Das Völkerrecht stellt klare Regeln für in Konflikten besetzte Gebiete auf. Diese werden von Israel nach dem Urteil der UN wie der EU immer klarer verletzt. Auch die Bundesregierung äußert sich besorgt.
Bonn (KNA/IZ). Israels Beschluss, seine Befugnisse in Gebieten unter palästinensischer Verwaltung auszudehnen, stößt auf Verurteilung bei den Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Bundesregierung. UN-Menschenrechtskommissar Volker Türk sprach am Mittwoch von Annexion und einem eklatanten Verstoß gegen das Recht der Palästinenser auf Selbstbestimmung.
Hintergrund ist ein am vergangenen Sonntag verabschiedetes Maßnahmenpaket des israelischen Sicherheitskabinetts, das israelischen Privatpersonen und Institutionen ermöglicht, in den besetzten Gebieten Land zu erwerben.
Auch sollen symbolträchtige, von Juden, Christen und Muslimen gleichermaßen verehrte religiöse Stätten unter israelische Verwaltung gestellt werden.
Die europäische Außenbeauftragte Kaja Kallas und die EU-Kommissarinnen Hadja Lahbib und Dubravka Suica nannten die Entscheidung kontraproduktiv und unvereinbar mit internationalem Recht.
Der Schritt von Ministerpräsident Benjamin Netanjahu drohe Bemühungen um Stabilisierung und Frieden in der Region zu unterminieren. Die EU erkenne keine Souveränität Israels über die 1967 besetzten Gebiete an.
Ein Sprecher des Auswärtigen Amtes kritisierte die Beschlüsse als Schritt hin zu einer Annexion mit weitreichenden Folgen für die palästinensische Bevölkerung. Zuvor hatte auch Entwicklungsministerin Reem Alabali Radovan (SPD) erklärt, die Maßnahmen versperrten den Weg zu einer friedlichen und dauerhaften Lösung des Nahostkonflikts. „Sie vertreiben die palästinensische Bevölkerung aus dem Westjordanland durch weitere völkerrechtswidrige Landnahme.“
UN-Vertreter Türk sagte, die Entscheidung werde „die Kontrolle Israels und die Eingliederung des besetzten Westjordanlands in Israel weiter festigen und die rechtswidrige Annexion konsolidieren“. Er verwies in dem Zusammenhang auf wachsende Angriffe israelischer Siedler und Besatzungskräfte im Westjordanland.
Türk sprach von einer rasanten Entwicklung, die darauf ziele, die Demografie in den besetzten Gebieten dauerhaft zu verändern. „Die Siedlungen müssen geräumt werden. Die Besatzung muss beendet werden. Jetzt.“
Er rügte zudem die von Israel bekundete Absicht, die mit zentralen biblischen Figuren verbundenen Patriarchengräber in Hebron und das Rachel-Grab in Bethlehem unter seine Verwaltung zu nehmen. Dies verletze nicht nur die Landrechte der Palästinenser, sondern auch ihre kulturellen Rechte.
Auch die EU-Vertreterinnen übten Kritik an dem Anspruch Israels auf die traditionsreichen Orte und warnten vor Folgen für den „sensiblen Status quo religiöser Stätten“.
Auch arabische und islamische Staaten warfen Israel vor, den Siedlungsbau vorantreiben und „eine neue rechtliche und administrative Realität“ schaffen zu wollen.
Ziel sei eine beschleunigte „illegale Annexion“ des Westjordanlands und die Vertreibung der palästinensischen Bevölkerung, erklärten die Außenminister von Saudi-Arabien, Jordanien, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Katar, Indonesien, Pakistan, Ägypten und der Türkei.
Globale Ordnung und Recht: Seit einem Vierteljahrhundert lässt das Agieren von Groß- und Regionalmächten das Völkerrecht und die UN zerbröseln.
„Wer zu lange in den Abgrund schaut, dem blickt der Abgrund auch in die Seele.“ Friedrich Nietzsche
(iz). Ein erheblicher Teil der Bevölkerung musste fliehen. Zwischen 10-20.000 Zivilisten (andere sprachen von bis zu 70.000 Toten) fielen den Waffen zum Opfer. Unzählige, weitere wurden gefoltert und landeten in berüchtigten „Filtrationslagern“. Die heute weiterhin ungeklärte Opferquote in Relation zur Gesamtbevölkerung variiert von 2 von 6 %.
Viele werden sich fragen, welche grausame Intervention des Westens in der muslimischen Welt damit beschrieben wird. Die Antwort könnte nicht wenige überraschen: keine.
Das sind mitnichten Angaben zu einer menschlichen Tragödie des Nahen und Mittleren Ostens, sondern zum 2. Tschetschenienkrieg, der 1999 durch Putin vom Zaun gebrochen wurde – inklusive falscher Anschläge im Kernland.
Das nie ganz aufgeklärte Gemetzel im Kaukasus war ein früher „Anti-Terrorkrieg“. Obschon US-Präsident 1983 nach dem Selbstmordterror (!) in Beirut vom „War on Terror“ sprach und seine Praktiken in die Vergangenheit zurückreichen (wie bspw. die französische Aufstandsbekämpfung in Algerien), war dies der erste größere Krieg der Gegenwart, der so bezeichnet wurde.
Und der – weil Militär nicht mit Terrorismus fertigwerden kann – durch eine ungeahnte Brutalität russischer Truppen gegen die Zivilbevölkerung gekennzeichnet war. Was nun die Ruinen von Gaza-Stadt oder Khan Younis sind, war damals Grozny.
Foto: Eric Draper, The George W. Bush Presidential Library
Zerfall der Ordnungssysteme: Großmächte machten den Anfang
Die Regierung der USA sollte zügig nachfolgen. Sie begann kurz nach den Anschlägen vom 11. September 2001 mit ihrem „War on Terror“. Die dritte Großmacht, China, ließ sich in Folge nicht lumpen, und beanspruchte das Konzept zur Repression der Uiguren und anderer, muslimischer Turkvölker in deren angestammten Siedlungsgebieten.
Die 1990er Jahre sahen ernsthafte, aber meist zögerliche Schritte zur internationalen Rechts- und Normenbildung – etwa die Entwicklung der „Schutzverantwortung“ (Responsibility to Protect, R2P). Dies bezieht sich auf Genozid, Kriegsverbrechen, ethnische Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wurde aber bis heute nur inkonsequent angewendet und bleibt an Veto-Interessen gebunden.
Seit Beginn des 21. Jahrhunderts haben sich die drei großen Vetomächte sowie mehrere regionale Akteure – darunter Israel, Iran, Indien und Nordkorea – wiederholt über multilaterales Recht, das Kriegsrecht und die auf der UNO-Charta basierende, globalen Ordnung hinweggesetzt und so aktiv zu deren Erosion beigetragen.
Dieser Zeitraum verdeutlicht, wie eng Machtpolitik und Völkerrecht miteinander verwoben sind – oftmals in einem Spannungsfeld zwischen der Einhaltung internationaler Normen und den Eigeninteressen staatlicher Akteure.
Dabei sind zwei gegenläufige Dynamiken zu beobachten: Einerseits die normative Rhetorik, die sich auf universelle Regeln beruft; andererseits die faktische Praxis, in der Ordnungen je nach politischem Kalkül befolgt, angepasst oder ignoriert werden.
Dieses Spannungsverhältnis hat das weltweite Recht vielfach untergraben und zu einer selektiven Anwendung geführt – Kritik an der Rechtsordnung wird so häufig von geopolitischen Interessen überlagert oder relativiert.
Die USA standen in diesem Zeitraum oft für eine expansive Sicherheitslogik, die sich in konkurrierenden Normvorstellungen und teilweise völkerrechtswidrigen Handlungen äußerte.
Durch den Einsatz von Drohnen, präventiven Militäroperationen und Interventionen außerhalb großer multilateraler Strukturen wurde das Verständnis verschoben, dass das Völkerrecht als verbindliche Leitlinie gilt.
Gleichzeitig hat die „America First“-Politik unter Trump zu einer erheblichen Schieflage in der Weltordnung geführt: Der Rückzug aus Abkommen, die Betonung nationaler Souveränität gegenüber Normen und die verstärkte Anwendung einseitiger Maßnahmen haben die Autorität von Institutionen wie dem Sicherheitsrat geschwächt.
Ein Beispiel hierfür ist die Zerstörung eines venezolanischen Bootes in internationalen Gewässern, bei der mindestens 11 Menschen ums Leben kamen.
Russland als Teil des Problems
Mit der Annexion der Krim im Jahr 2014 und den darauffolgenden militärischen Interventionen in der Ostukraine hat Moskau die Grundprinzipien staatlicher Souveränität und territorialer Integrität offen infrage gestellt.
Darüber hinaus agiert Russland durch hybride Mittel wie Cyberoperationen, Desinformationskampagnen und politische Einflussnahme als Akteur, der Rechtsnormen nicht konsequent einhält, sondern diese situationsabhängig interpretiert und instrumentalisiert, um seine Ziele zu erreichen.
Die häufige Ausübung des Vetorechts im UN-Sicherheitsrat hat eine stringente Verwirklichung rechtsstaatlicher Prinzipien zunehmend verhindert und ermöglichte es, Konflikte als Vorwand zur Durchsetzung politischer Interessen zu nutzen.
Langfristig verstärkte sich dadurch die Skepsis gegenüber multilateralen Lösungsansätzen, da Machtpolitik vielerorts als wirkungsvolles Instrument erschien.
Foto: Master Sgt. Jerry Morrison, DoD | gemeinfrei
Peking will eigene Regeln
China ist in den letzten Jahren zu einer treibenden Kraft eines multipolaren Rechtsverständnisses geworden, das universelle Normen in Frage stellt oder neu interpretiert. Im Südchinesischen Meer werden expansive territoriale Ansprüche geltend gemacht, Schiedsgerichte wurden nicht immer anerkannt, und internationale Gerichtsbarkeit erhielt gelegentlich nur begrenzte Wirkung.
Gleichzeitig entwickelt es eigene Rechts- und Handelsordnungen, etwa durch regionale Abkommen wie RCEP, die als Alternative zu westlich geprägten Rechtsrahmen verstanden werden. Die wirtschaftliche Macht wird genutzt, um politischen Druck auszuüben und Normen zu verschieben, während Fragen rund um Datensicherheit, Überwachung und Menschenrechte Debatten über universelle Rechte auslösen.
Auch Regionalmächte haben Anteil an der Zerstörung von Recht und Ordnung
Die Erosion von Normen, ihrer Gültigkeit sowie supranationalen Institutionen wie der UN liegt nicht ausschließlich an den Großmächten. Einen Anteil haben auch Regionalmächte wie Israel, der Iran oder Indien.
Tel Aviv beruft sich bspw. in Territorialfragen häufig auf nationale Sicherheitsinteressen und ignoriert wiederholt Resolutionen des UN-Sicherheitsrats. Die fortdauernde Besatzung und Siedlungspolitik in den Palästinensergebieten widerspricht fundamentalen Prinzipien des humanitären Völkerrechts und der UNO-Charta, ohne juristische Konsequenzen auf höchster internationaler Ebene zu erfahren.
Iran unterminiert die globale Rechtsordnung vor allem durch regionale Interventionen, Unterstützung nichtstaatlicher Milizen und systematische Missachtungen der Menschenrechte. Hierzu gehören willkürliche Inhaftierungen, Diskriminierung von Minderheiten sowie Rechtsverstöße im eigenen Land, die selten internationalen Prozessen zugeführt werden, weil Iran die Zuständigkeit zentraler Gerichte nicht anerkennt.
Indien, als aufstrebende Mittelmacht, ist bei Grenzkonflikten mit Nachbarstaaten und Begrenzungen im Bereich der Menschenrechte von Vorwürfen betroffen. Besonders die Situation im Kaschmir, der Umgang mit Minderheiten und punktuelle Einschränkungen von Medien- und Versammlungsfreiheit stehen im Widerspruch zu globalen Normen, finden aber aufgrund nationaler Souveränitätsvorbehalte selten Eingang vor internationale Gerichtshöfe.
Regelverletzungen sind „ansteckend“
Militärische und rechtliche „Innovationen“ verbreiten sich rasch – sei es durch bewusste Kooperation, Anpassung aus Eigenschutz bzw. planvolle Nachahmung (US-Drohnenprogramme, russische Söldner, chinesische Überwachungstechnologien).
Staaten wie Israel, Iran oder Indien übernehmen gezielt Technik und Praktiken aus dem Arsenal der Großmächte, erweitern sie und tragen zur globalen Verbreitung bei. Hierzu gehört auch, dass solche Regierungen ihrerseits wichtige Exporteure von Tötungs-, Folter und Überwachungstechnologien sind und damit aktiv zur Ausbreitung neuer Konflikte beitragen.
Die These, dass Normbrüche zum Nachahmen anregen („wenn einer durchkommt, machen andere es nach“), gilt empirisch sowohl für Groß- als auch für Regionalmächte. Die Übernahme illegaler Praktiken („extralegale Tötungen“, völkerrechtswidrige Überfälle) lässt sich etwa im Nahen Osten, Kaukasus und Südasien verfolgen.
Ein Kurzessay, in welcher Hinsicht aus der Strafverfolgung nach Srebrenica Lehren für den Umgang mit Gaza zu ziehen sind. (The Conversation). Im Juli dieses Jahres jährte sich zum dreißigsten Mal […]
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Dokumentation: Über die deutsche Position zu den israelischen Militärschlägen gegen den Iran.
(Verfassungsblog.de). In der Nacht vom 12. auf den 13. Juni hat Israel eine Reihe von Militärschlägen gegen den Iran durchgeführt. Seitdem überziehen sich der Iran und Israel mit Angriffen, mit einer steigenden Zahl von Toten und Verletzten auf beiden Seiten. Von Prof. Dr. Mehrdad Payandeh
Unmittelbar nach Beginn der israelischen Militärschläge äußerte sich das Auswärtige Amt zu den Angriffen und deutete unter Bezugnahme auf Verletzungen des Atomwaffensperrvertrags sowie die mit dem iranischen Nuklearprogramm einhergehende Bedrohung an, dass die militärischen Maßnahmen Israels vom Recht auf Selbstverteidigung gedeckt sein könnten. Diese Position ist nicht nur völkerrechtlich unhaltbar, sondern trägt auch zu einer gefährlichen Relativierung des völkerrechtlichen Gewaltverbots bei.
Verletzungen des Gewaltverbots im Israel-Iran-Krieg
Die israelischen Angriffe sind völkerrechtswidrig. Sie verstoßen gegen das in Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta verankerte völkerrechtliche Gewaltverbot. Eine Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Selbstverteidigung scheidet aus, wie etwa Marko Milanovic auf EJIL Talk! zutreffend ausgeführt hat. Das Selbstverteidigungsrecht setzt nach Art. 51 UN-Charta einen bewaffneten Angriff voraus.
Dieser muss gerade stattfinden oder zumindest unmittelbar bevorstehen. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Der Iran hat Israel nicht angegriffen, und selbst wenn man ein präemptives Selbstverteidigungsrecht anerkennt, setzte dieses einen unmittelbar bevorstehenden Angriff (imminent attack) voraus, wofür auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen keine Anhaltspunkte bestehen.
Ein Recht auf präventive Selbstverteidigung, das also im Vorfeld eines unmittelbar bevorstehenden bewaffneten Angriffs ansetzte, ist völkerrechtlich nicht anerkannt. Der Verstoß gegen das Völkerrecht ist insofern offensichtlich.
An dieser völkerrechtlichen Bewertung ändert sich auch dadurch nichts, dass zwischen Israel und dem Iran kontinuierlich militärische Auseinandersetzungen stattfinden: Jede militärische Maßnahme muss für sich genommen völkerrechtlich gerechtfertigt werden, und die Berufung auf eine mögliche zukünftige Bedrohung durch die Entwicklung von Nuklearwaffen begründet gerade keine Selbstverteidigungslage.
Völkerrechtlich schwieriger zu bewerten ist die unmittelbare militärische Reaktion des Irans. Die völkerrechtswidrigen militärischen Maßnahmen Israels stellen einen bewaffneten Angriff im Sinne des Art. 51 UN-Charta dar, der zum Zeitpunkt der iranischen Gegenreaktion auch noch nicht abgeschlossen war.
Mit Blick auf diese Angriffe kann der Iran sich daher grundsätzlich auf das Selbstverteidigungsrecht berufen. Gleichwohl müssten die militärischen Maßnahmen des Irans auch tatsächlich der Selbstverteidigung dienen: Vergeltungsmaßnahmen sind ebenso unzulässig wie Angriffe auf zivile Objekte und Zivilisten.
Soweit die militärischen Maßnahmen des Irans sich gezielt gegen Zivilisten oder zivile Objekte richten bzw. nicht hinreichend zwischen militärischen und zivilen Zielen unterscheiden, verstoßen sie zudem gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts (ius in bello) und sind völkerrechtswidrig.
Die Reaktion des Auswärtigen Amtes auf die Eskalation ließ nicht lange auf sich warten. Noch am 13. Juni tagte der Krisenstab der Bundesregierung, und Außenminister Johann Wadephul äußerte sich während einer Reise in Kairo wie folgt:
„Das iranische Nuklearprogramm ist nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Atomwaffensperrvertrages. Dies hat auch der Gouverneursrat der IAEO mit breiter Mehrheit festgestellt. Das Nuklearprogramm Irans ist eine Bedrohung für die ganze Region und insbesondere für Israel. Deswegen ist für uns klar: Israel hat das Recht, seine Existenz und die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu verteidigen. Dennoch kennen Sie auch unsere grundsätzliche Haltung: Wir fordern alle Seiten dringend dazu auf, von Schritten abzusehen, die zu einer weiteren Eskalation führen und die die Sicherheit der ganzen Region gefährden könnten. Deutschland steht weiter bereit, einen Beitrag zu leisten, insbesondere im Rahmen der E3 mit Frankreich und Großbritannien sowie in enger Abstimmung mit den Vereinigten Staaten von Amerika.“
Einleitend heißt es: „Nach gezielten israelischen Militärschlägen, die unter anderem gegen Einrichtungen des iranischen Nuklearprogramms gerichtet waren, reagierte Iran mit dem Abschuss hunderter Drohnen auf Israel.“
Angesichts des Umfangs der israelischen Angriffe ist schon dieses Framing problematisch. Dass die Militärschläge „gezielt“ erfolgten, sagt noch nichts darüber aus, ob sie mit dem völkerrechtlichen Gewaltverbot im Einklang stehen (das tun sie nicht) und ob sie sich ausschließlich gegen völkerrechtlich legitime Ziele richten (das ist etwa mit Blick auf die gezielt angegriffenen und getöteten Wissenschaftler höchst fraglich). Irritierend ist zudem, dass die getöteten Zivilistinnen und Zivilisten mit keinem Wort erwähnt werden.
Völkerrechtlich brisant wird die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes, wenn ein unmittelbarer Bezug zwischen dem Vorwurf der Völkerrechtswidrigkeit des iranischen Nuklearprogramms und dem Recht Israels auf Selbstverteidigung hergestellt wird.
Denn für die Frage des Selbstverteidigungsrechts sind mögliche Verstöße des Irans gegen den Atomwaffensperrvertrag irrelevant. Sie könnten die völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Irans auslösen und ggf. Sanktionen unterhalb der Schwelle militärischer Gewalt rechtfertigen, begründen aber keine Selbstverteidigungslage.
Und auch die vom iranischen Nuklearprogramm ausgehende Bedrohung rechtfertigt keine militärischen Maßnahmen. Erneut: Selbstverteidigung setzt einen bewaffneten Angriff voraus, der gerade stattfindet oder zumindest unmittelbar bevorsteht. Im Widerspruch zur bisherigen Position der Bundesregierung und entgegen der eindeutigen völkerrechtlichen Lage scheint das Auswärtige Amt hingegen zumindest für möglich zu halten, dass die israelischen Angriffe durch das Selbstverteidigungsrecht gedeckt sein könnten.
Völkerrechtliche Verantwortung der Bundesrepublik
Diese Position ist völkerrechtlich nicht haltbar. Der offenkundige und schwerwiegende Verstoß gegen das Gewaltverbot durch Israel führt vielmehr zu weiteren völkerrechtlichen Pflichten aller Staaten. Völkergewohnheitsrechtlich weitgehend anerkannt und in Art. 41 Abs. 1 der von der Völkerrechtskommission verabschiedeten Artikel über die Staatenverantwortlichkeit normiert ist die Verpflichtung aller Staaten zur Zusammenarbeit, um eine entsprechende Völkerrechtsverletzung zu beenden.
Völkerrechtlich untersagt sind zudem Maßnahmen, die sich als Hilfeleistung oder Unterstützung bei der Begehung einer Völkerrechtsverletzung begreifen lassen. Entsprechende Maßnahmen können als Beihilfe (Art. 16 der Artikel über die Staatenverantwortlichkeit) eine eigenständige Völkerrechtsverletzung begründen.
Waffenlieferungen an Israel und sonstige Unterstützungsmaßnahmen sind daher nicht nur mit Blick auf die israelische Besatzung und den Gaza-Konflikt, sondern seit dem 13. Juni auch vor dem Hintergrund der militärischen Maßnahmen gegen den Iran völkerrechtlich problematisch.
Schwächung des Völkerrechts
Über den konkreten Konflikt hinaus hat die problematische Positionierung des Auswärtigen Amtes das Potential, zu einer gefährlichen Tendenz der Relativierung des Gewaltverbots beizutragen. Das Selbstverteidigungsrecht der UN-Charta ist bewusst eng formuliert.
Extensivere Lesarten dürfen nicht vorschnell mit geltendem Völkerrecht gleichgesetzt werden. Sie erweitern die Optionen unilateraler Gewaltanwendung und relativieren damit das völkerrechtliche Gewaltverbot. Das prominent von der US-amerikanischen Regierung unter George W. Bush in Anspruch genommene Recht auf präventive Selbstverteidigung, mit dem der Versuch einer Rechtfertigung des Irak-Kriegs von 2003 unternommen wurde, ist daher von der internationalen Gemeinschaft entschieden zurückgewiesen worden.
Dasselbe gilt für viele weitere Versuche einer Ausweitung des Selbstverteidigungsrechts. Dass die Bundesregierung nun an einer entsprechenden Aufweichung des Gewaltverbots mitwirkt, ist mehr als nur bedauerlich. Es ist brandgefährlich.
Die Bundesrepublik Deutschland betont regelmäßig, dass das Völkerrecht einen Grundpfeiler der deutschen Außenpolitik darstellt. Ein solches Bekenntnis weckt die Erwartung, dass die Bundesregierung sich nicht nur selbst völkerrechtskonform verhält, sondern auch völkerrechtswidrige Maßnahmen anderer Staaten anprangert und Maßnahmen und Äußerungen unterlässt, die zu einer Schwächung des Völkerrechts führen können. Diese Verantwortung gilt in besonderem Maße, wenn es um die völkerrechtlichen Regeln des Einsatzes militärischer Gewalt geht.
Dass der Außenminister zur Deeskalation aufruft und in Aussicht stellt, dass Deutschland hierzu einen Beitrag leisten wird, ist ebenso zu begrüßen, wie die Kritik an der militärischen Reaktion des Irans legitim ist.
Das Schweigen zur Völkerrechtswidrigkeit des israelischen Angriffs, oder schlimmer noch: die implizite Billigung der Angriffe, lässt sich hingegen nur als grundlegendes Versagen deutscher Außenpolitik bezeichnen.
Es trägt zur Schwächung des Völkerrechts bei und unterfüttert die Zweifel an der Prinzipientreue der Bundesrepublik, wenn es um die Einhaltung des Völkerrechts geht. In Fragen des Völkerrechts darf nicht mit zweierlei Maß gemessen werden.
Einer friedlichen Lösung des Konflikts ist diese Haltung ebenso wenig zuträglich wie der Integrität der Völkerrechtsordnung oder der ohnehin angeschlagenen Glaubwürdigkeit der Bundesrepublik Deutschland in der Welt.
Veröffentlicht im Rahmen einer CC BY-SA 4.0-Lizenz.
Für die Welthungerhilfe ist die Blockade des Gazastreifens ein Bruch des Völkerrechts – für die Klima-Aktivistin Luisa Neubauer auch.
Berlin (KNA). Die Situation in dem von der israelischen Armee abgeriegelten Gazastreifen spitzt sich weiter zu. „Seit mehr als zwei Monaten sind zwei Millionen Menschen von jeglicher humanitären Hilfe abgeschnitten und kämpfen tagtäglich um das Überleben“, teilte die Welthungerhilfe am Dienstag in Berlin mit.
Die Blockade von Überlebenshilfen verletze das Völkerrecht in seinen Grundfesten, sagte Generalsekretär Mathias Mogge. „Es ist unerträglich, zusehen zu müssen, wie Menschen zu verhungern drohen, während gleichzeitig Hunderte von Lastwagen mit dringend benötigten Hilfsgütern an den Grenzen warten müssen.“
Kinder protestieren in Gaza vor einer UN-Einrichtung gegen den Mangel an Grundnahrungsmitteln. (Foto: Anas-Mohammed, Shutterstock)
Bereits am Montag hatten fast 250 Hilfsorganisationen die Staatengemeinschaft zum Handeln aufgefordert. Wie das Welternährungsprogramm (WFP) in Rom mitteilte, ist für rund 470.000 Menschen das äußerste Stadium einer Ernährungskrise eingetreten, das drohende Verhungern.
Laut dem Bericht benötigen rund 71.000 Kinder und mehr als 17.000 Mütter dringend eine Behandlung wegen akuter Unterernährung. „Familien in Gaza verhungern, während die Lebensmittel, die sie brauchen, an der Grenze lagern“, erklärte WFP-Exekutivdirektorin Cindy McCain.
Weltgesundheitsorganisation warnt
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) warnte unterdessen vor langfristigen Folgen für die Bevölkerung im Gazastreifen wegen der Lebensmittelknappheit. Der Hunger könne dauerhafte Auswirkungen auf „eine ganze Generation“ haben, erklärte der WHO-Beauftragte für die besetzten Palästinensergebiete, Rik Peeperkorn.
Es drohten Wachstumsstörungen und Beeinträchtigungen der kognitiven Entwicklung. Die Bevölkerung sei auf Unterstützung dringend angewiesen. Hilfsorganisationen schlügen Alarm, dass Hunderttausende Menschen verhungern könnten.
Auch die Klima-Aktivistin Luisa Neubauer meldete sich mit Blick auf die Situation im Gazastreifen zu Wort. Sie appellierte an die Bundesregierung, sich stärker für humanitäre Zugänge zum Gazastreifen einzusetzen.
Dort hungerten Tausende von Menschen, erklärte Neubauer in Berlin. „Wer beschützt dort gerade jetzt die Menschlichkeit aller, als ginge es um alles?“, fragte sie. Sie vermisse eine Bundesregierung, die „das Völkerrecht verteidigt, wenn Netanjahu es mit Füßen tritt“, so Neubauer mit Bezug auf den israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu.
Die humanitäre Lage in Gaza: Hilfsorganisationen beziehen Stellung zu den Folgen der israelischen Einfuhrblockade für Hilfsgüter. Ihr Vorwurf: Israel mache Hunger zur Kriegswaffe.
Israel hungere die Zivilbevölkerung Gazas aus und nutze Hunger als Kriegswaffe, sagten Vertreter von Oxfam, Save the Children, Norwegian Refugee council und dem Netzwerk palästinensischer Nichtregierungsorganisationen (PNGO) in einem gemeinsamen Online-Medienbriefing. Insbesondere durch die vor zwei Monaten von Israel verhängte vollständige Einfuhrsperre für humanitäre Hilfe und Güter in den Gazastreifen verschärfe sich die Versorgungslage täglich.
Hunger und Nahrungsmittelknappheit träfen die schwächsten Teile der Gesellschaft besonders stark, darunter Kinder und schwangere Frauen, erklärte Oxfams Pressesprecherin in Gaza, Ghada Alhaddad.
Neben Lebensmitteln fehlt es laut Gavin Kelleher, Leiter für humanitären Zugang beim Norwegian Refugee Council, auch an Wasser, Treibstoff und angemessenen Unterkünften wie Zelten.
Hinzu kämen die Zerstörung von landwirtschaftlichen Flächen, Angriffe auf Notunterkünfte und Fischer vor der Küste sowie die Weigerung, Hilfsorganisationen Zugang zu Vorräten in Südgaza zu ermöglichen. Kelleher bezeichnete die israelische Gaza-Politik als eine „breite Kampagne, um sicherzustellen, dass Gaza unbewohnbar wird“.
Von einer nie dagewesenen, systematischen Kampagne sprach Amjad Schawa, der in Gaza lebende PNGO-Direktor und Stellvertreter des Generalkommissars der Unabhängigen Menschenrechtskommission. „Wir werden Tausende Opfer beklagen.“
Besonders schwer seien die Auswirkungen des Hungers und der Unterernährung auf Kinder, die irreversible Schäden davontrügen und an den Folgen sterben könnten.
Foto: Anas-Mohammed, Shutterstock
Ähnlich äußerten sich das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), das UN-Kinderhilfswerk Unicef sowie die Organisation Aktion gegen den Hunger.
Ein wachsendes Risiko von Hunger, Krankheit und Tod sei „durch nichts zu rechtfertigen“, erklärte Unicef-Exekutivdirektorin Catherine Russell laut Mitteilung. „Humanitäre Hilfe war die einzige Lebensader für Kinder, und nun ist sie fast versiegt.“
Hinzu kämen fehlende Impfstoffe und die Ausbreitung von Krankheiten. Anhaltende Bombardierungen und Vertreibung erschwerten den Zugang zu Hilfe. Auch die Unicef-Vertreterin forderte von den Konfliktparteien, humanitäre Hilfe schnell und ungehindert zuzulassen.
Außerhalb des Gazastreifens lagern nach Angaben von Aktion gegen den Hunger rund 171.000 Tonnen Lebensmittel, die für eine Versorgung der gesamten Bevölkerung Gazas für bis zu vier Monate reichten. Dafür müsse jedoch der Zugang von Hilfsorganisationen zu den Vorräten gewährt werden.
Hunger und Einschränkungen von humanitärer Hilfe dürften niemals als Druckmittel eingesetzt werden. Die Hilfswerke riefen die internationale Gemeinschaft zum Handeln auf.
Auslöser des Gaza-Kriegs war ein Angriff von Terroristen der radikalen Hamas auf israelische Orte und Armeestützpunkte entlang der Grenze zum Gazastreifen am 7. Oktober 2023. Dabei wurden etwa 1.200 Menschen getötet und rund 250 Geiseln verschleppt. Etliche kamen inzwischen frei; viele wurden getötet. Schätzungen zu getöteten Zivilisten in Gaza belaufen sich auf Zehntausende Opfer.
Der Gazastreifen unter Kontrolle der USA? Spekulationen von US-Präsident Trump würden das Völkerrecht brechen. Kritik in Deutschland, Jubel andernorts.
(KNA, dpa, IZ). Die jüngste Ankündigung von US-Präsident Donald Trump, die Kontrolle über den Gazastreifen übernehmen zu wollen, werden in Deutschland kritisch beurteilt. Außenministerin Annalena Baerbock (Grüne) warnte, dass es zu neuem Hass in der Region kommen könne.
Der US-Präsident hatte nach einem Treffen mit dem israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu gesagt, der vom Gaza-Krieg stark zerstörte Küstenstreifen am Mittelmeer solle in den „Besitz“ der USA übergehen. Trump will zudem eine dauerhafte Umsiedlung der rund zwei Mio. palästinensischen Einwohner bewirken. Dies verstößt aus Sicht von Experten gegen das Völkerrecht.
Foto: Anas-Mohammed, Shutterstock
UN: Spekulationen würden einen Bruch des Völkerrechts darstellen
Die Vereinten Nationen haben die Aussagen Trumps zurückgewiesen. „Jede Zwangsvertreibung von Menschen kommt einer ethnischen Säuberung gleich“, sagte der Sprecher von UN-Generalsekretär António Guterres, Stéphane Dujarric, in New York auf eine spezifische Nachfrage zur Reaktion auf den Trump-Plan für Gaza.
Man dürfe „bei der Suche nach Lösungen das Problem nicht verschlimmern“, zitierte Dujarric zudem aus einer Rede, die Guterres später am Tag halten sollte. „Es ist von entscheidender Bedeutung, dass wir den Grundfesten des Völkerrechts treu bleiben und jegliche Form ethnischer Säuberungen vermeiden.“ Man halte an der Zweistaatenlösung fest.
Ex-Premier Barak: Trumps Plan ist eine „Fantasie“
Israels ehemaliger Regierungschef Ehud Barak sieht die Umsiedlungspläne des US-Präsidenten Donald Trump für zwei Millionen Einwohner des Gazastreifens als „Fantasie“. Er sagte: „Das erscheint mir nicht wie ein Plan, über den jemand wirklich nachgedacht hat, es sieht eher wie ein Schritt aus, vielleicht ein Testballon, vielleicht der Wille, Unterstützung für Israel auszudrücken.“
Er sieht seine Äußerungen als möglichen „Versuch, die arabischen Herrscher in der Region etwas aufzurütteln und ihnen zu sagen: Das ist es, was euch erwartet, wenn ihr nicht aufwacht und einen praktischen Weg für ein Vorgehen im Gazastreifen vorschlagt, uns nicht helft, die Hamas von der Herrschaft zu entfernen.“
Foto: Deutscher Bundestag / Florian Gaertner / photothek
Trumps Spekulationen: Baerbock lehnt vage Vorstellungen ab
Ohne explizit auf den Vorstoß des US-Präsidenten einzugehen, verwies Baerbock laut einer Mitteilung des Ministeriums am Mittwoch auf die internationale Verantwortung für den Wiederaufbau in Gaza. „Wir Europäer stehen bereit, unseren Teil gemeinsam mit den USA und den Partnern in der Region beizutragen.“ ZUgleich betonte sie: „Eine Lösung über die Köpfe der Palästinenserinnen und Palästinenser hinweg darf es nicht geben.“
Eine Vertreibung der Palästinenser aus der Region sei „inakzeptabel und völkerrechtswidrig“, so die Ministerin. „Dies würde auch zu neuem Leid und neuem Hass führen.“
Es sei Konsens, auch in der arabischen Welt, dass eine Zwei-Staaten-Lösung mit Ostjerusalem und dem Westjordanland als Ausgangspunkt für einen Staat Palästina der einzige Weg sei. „Dabei sind wir uns einig, dass die Terroristen der Hamas in Gaza in Zukunft keine Rolle mehr spielen dürfen. Das ist genauso eine Frage der Sicherheit Israels wie der Region.“
Foto: en.kremlin.ru
Saudi-Arabien: Ein unabhängiges Palästina ist Voraussetzung für diplomatische Beziehungen
Das saudische Außenministerium bekräftigte, dass die Schaffung eines unabhängigen Palästinas zwingende Rahmenbedingung für die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit Israel sei. Das Königreich betone „seine absolute Ablehnung von Verstößen gegen die legitimen Rechte des palästinensischen Volkes, sei es durch die israelische Siedlungspolitik, die Annexion palästinensischen Landes oder Bemühungen, das palästinensische Volk von seinem Land zu vertreiben“, hieß es in einer Erklärung aus Riad.
Der palästinensische Präsident Mahmud Abbas warf Trump laut Bericht der Zeitung „Haaretz“ eine schwerwiegende Verletzung des Völkerrechts vor. „Es wird keinen Frieden und keine Stabilität in der Region geben, wenn nicht ein palästinensischer Staat mit Jerusalem als Hauptstadt innerhalb der Grenzen vom 4. Juni 1967 auf der Grundlage der Zwei-Staaten-Lösung gegründet wird“, so Abbas.
Der Forderung schloss sich auch die Hamas an. Sie forderte die Arabische Liga, die Organisation für Islamische Zusammenarbeit und die Vereinten Nationen auf, sich entschlossen für die nationalen Rechte der Palästinenser einzusetzen.
Wer hält sich noch an die entscheidenden Konventionen? Der gegenwärtige Krieg im Nahen Osten wirft Fragen zur Wirksamkeit des Völkerrechts auf. (The Conversation). Gaza ist nach einem Raketenangriff der israelischen […]
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Eine überwältigende Schätzung von 186.000 Toten im Gazastreifen (im Vergleich zu offiziellen Zahlen von über 37.000) hat den Vorwurf des Völkermords und der Kriegsverbrechen in dem verheerenden neunmonatigen Krieg zwischen […]
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Ein Meilenstein der menschlichen Geschichte und Versuch der Zivilisierung. Auch Muslime hatten Anteil am modernen Völkerrecht.
(Renovatio Magazine). Im 16. Jahrhundert trug der spanische Jurist Francisco de Vitoria zur Entwicklung des Prinzips der Unverletzlichkeit von Nichtkämpfern in Europa bei, das heute zu einem Markenzeichen des modernen internationalen Rechts geworden ist. Von Asma Asfaruddin
Dieser Grundsatz ist in den Genfer Konventionen und ihren 1949 verabschiedeten Zusatzprotokollen, die den Kern des humanitären Völkerrechts bilden, sowie in der Nürnberger Charta von 1943, die sich mit Kriegsverbrechen befasst, verankert. In seinem juristischen Werk nannte de Vitoria ausdrücklich diejenigen, die als Nichtkombattanten gelten und während militärischer Kämpfe geschützt werden sollten: Frauen und Kinder, Landarbeiter, Reisende und die Zivilbevölkerung im Allgemeinen.
Der spanische Jurist Bartolomé de las Casas betonte in seiner Konzeption eines universellen Rechts in ähnlicher Weise die Notwendigkeit, Frauen und Kinder, religiöse Funktionäre, Leibeigene und andere Nichtkombattanten im Krieg zu schützen. Interessanterweise war die Forderung, dass diese Kategorien von Nichtkombattanten während eines bewaffneten Kampfes geschützt werden sollten, bereits im islamischen Völkerrecht (im Arabischen als siyar bekannt) verankert, das sich im achten Jahrhundert herausgebildet hatte.
Muslimische Juristen arbeiteten schon lange vorher an der Einhegung von Gewalt
Diese Rechtsgrundsätze spiegeln die Grundprinzipien der islamischen Ethik- und Rechtstradition wider, die bereits in den Schriften des frühen irakischen Rechtsgelehrten Abu ‘Abdallah Muhammad Asch-Schaybani (gest. 805) formuliert wurden, der als Begründer des islamischen Völkerrechts im achten Jahrhundert gilt.
Nach ihm haben Generationen von muslimischen Rechtsgelehrten diese Grundsätze weiterentwickelt und insbesondere die Anforderungen an ein faires Verhalten während militärischer Kampagnen aufrechterhalten.
Können wir also davon ausgehen, dass das frühere islamische Völkerrecht letztlich die Formulierung des modernen humanitären Völkerrechts beeinflusst hat? Es gibt gute Gründe für diese Annahme. Sowohl De Vitoria als auch Sas Casas entstammten der Schule von Salamanca in Südspanien, die wichtige Beiträge zur Entwicklung des Völkerrechts in Europa leistete.
Foto: Wikimedia Commons, gemeinfrei
Es ist bezeichnend, dass große Teile Südspaniens bis ins 15. Jahrhundert unter muslimischer Herrschaft standen. Im Mittelalter wurde das islamische Recht sowohl in Spanien als auch in Süditalien gelehrt, das kulturell im islamischen Einflussbereich lag.
De Vitoria und Las Casas hatten zusammen mit Francisco Suárez, der ebenfalls aus der Schule von Salamanca stammte, großen Einfluss auf den niederländischen Rechtsgelehrten Hugo Grotius (gest. 1645), der später die Regeln des gerechten Verhaltens (lat. jus in bello) im europäischen Recht vollständig formulierte.
Der Krieg muss rechtlichen Maßstäben folgen
Das jus in bello verlangt von den Befürwortern eines gerechten Krieges die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung; letzteres schützt insbesondere die Rechte von Nichtkombattanten während des Krieges.
Grotius, der im Westen als Begründer des modernen Völkerrechts gilt, hat diese Grundsätze in seinem Werk „Über das Recht des Krieges und des Friedens“ (lateinisch „De Jure Belli Ac Pacis“) niedergelegt, das die Grundlage des modernen westlichen Völkerrechts bildet.
Damit soll nicht gesagt werden, dass es das Konzept des gerechten Krieges im christlichen Europa vor Grotius und der Entstehung der Schule von Salamanca nicht gegeben hätte. Augustinus (gest. 430), Bischof von Hippo im fünften Jahrhundert, formulierte ebenfalls Gedanken, wobei er zumindest teilweise von den Werken des römischen Staatsmannes Cicero (gest. 43 v. Chr.) beeinflusst war.
Er vertrat die Ansicht, dass ein gerechter Krieg geführt werden könne, um eine tatsächliche Verletzung durch einen äußeren Feind zu rächen, und dass er von der rechtmäßigen Autorität erklärt werden müsse, die allein über die Rechtmäßigkeit der Sache entscheide.
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Früchte des geistigen Austausches
Im Hinblick auf das gerechte Verhalten im Krieg erlaubte er die Tötung von Nichtkombattanten, wenn dies notwendig war. Jahrhunderte später baute der berühmte italienische katholische Priester und Philosoph Thomas von Aquin (gest. 1274) auf den Ideen des Augustinus auf. Wie dieser unterschied er jedoch nicht zwischen Verteidigungs- und Angriffskrieg und befasste sich ebenso wenig mit dem Schutz der Zivilbevölkerung im Krieg.
Da in Europa im Vergleich zur islamischen Welt erst viel später umfassende Regeln für ein gerechtes Verhalten in Feindseligkeiten entstanden und Südspanien eine wichtige Rolle bei der Verbreitung islamischen Wissens in Europa spielte, ist der islamische Ursprung solcher Ideen plausibel.
Wir wissen, dass die große Übersetzungsbewegung, die im 12. und 13. Jahrhundert in Toledo ihren Anfang nahm, der europäischen Intelligenz arabische wissenschaftliche und philosophische Werke in lateinischer Übersetzung zugänglich machte.
Grotius kannte sicherlich das islamische Recht, obwohl er selbst in seinen Texten nur kurz darauf eingeht. Aber zu seiner Zeit war es nicht ungewöhnlich, seine Quellen zu zitieren, wie es heute bei verantwortungsbewussten Wissenschaftlern üblich ist.
In der westlichen Diskussion über das jus in bello wird der spanische Beitrag zur Entwicklung dieses Konzepts ohne weiteres anerkannt, aber seine wahrscheinliche, frühere islamische Abstammung wird nur sporadisch erwähnt und in der Regel bestritten.
Welche Rechte haben Nonkombattanten?
Muslimische Moraltheologen und Rechtsgelehrte leiteten ihre Sorge um ein gerechtes und humanitäres Verhalten im Krieg in erster Linie aus den islamischen Schriften ab. Dies veranlasste sie, die eigene Militärethik mit dem Konzept der Gerechtigkeit zu verknüpfen, einem der Grundprinzipien des Islam, das das menschliche Denken, die Ethik, die Moral und das Handeln leiten soll. Mit der Gerechtigkeit kann man auch das Prinzip des Nichtangriffs verbinden. Beide Prinzipien sind im qur’anischen Milieu eng miteinander verknüpft.
Im Allgemeinen haben die klassischen Rechtsgelehrten der Frage der Nichtkombattanten und ihrer verschiedenen Kategorien große Aufmerksamkeit geschenkt. Unter Berufung auf Hadithe, die spezifische Anweisungen gegen die Verletzung von Zivilisten und die mutwillige Zerstörung von Ackerland und Vieh enthalten, haben muslimische Rechtsgelehrte im Laufe der Zeit immer wieder betont, wie wichtig es ist, diese Einschränkungen zu beachten.
So verbot Malik ibn Anas kategorisch die Tötung von Frauen, Kindern, alten Männern sowie Mönchen und Einsiedlern in ihren Zellen. Er riet auch, ihr Eigentum nicht anzutasten, da es ihre einzige Lebensgrundlage sei.
Er zitiert auch den Hadith, in dem der Prophet, möge Allah ihn segnen und ihm Frieden geben, seinen Truppen den Verrat und die Verstümmelung von Leichnamen verbietet. Und er berichtet von anderen Überlieferungen, die in ähnlicher Weise die Tötung von Nichtkombattanten, insbesondere von Frauen und Kindern, verbieten.
Foto: United Nations Photos | UNRWA
Der bekannte schafiitische Rechtsgelehrte Al-Mawardi (gest. 1058) aus dem elften Jahrhundert erörtert in seinem Rechtskompendium „Al-Hawi Al-Kabir“ ausführlich, wer als Nichtkämpfer gilt. Er beschreibt echte Nichtkämpfer als diejenigen, die weder physisch kämpfen noch an den Kriegsvorbereitungen teilnehmen, wie chronisch Kranke, behinderte ältere Menschen und Mönche und Einsiedler, die in Klöstern und Zellen leben, ob jung oder alt. Abu Hanifa (gest. 767), der Namensgeber der hanafitischen Rechtsschule, war der festen Überzeugung, dass solche Nichtkämpfer niemals getötet werden dürfen.
Auch der hanbalitische Rechtsgelehrte Ibn Qudama vertritt in Übereinstimmung mit der Mehrheit seiner Vorgänger eine generelle Immunität von Nichtkombattanten. Tiere dürfen nicht wahllos geschlachtet, Pflanzen und Bäume nicht abgeholzt und Ernten grundsätzlich nicht verbrannt werden. Frauen und alte Menschen (asch-schuyukh) dürften niemals getötet werden.
Dies war insbesondere die Auffassung von Malik, den Hanafis und Ibn ‘Abbas, der auch Kinder in dieses allgemeine und unantastbare Verbot einbezog. Weitere Personengruppen, die Ibn Qudama als Nichtkombattanten ansah, waren chronisch Kranke, Blinde, Einsiedler und Mönche sowie Versklavte.
Auch die hanafitischen Rechtsgelehrten führen diese Einschränkungen gegen das Zielen auf Nichtkombattanten an. Mubammad ibn Ahmad Abu Bakr As-Sarakhsi (gest. 1090) führt an, dass nur tatsächliche Kombattanten während eines Kampfes ins Visier genommen werden dürfen, und zitiert den viel zitierten Hadith, in dem Muhammad (s) die Tötung einer Frau am Tag des Falls von Mekka beklagt, weil sie eine Nichtkombattantin war. Weitere verbotene Handlungen sind Betrug und Verrat, der Bruch von Gelübden und die Verstümmelung des Körpers (al-muthla).
Unter einem breiten Spektrum muslimischer Gelehrter – Qur’anexegeten, Moraltheologen und Rechtsgelehrten – kristallisierte sich daher ein allgemeiner Konsens heraus, dass die Missachtung dieser fest verankerten Protokolle der Kriegsführung tödliche Gewalt illegitim und unmoralisch macht.
Sowohl das islamische Recht als auch das moderne Völkerrecht bieten wichtige Garantien, um das Leben von Zivilisten zu schützen und die mutwillige Zerstörung von Eigentum zu verhindern. Sie funktionieren jedoch nur, wenn Nationen und andere Gruppen diese rechtlichen und moralischen Grenzen respektieren (oder dazu gebracht werden, sie zu respektieren) und ein unerschütterliches Engagement für Gerechtigkeit an den Tag legen – über nationale, ethnische, religiöse und Stammesgrenzen hinweg.
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