA und andere, wo die Beschneidung von Jungen üblich sind, und internationale, religiöse Vereinigungen, werden den weiteren Verlauf mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit genauer beobachten.
(karahan.net). Im Deutschen Ärzteblatt wird in der August 2008 Ausgabe Ärzten empfohlen, keine religiös begründete Beschneidung bei muslimischen und jüdischen Jungen durchzuführen. „Wenn keine medizinische Notwendigkeit besteht, sollte der Eingriff vom Arzt abgelehnt werden“, schreiben die Autoren Dietz/Stehr/Putzke.
„Wir finden keinen Arzt mehr, der eine Beschneidung unseres Sohnes durchführen will.“ Diese Beschwerde wurde letzte Woche an die Antidiskriminierungsstelle der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs gerichtet. Immer mehr Eltern aus dem Raum Kassel klagen darüber, dass Ärzte grundsätzlich nicht mehr bereit sind, die Beschneidung bei ihren Söhnen vorzunehmen. Es ist ein aktueller Artikel im Deutschen Ärzteblatt, der den Anstoss gegeben hat, damit Ärzte vor dieser Maßnahme zurückschrecken lässt. Dabei gab es bisher kaum Probleme, die diese Ablehnung begründen würde.
Mit Sorge beobachtet die Antidiskriminierungsstelle der IGMG seit einigen Monaten auftretende Publikationen mancher Autoren zum Thema Beschneidung von Jungen. Darin sprechen sich die Autoren dafür aus, dass Ärzte den elterlichen Willen zur Beschneidung ihres Sohnes aus religiösen Gründen bei Juden und Muslimen ablehnen sollen. Bisher beschränkten sich diese Artikel auf die Darlegung einer von kaum einem Juristen beachteten Meinung. Dies änderte sich jedoch mit dem Beitrag von Maximilian Stehr, Holm Putzke und Hans-Georg Dietz in der August 2008-Ausgabe des Deutschen Ärzteblatts.
Die Autoren des Beitrags empfehlen Ärzten, die Beschneidung von muslimischen und jüdischen männlichen Kindern strikt abzulehnen und diese nicht mehr zu beschneiden. Mit keinem Wort erwähnen sie jedoch, dass die von ihnen vertretene Meinung eine exotische Mindermeinung ist. Stattdessen schrecken sie mit ihrem Beitrag bewusst praktizierende Ärzte davon ab, Beschneidungen aus religiösen Gründen bei muslimischen und jüdischen Jungen durchzuführen.
Um diese massiv diskriminierende und die Religionsfreiheit der Betroffenen stark einschränkende Maßnahme zu begründen, betätigen sich die Autoren sogar als Koran- und Bibel-Exegeten. Dabei schreiben sie Juden und Muslimen vor, wie sie ihre Religion zu verstehen haben: „Während es im Islam keinen allseits verbindlichen Zeitpunkt für die Beschneidung gibt, orientiert das Judentum sich an den Worten der Bibel, worin der achte Tag nach der Geburt erwähnt wird. Es werden aber auch Ausnahmen zugelassen, etwa bei Krankheit oder körperlicher Schwäche. In derartigen Fällen wird man nicht ein Gläubiger zweiter Klasse, weshalb nichts dagegen spricht, solche Ausnahmen zu erweitern und die Beschneidung zu verschieben…“. Das Urteil der Autoren ist klar: „Es gibt also keine zwingenden Argumente, womit sich eine religiöse Beschneidung Minderjähriger begründen lässt.“ (Zirkumzision bei nicht einwilligungsfähigen Jungen: Strafrechtliche Konsequenzen auch bei religiöser Begründung; Maximilian Stehr, Holm Putzke und Hans-Georg Dietz in Deutsches Ärzteblatt, Jg. 1051 Heft 34-35, 25. August 2008, S. 1780).
Noch expliziter äußert sich Professor Günter Jerouschek dazu: „Im Geltungsbereich des Grundgesetzes aber wiegen die Menschenwürde und das Recht auf körperliche Unversehrtheit schwerer als das Recht der Eltern, ihre Kinder zu verletzen, um der Religion, und sei es auch nur vermeintlich, Genüge zu tun. Den Eltern einen solchen Aufschub zuzumuten, scheint mir umso erträglicher zu sein, als es im muslimischen Bereich keine religiös verbindlichen Altersvorgaben für die Vornahme der Beschneidung gibt, mithin eine Erwachsenenbeschneidung ohne weiteres korankonform ist, und die Juden nicht aus ihrer Religion herausfallen, wenn sie nicht als Säuglinge beschnitten worden sind.“ (Beschneidung und das deutsche Recht – Historische, medizinische, psychologische und juristische Aspekte; Professor Dr. Günter Jerouschek; NStZ 2008, Heft 6, S. 319)
Stehr, Putzke und Dietz weisen in ihrem Beitrag im Ärzteblatt zwar darauf hin, dass Eltern das Recht haben, „das Leben und die Entwicklung des der Personensorge unterstellten Kindes mehr oder weniger frei von jeglicher Bevormundung zu gestalten, erst recht, wenn es um religiöse Belange geht“. Dieses Recht soll aber bei der religiös bedingten Beschneidung von ärztlicher Seite abgelehnt werden. Der Beschneidung bei Jungen sollen demnach medizinische Kreise schon länger kritisch gegenüber stehen, führen Stehr, Putzke und Dietz an, verweisen jedoch als Beleg wiederum nur auf eigene Opens external link in new windowBeiträge. Dies dürfte sicherlich daran liegen, dass man der Beschneidung bei Jungen in medizinischen Kreisen gerade nicht kritisch gegenüber steht, diese Praxis sogar von der Weltgesundheitsorganisation empfohlen wird.
Weiterhin stellen die Autoren die Frage, ob eine ihrer Ansicht nach „medizinisch nicht notwendige Zirkumzision [Beschneidung bei Jungen – d.Red] als strafbare Körperverletzung im Sinne des § 223 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) einzustufen“ ist, verschweigen jedoch, dass diese Frage bei jedem medizinischen Eingriff gestellt werden kann, ja sogar muss. Grundsätzlich bleibt der medizinische Eingriff nur bei Vorliegen einer rechtfertigenden Einwilligung in die Maßnahme straffrei. Ein spezifisches Verbot der Beschneidung, wie es der Beitrag versucht zu suggerieren, gibt es nicht.
Tatsächlich vertreten die Autoren nur eine extreme Mindermeinung. Denn die religiöse Beschneidung von Jungen wird oftmals schon als tatbestandlos, dh. Als eine Straftat gar nicht begründend oder zumindest durch die Einwilligung der Eltern als ausreichend gerechtfertigt angesehen. Ob die Autoren in der juristischen oder medizinischen Debatte diese Mindermeinung verteidigen, mag ihnen überlassen sein. Fatal ist jedoch, dass diese wage Theorie, die zumal neben der herrschenden Meinung in der Literatur auch der bisherigen Entscheidungspraxis der Gerichte widerspricht, in einem Ärzteblatt als einzig annehmbare präsentiert wird.
Die kampagnenartige Thematisierung deckt sich in der Argumentation mit zahlreichen anderen vermeintlichen Problemen der Gegenwart. Wieder geht es um die religiöse Komponente im Leben der Muslime, die als „kindeswohlgefährdend“ angesehen wird. Dabei legen die Autoren eine immense Rücksichtslosigkeit an den Tag, wenn es um das Verständnis von religiösen Bedürfnissen und den Stellenwert im Leben des Menschen angeht. Deutlich wird dies besonders bei den vermeintlichen Lösungsansätzen, die sie vorschlagen: Wenn man es schon nicht ganz lassen kann, solle man doch warten, bis die Kinder 16 oder 18 Jahre alt sind, wie es Dr. Holm Putzke in einem anderen Beitrag anführt (Juristische Positionen zur religiösen Beschneidung, Dr. Holm Putzke in NJW 2008, Heft 22, S. 1570). Damit wäre die bei Juden nach biblischem Gebot am 8. Tag vorgeschriebene und bei Muslimen in Kleinkinderalter durchgeführte Beschneidung nach Ansicht der Autoren nicht mehr durchführbar.
Würden „nicht einwilligungsfähige Jungen zirkumzidiert, [sei] darin eine rechtswidrige Körperverletzung i.S. des § 223 StGB zu sehen, selbst wenn die Inhaber der Personensorge zuvor in den operativen Eingriff eingewilligt“ (aaO.), ist das Fazit, das Dr. Putzke zieht. Letztendlich konstruieren Dr. Putzke, Prof. Jerouschek und andere eine vermeintliche Rechtsunsicherheit bezüglich der Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen, um schließlich die ihren religiösen Geboten nachkommenden Eltern zu kriminalisieren. Ein rein wissenschaftliches Anliegen kann man dahinter kaum vermuten.
(KNA). Der Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) hat „sehr irritiert“ auf den Freispruch des niederländischen Rechtspopulisten Geert Wilders reagiert. Der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ sagte der Vorsitzende Aiman Mazyek, diese […]
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